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Insolvenz bei PROJECT Immobilien
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BEMK Rechtsanwälte
Wann immer ein größerer Kapitalmarktanbieter hinterfragt wurde oder gar ins Straucheln geriet, betraf dies auch den Vertrieb. Mir war es dabei stets ein Anliegen, Soforthilfe für den Vertrieb zu leisten. In erster Linie bedeutet dies Unterstützung bei der richtigen Kommunikation mit den Kunden, aber auch Konturierung der eigenen Position des Vertriebs. Denn er neigt naturgemäß dazu, zunächst die Interessen der Anleger in den Vordergrund zu stellen. Aber auch die erwartungsgemäßen Versuche einiger Anleger und deren Anwälte, Schadensersatz geltend zu machen, spielen eine Rolle je nach Verlauf der Investition. Entsprechende Kommunikation mit der VSH kommt hinzu, insolvenzrechtliche Belange mögen eine weitere Rolle spielen, manchmal sogar Strafanzeigen.
In dieser Situation nehmen wir nicht einfach nur Einzelmandate an, wenn der sprichwörtliche Kittel bereits brennt. Wir bilden Gruppen, sammeln Informationen, erörtern Kommunikationsmöglichkeiten, tauschen uns aus, gehen speziellen Fragestellungen nach, um möglichst präventiv zu agieren. Ich persönlich habe dies in Komplexen wie INFINUS, Captura, BWF, PICAM/PICCOR, P&R, PIM Gold unternommen. Die Anwälte unserer Kanzlei BEMK Rechtsanwälte PartGmbB (www.rae-bemk.de) waren darüber hinaus aber in praktisch allen größeren Kapitalmarkt-Komplexen der letzten zwanzig Jahre tätig. Dabei ging es um Haftungsabwehr von Finanzdienstleistern und um insolvenzrechtliche Ansprüche.
In Sachen PROJECT-Gruppe gibt es derzeit beunruhigende Entwicklungen, deren Auswirkungen auf die Investitionsgesellschaften aber noch nicht feststehen. Das erhöht den Diskussionsbedarf. Die aktuellen Verlautbarungen der Gruppe bzw. der vorläufigen Insolvenzverwalter sind indes kontraproduktiv. Von Nachfragen soll derzeit sogar abgesehen werden. Ausbaden muss dies vor allem der Vertrieb.
Wenn Sie unserer Gruppe beitreten möchten, nutzen Sie gerne unser nebenstehendes Kontaktformular. Wir nehmen Sie dann in unsere WhatsApp-Gruppe und unseren E-Mail-Verteiler auf. Natürlich können Sie uns auch über unsere Homepage kontaktieren (www.rae-bemk.de) bzw. über die dort angegebenen Daten. Ziel ist es, eine starke Gemeinschaft zu werden, um belastbare Informationen zu erhalten und daraus sinnvolles Handeln abzuleiten.
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Reime hilft
Tastygroupworks.com: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Webseite
Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Tasty Group Works. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen über seine Website tastygroupworks.com ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen an.
Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Das sollten Sie wissen!
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.
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Bontschev hilft
Beiersmann Verwaltungs GmbH/Denis Behlmann: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an
Die Beiersmann Verwaltungs GmbH und ihr Geschäftsführer Denis Behlmann müssen ihr ohne Erlaubnis betriebenes Einlagengeschäft einstellen und abwickeln, so hat es die Finanzaufsicht BaFin angeordnet.
Die angeblich in Wuppertal ansässige Beiersmann Verwaltungs GmbH hat auf ihrer – inzwischen abgeschalteten – Website beiersmann-verwaltungs-gmbh.com Anlegerinnen und Anlegern Festgeld- und Tagesgeldanlagen angeboten, die von ihr zurückgezahlt werden müssen. Damit betreibt sie das Einlagengeschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG)).
Die Einstellungs- und Abwicklungsanordnung verpflichtet die Beiersmann Verwaltungs GmbH und Denis Behlmann, ihre unerlaubt betriebenen Geschäfte sofort einzustellen und die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anlegerinnen und Anleger zurückzuzahlen.
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Reime hilft
Identitätsmissbrauch: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website wecounion.com
Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen die bislang unbekannten Betreiber der Website wecounion.com. Über die Website betreiben sie ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienst-leistungen. Konkret bieten die Betreiber die Vermögensverwaltung an.
Es liegt ein Identitätsmissbrauch zu Lasten des Internationale Knopf-Union Trust reg., Vaduz, Liechtenstein, vor. Dieser steht in keiner Verbindung mit der Website wecounion.com.
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
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Interview:Avantax Invest Group in Deutschland
Interviewer: Guten Tag, Frau Bontschev. Heute möchten wir über den Verdacht der BaFin sprechen, dass die Avantax Invest Group in Deutschland Wertpapiere ohne den nötigen Prospekt anbietet. Können Sie uns dazu nähere Informationen geben?
Rechtsanwältin Bontschev: Hallo! Ja, die BaFin hat den Verdacht, dass die Avantax Invest Group unaufgefordert vorbörsliche Aktien der Green Technologies Group Ltd. anbietet, und das ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Prospekt. Das ist in Deutschland nicht zulässig, außer es greift eine Ausnahme, was hier nicht der Fall zu sein scheint.
Interviewer: Wie wichtig ist dieser Prospekt für Anleger?
Rechtsanwältin Bontschev: Der Prospekt ist essentiell, da er Mindestangaben enthalten muss, die für Anleger relevant sind. Er soll verständlich und widerspruchsfrei sein. Anleger können auf Basis der im Prospekt enthaltenen Informationen entscheiden, ob sie in die Wertpapiere investieren möchten oder nicht.
Interviewer: Wer haftet im Falle einer nicht erfolgten Veröffentlichung?
Rechtsanwältin Bontschev: Anbieter und Emittenten haften für die Nichtveröffentlichung eines Prospekts. Darüber hinaus haften die Verantwortlichen für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt gemachten Angaben.
Interviewer: Wie sollten sich Anleger nun verhalten?
Rechtsanwältin Bontschev: Anleger sollten vorsichtig sein und Investitionen in Wertpapiere stets auf der Grundlage aller notwendigen Informationen tätigen. Sie können in der BaFin-Datenbank prüfen, ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt hinterlegt ist. Bei Unsicherheit empfehle ich, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Interviewer: Kann die BaFin Anleger über den Verlauf und das Ergebnis dieses Verfahrens informieren?
Rechtsanwältin Bontschev: Nein, die BaFin ist aufgrund ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nicht dazu befugt, Dritte über den Verlauf und das Ergebnis eines solchen Verfahrens zu informieren.
Interviewer: Was können Anleger tun, um die BaFin zu unterstützen?
Rechtsanwältin Bontschev: Anleger, die konkrete Hinweise zu den Anbietern haben, etwa Muster von Vertragsunterlagen oder Kontoverbindungen, sollten sich an die BaFin wenden. Damit können sie die Arbeit der BaFin unterstützen.
Interviewer: Frau Bontschev, ich danke Ihnen für das aufklärende Gespräch und Ihre wertvollen Tipps!
Rechtsanwältin Bontschev: Gern geschehen! Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen und den Anlegern jederzeit zur Verfügung.
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Interview mit Rechtsanwältin Bontschev
Interviewer: Guten Tag, Frau Bontschev. Die BaFin ermittelt aktuell gegen die Betreiber der App „BossaTech“ wegen unerlaubter Finanzdienstleistungen. Was können Sie uns darüber berichten?
Rechtsanwältin Bontschev: Guten Tag. Richtig, die BaFin hat kürzlich vor der Nutzung von „BossaTech“ gewarnt. Diese App, die sowohl im Google Play Store als auch über die Website bossaapp.de verfügbar ist, bietet Finanzdienstleistungen ohne die nötige Erlaubnis der BaFin an.
Interviewer: Was bedeutet das für Anleger, die die App bereits nutzen?
Rechtsanwältin Bontschev: Anleger sollten äußerst vorsichtig sein. Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen anbietet, benötigt eine Erlaubnis der BaFin. Wenn Anleger eine App nutzen, die ohne diese Erlaubnis agiert, setzen sie sich unnötigen Risiken aus.
Interviewer: Was empfehlen Sie Anlegern, die betroffen sind?
Rechtsanwältin Bontschev: Mein Rat an alle Anleger ist, die Zusammenarbeit mit Unternehmen, die nicht die erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen haben, sofort zu beenden. Darüber hinaus sollten betroffene Anleger ihre Investments und Transaktionen überprüfen und rechtlichen Rat einholen, um mögliche Verluste zu minimieren oder Ansprüche geltend zu machen.
Interviewer: Wo können Anleger überprüfen, ob ein Unternehmen eine Erlaubnis der BaFin hat?
Rechtsanwältin Bontschev: Die BaFin stellt eine Unternehmensdatenbank zur Verfügung, in der Anleger Informationen über die Zulassung eines Unternehmens finden können. Ich rate Anlegern dringend, immer diese Datenbank zu konsultieren, bevor sie in Finanzprodukte investieren.
Interviewer: Was sollten Anleger tun, wenn sie unsicher sind?
Rechtsanwältin Bontschev: Bei Unsicherheiten empfehle ich, unbedingt einen Experten, wie zum Beispiel einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht, zu konsultieren. Anleger sollten sich immer bewusst sein, dass Investitionen Risiken bergen und es deshalb wichtig ist, gut informiert und beraten zu sein.
Interviewer: Vielen Dank für Ihre Einschätzungen und Empfehlungen, Frau Bontschev!
Rechtsanwältin Bontschev: Gern geschehen. Bei weiteren Fragen stehe ich zur Verfügung.
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Rechtsanwältin Bontschev hilft
„HQ Trust“/ „HQ Trust Trade’s“: BaFin ermittelt gegen unbekannte Betreiber
Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der „HQ Trust“/ „HQ Trust Trade’s“. Nach ihren Erkenntnissen bieten die Betreiber über den Messengerdienst Telegram ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Konkret bieten sie Investitionen in „Anlagenpläne“ an.
„HQ Trust“/ „HQ Trust Trade’s“ behauptet, als Online Investment Gesellschaft behördlich registriert zu sein. Das ist nicht der Fall.
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 KWG.
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Reime hilft
BossaTech“/“Bossa Technology“: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der App wegen unerlaubter Finanzdienstleistungen
Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der App „BossaTech“. Die App kann über den Google Play Store und die Website bossaapp.de heruntergeladen werden.
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Aktualisierung (15. November 2023):
Neben der „Bossa“-App existiert mittlerweile auch eine App mit dem Namen „BossaTech“. Beide Apps sind dem gleichen Betreiber zuzuschreiben. Die „Bossa“-App kann mittlerweile nicht mehr über den Google-Play Store heruntergeladen werden. Sie ist aber über die Website bossaapp.com verfügbar.
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Bontschev hilft
Avantax Invest Group: Verdacht auf öffentliches Angebot ohne erforderlichen Prospekt
Die Finanzaufsicht BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Avantax Invest Group in Deutschland Wertpapiere in Form von Aktien ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Konkret bietet die Gesellschaft Anlegerinnen und Anlegern unaufgefordert den Kauf vorbörslicher Aktien der Green Technologies Group Ltd. an. Hierfür ist kein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden.
Zum Hintergrund: In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.
Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.
Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.
