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Green Technologies Group Ltd.
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Reime erklärt: Was passiert, wenn ein KAGB Fonds in Insolvenz geht?
Wenn ein KAGB Fonds in Insolvenz geht, unterliegt der Prozess den rechtlichen Bestimmungen des Insolvenzrechts sowie den spezifischen Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Hier sind einige wichtige Punkte, die im Falle einer Insolvenz eines KAGB Fonds zu beachten sind:
Insolvenzverwalter: Wie bei anderen insolventen Unternehmen wird auch bei einem KAGB Fonds ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat die Aufgabe, die Vermögenswerte des Fonds zu sichern und zu verwalten.
Liquidation oder Fortführung: Der Insolvenzverwalter entscheidet, ob der Fonds liquidiert oder fortgeführt wird. Im Fall einer Liquidation werden die Vermögenswerte des Fonds verkauft, um die Gläubiger zu befriedigen. Bei Fortführung kann der Fonds unter Umständen restrukturiert und weitergeführt werden.
Anlegerinformation: Die Anleger des insolventen Fonds werden über die Insolvenz informiert. Sie erhalten Informationen über den aktuellen Stand des Verfahrens, die geplante Vorgehensweise und mögliche Auswirkungen auf ihre Anlage.
Gläubigerforderungen: Gläubiger des Fonds, zu denen auch die Anleger gehören können, müssen ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden. Die Höhe der Auszahlungen an die Gläubiger hängt von der vorhandenen Insolvenzmasse ab.
Rückzahlung an Anleger: Im Falle einer Liquidation des Fonds können die Anleger anteilige Auszahlungen aus der Insolvenzmasse erhalten, je nachdem, wie viel Vermögen noch vorhanden ist. Bei einer Fortführung des Fonds können die Anleger die Möglichkeit haben, ihre Anteile zu einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen oder an einem möglichen Erholungsprozess teilzunehmen.
Regulierungsbehörden: Die zuständigen Regulierungsbehörden, wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Deutschland, sind in den Prozess involviert und überwachen die korrekte Abwicklung der Insolvenz gemäß den Vorschriften des KAGB.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Schritte und Auswirkungen einer Fondsinsolvenz von verschiedenen Faktoren abhängen, einschließlich der Art des Fonds, der Vermögenswerte, der Gläubigerstrukturen und der Entscheidungen des Insolvenzverwalters. Anleger sollten sich bei einer Fondsinsolvenz an professionelle Berater wenden und die Informationen und Mitteilungen der Insolvenzverwalter und Behörden aufmerksam verfolgen.
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Reime meint:Project
Interview mit RA Reime zum Insolvenzantrag von PROJECT Immobilien
Interviewer: Guten Tag, Herr Reime. Heute möchten wir über den Insolvenzantrag der Tochtergesellschaften PROJECT Immobilien Wohnen und Gewerbe GmbH sowie PROJECT Immobilien Management GmbH sprechen. Können Sie uns etwas zur aktuellen Lage sagen?
RA Reime: Ja, sicher. Das Amtsgericht Nürnberg hat heute vorläufige Insolvenzverwaltungen über beide Unternehmen angeordnet. Dies ist geschehen aufgrund von Anträgen, die eingereicht wurden.
Interviewer: Was bedeutet das konkret?
RA Reime: Die vorläufigen Insolvenzverwaltungen sollen die Vermögenswerte der betroffenen Unternehmen schützen. Dafür wurden spezielle Verwalter eingesetzt, die die Geschäfte überwachen und sicherstellen, dass Entscheidungen nur mit ihrer Zustimmung umgesetzt werden.
Interviewer: Wer sind diese Verwalter?
RA Reime: Für die PROJECT Immobilien Management GmbH wurde Rechtsanwalt Volker Böhm bestellt. Bei der PROJECT Immobilien Wohnen und Gewerbe GmbH ist es Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder.
Interviewer: Was sind ihre Aufgaben?
RA Reime: Ihre Hauptaufgabe ist es, die Vermögenswerte der Unternehmen zu sichern und sicherzustellen, dass Forderungen und Zahlungen korrekt gehandhabt werden. Sie sind auch berechtigt, Informationen von diversen Institutionen einzuholen, um die finanzielle Situation der Unternehmen zu verstehen.
Interviewer: Wie wirkt sich das alles auf die Anleger aus?
RA Reime: Die Insolvenzanträge könnten potenziell erhebliche Auswirkungen auf die Anleger haben, insbesondere wenn sie in Fonds investiert sind, die stark von den Dienstleistungen dieser Tochtergesellschaften abhängig waren. Die genauen Auswirkungen sind jedoch noch unklar.
Interviewer: Was ist Ihre Einschätzung zur Zukunft der PROJECT-Gruppe?
RA Reime: Die PROJECT-Gruppe galt fast zwei Jahrzehnte lang als Vorzeigeunternehmen in ihrer Branche. Die aktuelle Entwicklung wirft viele Fragen auf. Es wird wichtig sein, die genauen Ursachen zu identifizieren und die nötigen Schritte zu ergreifen, um die Gruppe zu stabilisieren.
Interviewer: Gibt es Ratschläge oder Informationen für Investoren und Vermittler?
RA Reime: Investoren sollten genau prüfen, wie ihre Investments durch diese Entwicklungen beeinflusst werden. Für Vermittler könnte es schwierig werden, in dieser Situation weitere Geschäfte abzuschließen. Sie sollten ihre Kunden über die Situation informieren und entsprechend beraten.
Interviewer: Vielen Dank, Herr Reime, für diese Einsichten.
RA Reime: Gerne, ich stehe für weitere Fragen zur Verfügung. Es ist wichtig, dass in solchen Situationen Transparenz und Klarheit herrschen.
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Insolvenzmeldungen Project Gruppe Unternehmen
Az.: IN 977/23
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In dem Verfahren über den Antrag d. PROJECT Immobilien Management GmbH, Kürschnershof 2, 90403 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Hammer Wolfgang Bruno und Schmid Johanna, geb. Schlund
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 30668
– Schuldnerin –
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 10.08.2023 um 13:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Volker Böhm, Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg, Telefon: +49 (911) 600 79 161, Telefax: +49 (911) 600 79 10, Email: nbg@schubra.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Dem Schuldner wird untersagt, Außenstände einzuziehen.
Dem Schuldner wird untersagt, Außenstände einzuziehen.|Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, Kassenbestände und Bankguthaben einzuziehen, freies Vermögen zu verwerten und insbesondere Forderungen und Außenstände auf ein von ihm zu errichtendes Verfahrenskonto einzuziehen und dort zu verwahren.
|Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an den Schuldner zu.
|Den Gläubigern des Schuldners wird die Aufrechnung oder Verrechnung eingehender Gelder mit Forderungen gegen den Schuldner untersagt.
|Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Auskünfte bei Behörden etc. (insbesondere Finanzamt, Hauptzollamt, Gerichtsvollzieher, Kreditinstitute) einzuholen.
|Dem Schuldner wird untersagt, bewegliche Gegenstände an Gläubiger, die Aus-oder Absonderungsrechte geltend machen, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters herauszugeben.Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnbergeinzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – 10.08.2023
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Az.: IN 978/23
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In dem Verfahren über den Antrag d.PROJECT Immobilien Wohnen und Gewerbe GmbH, Kürschnershof 2, 90403 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Altomari Marco Pasquale und Neumann Martin
Registergericht Amtsgericht Nürnberg, HRB 39582
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Kubusch Alexander, Nordostpark 7 – 9, 90411 Nürnberg, Gz.: 1082/23 ku
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 10.08.2023 um 13:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder, Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg, Telefon: +49(911)60079-0, Telefax: +49(911)60079-10, Email: nbg@schubra.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Dem Schuldner wird untersagt, Außenstände einzuziehen.Dem Schuldner wird untersagt, Außenstände einzuziehen.
|Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, Kassenbestände und Bankguthaben einzuziehen, freies Vermögen zu verwerten und insbesondere Forderungen und Außenstände auf ein von ihr zu errichtendes Verfahrens-Konto einzuziehen und dort zu verwahren.
|Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, diese stimmt der Leistung an den Schuldner zu.
|Den Gläubigern des Schuldners wird die Aufrechnung oder Verrechnung eingehender Gelder mit Forderungen gegen den Schuldner untersagt.|Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Auskünfte bei Behörden etc. (insbesondere Finanzamt, Hauptzollamt, Gerichtsvollzieher, Kreditinstitute) einzuholen.
|Dem Schuldner wird untersagt, bewegliche Gegenstände an Gläubiger, die Aus- oder Absonderungsrechte geltend machen, ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin herauszugeben.Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnbergeinzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – 10.08.2023
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Reime Hilft:Project Gruppe Inesolvenzen
Hier die Meldung des Unternehmens selber:
Hiermit möchten wir darüber informieren, dass am Mittwoch, den 09. August 2023, bei unserem Asset Manager, der PROJECT Immobilien Gruppe (Nürnberg), Anträge auf Regelinsolvenz für die Tochtergesellschaften PROJECT Immobilien Wohnen und Gewerbe GmbH und PROJECT Immobilien Management GmbH gestellt wurden. Weitergehende Informationen und Auskünfte hierzu können momentan nicht erteilt werden, folgen jedoch, sobald sie vorliegen. In der Zwischenzeit möchten wir darum bitten, von Anfragen und Rückfragen abzusehen. Vielen Dank.
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Bank of China Limited, Zweigniederlassung Frankfurt am Main: BaFin setzt Geldbuße fest
Die Finanzaufsicht BaFin hat eine Geldbuße in Höhe von 120.000 Euro gegen die Bank of China Limited, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, festgesetzt. Der Grund dafür: Das Institut hatte die Großkreditobergrenze überschritten und damit gegen die Anforderungen der europäischen Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) verstoßen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Meldepflicht für Großkreditobergrenzen
Die CRR soll zu einer angemessenen Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute beitragen. Banken müssen deshalb bei der Kreditvergabe unter anderem darauf achten, dass ein Kreditausfall wirtschaftlich verkraftbar wäre. Großkredite können eine besonders große Gefahr für das Eigenkapital von Kreditinstituten darstellen. Daher gibt die CRR Regeln zum Umgang mit Großkrediten vor: Die Institute sind beispielsweise verpflichtet, die vergebenen Großkredite regelmäßig der Aufsicht zu melden. Die Obergrenze für solche Großkredite liegt in der Regel bei 150 Millionen Euro oder 25 Prozent des Kernkapitals des Kreditinstituts. Dies ist in Artikel 395 Absatz 1 der CRR geregelt.
Überschreitet ein Institut die zulässige Obergrenze, muss es dies der Aufsicht unverzüglich mitteilen. Dies regelt Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 CRR. Die Aufsicht kann dem Institut dann ggf. eine begrenzte Frist einräumen, bis zu deren Ablauf die Obergrenze wieder eingehalten werden muss. Ermittelt das Institut den Wert von Großkrediten nicht richtig bzw. nicht vollständig oder kommt seiner Meldepflicht nicht nach, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden.
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BaFin ermittelt gegen Passivo Ltd.,Seychellen
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BaFin anerkennt US Maßnahmen für Silicon Valley Bank
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Allgemeinverfügung für Vergütungsanzeigen bei Wertpapierinstituten
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Reime erklärt: Wie berechnet sich die Dividende bei Aktien?
Die Dividende bei Aktien ist der Teil des Unternehmensgewinns, der an die Aktionäre ausgeschüttet wird. Die Berechnung der Dividende erfolgt in der Regel auf Basis des Nennwerts oder des Aktienkurses einer einzelnen Aktie. Die folgende Formel zeigt, wie die Dividende pro Aktie berechnet wird:
Dividende pro Aktie = (Gesamtausschüttung an Aktionäre) / (Anzahl der ausgegebenen Aktien)
Hier sind die Schritte, um die Dividende zu berechnen:
Gesamtausschüttung an Aktionäre: Dies ist der Betrag, den das Unternehmen insgesamt an seine Aktionäre ausschüttet. Es kann ein fester Betrag pro Aktie oder ein Prozentsatz des Nennwerts oder des Aktienkurses sein.
Anzahl der ausgegebenen Aktien: Dies ist die Gesamtanzahl der Aktien, die das Unternehmen ausgegeben hat. Es handelt sich um die Summe aller im Umlauf befindlichen Aktien.
Dividende pro Aktie: Durch Teilen der Gesamtausschüttung an Aktionäre durch die Anzahl der ausgegebenen Aktien erhalten Sie die Dividende pro Aktie.
Beispiel: Angenommen, ein Unternehmen hat 1 Million Aktien ausgegeben und plant, insgesamt 5 Millionen Euro an Dividenden auszuschütten. Die Berechnung der Dividende pro Aktie lautet:
Dividende pro Aktie = 5.000.000 Euro / 1.000.000 Aktien = 5 Euro pro Aktie
Die Dividende pro Aktie gibt an, wie viel jeder Aktionär pro Aktie erhält. Wenn Sie beispielsweise 100 Aktien dieses Unternehmens besitzen, würden Sie eine Dividende von 500 Euro erhalten (100 Aktien * 5 Euro pro Aktie). Es ist wichtig zu beachten, dass nicht alle Unternehmen Dividenden ausschütten, und die Höhe der Dividende kann von Jahr zu Jahr variieren, abhängig von den Gewinnen und der Unternehmenspolitik.
