• Rechtsanwältin Bontschev hilft

    „HQ Trust“/ „HQ Trust Trade’s“: BaFin ermittelt gegen unbekannte Betreiber

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der „HQ Trust“/ „HQ Trust Trade’s“. Nach ihren Erkenntnissen bieten die Betreiber über den Messengerdienst Telegram ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Konkret bieten sie Investitionen in „Anlagenpläne“ an.

    „HQ Trust“/ „HQ Trust Trade’s“ behauptet, als Online Investment Gesellschaft behördlich registriert zu sein. Das ist nicht der Fall.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 KWG.

  • Reime hilft

    BossaTech“/“Bossa Technology“: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der App wegen unerlaubter Finanzdienstleistungen

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der App „BossaTech“. Die App kann über den Google Play Store und die Website bossaapp.de heruntergeladen werden.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

    Aktualisierung (15. November 2023):

    Neben der „Bossa“-App existiert mittlerweile auch eine App mit dem Namen „BossaTech“. Beide Apps sind dem gleichen Betreiber zuzuschreiben. Die „Bossa“-App kann mittlerweile nicht mehr über den Google-Play Store heruntergeladen werden. Sie ist aber über die Website bossaapp.com verfügbar.

  • Bontschev hilft

    Avantax Invest Group: Verdacht auf öffentliches Angebot ohne erforderlichen Prospekt

    Die Finanzaufsicht BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Avantax Invest Group in Deutschland Wertpapiere in Form von Aktien ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Konkret bietet die Gesellschaft Anlegerinnen und Anlegern unaufgefordert den Kauf vorbörslicher Aktien der Green Technologies Group Ltd. an. Hierfür ist kein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden.

    Zum Hintergrund: In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

    In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

    Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

    Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
    Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

    Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

    Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

    Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

  • Verbraucherschutz-Podcast: Versicherungsaufsicht – Verbraucherinnen und Verbraucher im Fokus

    Auf welche Versicherungen sollten Verbraucherinnen und Verbraucher keinesfalls verzichten? Warum ist die Aufsicht über Versicherungen so wichtig? Und was genau machen eigentlich Versicherungsaufseher und -aufseherinnen? Über diese und weitere Fragen spricht BaFin-Verbraucherschutzexpertin Dr. Sabine Reimer in der neuen Folge des Verbraucherschutz-Podcast mit Dr. Frank Grund, dem scheidenden Exekutivdirektor für die Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht der BaFin.

    Dr. Grund findet, dass man sich nicht gegen alles versichern muss. Aber gegen Risiken, die man selbst nicht tragen könne, sei eine Versicherung sinnvoll. „Das gilt zum Beispiel in der privaten Haftpflichtversicherung“, so Grund. Auch einen ordentlichen Elementarversicherungsschutz empfehle er ausdrücklich.

    Wenn mal was passiert, müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher auf den Versicherer verlassen können. Der muss die vertraglich vereinbarten Leistungen dann ausbezahlen. Dafür müssen Versicherer über einen sehr langen Zeitraum finanziell stabil sein. Und genau das sei das Ziel der Versicherungsaufsicht: dafür zu sorgen, dass die Versicherer auch in Zukunft zahlen können, betont Grund.

    Oberster Versicherungsaufseher geht in den Ruhestand

    Seit Oktober 2015 ist Dr. Frank Grund Exekutivdirektor für Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht bei der BaFin. Nach acht Jahren als oberster Versicherungsaufseher verabschiedet er sich am 30. September in den Ruhestand. In der neuen Folge spricht er über seine Zeit bei der BaFin und Themen, die ihn beschäftigt hat.

  • Reime hilft

    stocksint.com/de: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von Stocks International. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber auf der Website stocksint.com/de ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten. Konkret wird Kundinnen und Kunden über die Website die Eröffnung unterschiedlicher Handelskonten angeboten.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 KWG.

  • Bontschev hilft

    7solutions.uk/de: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der 7Solutions. Nach ihren Erkenntnissen bieten die bislang unbekannten Betreiber der Website 7solutions.uk/de ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Über die Website bieten sie eine Handelsplattform an.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Reime hilft

    chain-rock.com/de: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von Chain Rock. Nach ihren Erkenntnissen bieten die angeblich in London, Vereinigtes Königreich, ansässigen Betreiber über die Website chain-rock.com/de ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Über die Website bieten sie eine Handelsplattform an.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Bontschev hilft

    grandniveau.com: BaFin ermittelt gegen GrandNiveau Ltd., Berlin

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website grandniveau.com. Über die Website betreibt die angeblich in Berlin ansässige GrandNiveau Ltd. ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen. Konkret bietet sie dort den Handel mit Kryptowerten, Aktien, Indizes, Metallen und Währungen an.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Reime hilft

    Investhole.com: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website investhohle.co. Nach ihren Erkenntnissen bietet der unbekannte Betreiber darüber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Auf der Website tritt der Betreiber lediglich unter der Bezeichnung InvestHöhle auf, ohne Nennung einer Rechtsform. Ein Unternehmenssitz wird dort nicht angegeben, ein Impressum ist ebenfalls nicht vorhanden. In den Geschäftsbedingungen wird auf polnisches Recht verwiesen.

    Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Anlegerschutz