• Reime hilft:vitalinvest.org: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website vitalinvest.org. Nach Erkenntnissen der Aufsicht bietet deren Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Auf der Website treten die Betreiber lediglich unter der Bezeichnung VitalInvest auf, ohne Nennung einer Rechtsform. Als Unternehmenssitz wird dort Jakarta, Indonesien, angegeben. Es handelt sich hierbei offensichtlich um ein betrügerisches Geschäftsmodell.

    Gegenüber ihrer Kundschaft behaupten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Plattform, im Vereinigten Königreich tätig und dort registriert zu sein. Bei der zuständigen britischen Finanzaufsicht FCA (Financial Conduct Authority) lässt sich eine solche Registrierung nicht feststellen. Darüber hinaus verweisen sie auf eine Lizenz der FISEU („Financial Security Commission of Europe“ bzw. „Europäische Kommission für finanzielle Sicherheit“ bzw. „Europäische Finanzkommission „WFA“). Die BaFin hatte bereits am 10. Februar 2023 vor dieser angeblichen Aufsichtsbehörde gewarnt, die weder national noch supranational mandatiert bzw. legitimiert ist. Die Betreiber von Vitalinvest versenden zudem gefälschte Auszahlungsbestätigungen eines zugelassenen deutschen Kreditinstituts. Das Ziel ist es dabei, einen vorgeblich anstehenden Geldtransfer glaubhaft zu machen.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Project Immobilienkäufer:Reime Hilft!

    Wenn der Bauträger Ihrer noch nicht fertiggestellten Eigentumswohnung insolvent wird, entsteht eine komplexe Situation. Hier sind einige Schritte und Überlegungen, die Sie in Betracht ziehen sollten:

    Rechtsbeistand holen: Suchen Sie unverzüglich einen spezialisierten Anwalt für Insolvenz- und Immobilienrecht auf. Er kann Ihnen Ihre Rechte erklären und Empfehlungen für das weitere Vorgehen geben.

    Kontakt zum Insolvenzverwalter: Der Insolvenzverwalter übernimmt die Geschäfte des Bauträgers während des Verfahrens. Nehmen Sie Kontakt auf, um den Stand der Dinge und die Auswirkungen auf Ihr Bauprojekt zu klären.

    Vertrag überprüfen: Prüfen Sie Ihren Kaufvertrag und die darin festgelegten Sicherheiten. Es gibt Mechanismen wie Bürgschaften oder Fertigstellungsversicherungen, die vor Insolvenzrisiken schützen sollen.

    Eigentumseintragung prüfen: Stellen Sie sicher, dass Sie als Käufer im Grundbuch eingetragen sind. Das gewährt Ihnen bestimmte Rechte in Bezug auf die Immobilie.

    Finanzierung besprechen: Informieren Sie Ihre Bank über die Insolvenz, wenn Sie die Wohnung finanziert haben, und besprechen Sie die nächsten Schritte.

    Selbstständige Fertigstellung erwägen: In manchen Fällen könnte es sinnvoll sein, die Fertigstellung der Wohnung selbst oder mit anderen Käufern in Angriff zu nehmen. Das birgt jedoch zusätzliche Kosten und Risiken.

    Rücktrittsoption prüfen: Unter bestimmten Umständen könnten Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Die genauen Bedingungen sollten mit einem Anwalt abgestimmt werden.

    Forderungsanmeldung: Melden Sie Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter an. Möglicherweise erhalten Sie zumindest einen Teil Ihrer Zahlungen zurück, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.

    Insolvenztabelle im Blick behalten: Alle Forderungen gegen den insolventen Bauträger werden in der Insolvenztabelle aufgeführt. Überprüfen Sie, ob Ihre Ansprüche korrekt verzeichnet sind.

    Nachfolgegesellschaft prüfen: In manchen Fällen übernimmt eine andere Baufirma Projekte des insolventen Bauträgers. Erkunden Sie, ob dies für Ihr Projekt eine Möglichkeit ist.

    Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Fall einzigartig ist. Die genauen Umstände der Insolvenz, Ihr spezifischer Kaufvertrag und die örtlichen Gesetze können die optimale Vorgehensweise beeinflussen. Aus diesem Grund ist professionelle Rechtsberatung von einem Anwalt unerlässlich.

  • Reime erklärt: Deckt jede Rechtsschutzversicherung das Thema Anlegerschutz mit ab?

    Nein, das Thema Anlegerschutz ist nicht in jeder Rechtsschutzversicherung enthalten. Einige Rechtsschutzversicherungen haben Klauseln, die Streitigkeiten mit Finanzdienstleistern ausschließen. Daher ist es wichtig, sich vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu informieren, ob die Versicherung Streitigkeiten mit Investmentfirmen abdeckt.

    Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die Streitigkeiten mit Investmentfirmen abdeckt, sollten Sie sich vor einer Klage gegen eine Investmentfirma an Ihren Versicherer wenden, um zu erfahren, ob die Versicherung die Kosten einer Klage übernimmt.

    Es ist auch wichtig zu beachten, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht alle Kosten einer Klage abdeckt. So kann es sein, dass Sie die Gerichtskosten und die Kosten für einen Anwalt selbst tragen müssen, wenn Sie eine Klage gegen eine Investmentfirma verlieren.

    Wenn Sie mit einer Investmentfirma in Konflikt geraten sind, sollten Sie sich daher von einem Anwalt beraten lassen, um Ihre Rechte zu prüfen.

    Hier sind einige Tipps für die Auswahl einer Rechtsschutzversicherung, die Anlegerstreitigkeiten abdeckt:

    Informieren Sie sich über die Leistungen der verschiedenen Rechtsschutzversicherungen.
    Lesen Sie die Versicherungsbedingungen sorgfältig durch.
    Kontaktieren Sie Ihren Versicherer, um zu erfahren, ob die Versicherung Streitigkeiten mit Investmentfirmen abdeckt.
    Wählen Sie eine Rechtsschutzversicherung, die Ihren individuellen Bedürfnissen entspricht.

    Sie können auch einen Anwalt kontaktieren, um weitere Informationen über Rechtsschutzversicherungen und Anlegerstreitigkeiten zu erhalten.

  • Green Technologies Group Ltd.

  • Reime erklärt: Was passiert, wenn ein KAGB Fonds in Insolvenz geht?

    Wenn ein KAGB Fonds in Insolvenz geht, unterliegt der Prozess den rechtlichen Bestimmungen des Insolvenzrechts sowie den spezifischen Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Hier sind einige wichtige Punkte, die im Falle einer Insolvenz eines KAGB Fonds zu beachten sind:

    Insolvenzverwalter: Wie bei anderen insolventen Unternehmen wird auch bei einem KAGB Fonds ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat die Aufgabe, die Vermögenswerte des Fonds zu sichern und zu verwalten.

    Liquidation oder Fortführung: Der Insolvenzverwalter entscheidet, ob der Fonds liquidiert oder fortgeführt wird. Im Fall einer Liquidation werden die Vermögenswerte des Fonds verkauft, um die Gläubiger zu befriedigen. Bei Fortführung kann der Fonds unter Umständen restrukturiert und weitergeführt werden.

    Anlegerinformation: Die Anleger des insolventen Fonds werden über die Insolvenz informiert. Sie erhalten Informationen über den aktuellen Stand des Verfahrens, die geplante Vorgehensweise und mögliche Auswirkungen auf ihre Anlage.

    Gläubigerforderungen: Gläubiger des Fonds, zu denen auch die Anleger gehören können, müssen ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden. Die Höhe der Auszahlungen an die Gläubiger hängt von der vorhandenen Insolvenzmasse ab.

    Rückzahlung an Anleger: Im Falle einer Liquidation des Fonds können die Anleger anteilige Auszahlungen aus der Insolvenzmasse erhalten, je nachdem, wie viel Vermögen noch vorhanden ist. Bei einer Fortführung des Fonds können die Anleger die Möglichkeit haben, ihre Anteile zu einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen oder an einem möglichen Erholungsprozess teilzunehmen.

    Regulierungsbehörden: Die zuständigen Regulierungsbehörden, wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Deutschland, sind in den Prozess involviert und überwachen die korrekte Abwicklung der Insolvenz gemäß den Vorschriften des KAGB.

    Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Schritte und Auswirkungen einer Fondsinsolvenz von verschiedenen Faktoren abhängen, einschließlich der Art des Fonds, der Vermögenswerte, der Gläubigerstrukturen und der Entscheidungen des Insolvenzverwalters. Anleger sollten sich bei einer Fondsinsolvenz an professionelle Berater wenden und die Informationen und Mitteilungen der Insolvenzverwalter und Behörden aufmerksam verfolgen.

  • Reime meint:Project

    Interview mit RA Reime zum Insolvenzantrag von PROJECT Immobilien

    Interviewer: Guten Tag, Herr Reime. Heute möchten wir über den Insolvenzantrag der Tochtergesellschaften PROJECT Immobilien Wohnen und Gewerbe GmbH sowie PROJECT Immobilien Management GmbH sprechen. Können Sie uns etwas zur aktuellen Lage sagen?

    RA Reime: Ja, sicher. Das Amtsgericht Nürnberg hat heute vorläufige Insolvenzverwaltungen über beide Unternehmen angeordnet. Dies ist geschehen aufgrund von Anträgen, die eingereicht wurden.

    Interviewer: Was bedeutet das konkret?

    RA Reime: Die vorläufigen Insolvenzverwaltungen sollen die Vermögenswerte der betroffenen Unternehmen schützen. Dafür wurden spezielle Verwalter eingesetzt, die die Geschäfte überwachen und sicherstellen, dass Entscheidungen nur mit ihrer Zustimmung umgesetzt werden.

    Interviewer: Wer sind diese Verwalter?

    RA Reime: Für die PROJECT Immobilien Management GmbH wurde Rechtsanwalt Volker Böhm bestellt. Bei der PROJECT Immobilien Wohnen und Gewerbe GmbH ist es Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder.

    Interviewer: Was sind ihre Aufgaben?

    RA Reime: Ihre Hauptaufgabe ist es, die Vermögenswerte der Unternehmen zu sichern und sicherzustellen, dass Forderungen und Zahlungen korrekt gehandhabt werden. Sie sind auch berechtigt, Informationen von diversen Institutionen einzuholen, um die finanzielle Situation der Unternehmen zu verstehen.

    Interviewer: Wie wirkt sich das alles auf die Anleger aus?

    RA Reime: Die Insolvenzanträge könnten potenziell erhebliche Auswirkungen auf die Anleger haben, insbesondere wenn sie in Fonds investiert sind, die stark von den Dienstleistungen dieser Tochtergesellschaften abhängig waren. Die genauen Auswirkungen sind jedoch noch unklar.

    Interviewer: Was ist Ihre Einschätzung zur Zukunft der PROJECT-Gruppe?

    RA Reime: Die PROJECT-Gruppe galt fast zwei Jahrzehnte lang als Vorzeigeunternehmen in ihrer Branche. Die aktuelle Entwicklung wirft viele Fragen auf. Es wird wichtig sein, die genauen Ursachen zu identifizieren und die nötigen Schritte zu ergreifen, um die Gruppe zu stabilisieren.

    Interviewer: Gibt es Ratschläge oder Informationen für Investoren und Vermittler?

    RA Reime: Investoren sollten genau prüfen, wie ihre Investments durch diese Entwicklungen beeinflusst werden. Für Vermittler könnte es schwierig werden, in dieser Situation weitere Geschäfte abzuschließen. Sie sollten ihre Kunden über die Situation informieren und entsprechend beraten.

    Interviewer: Vielen Dank, Herr Reime, für diese Einsichten.

    RA Reime: Gerne, ich stehe für weitere Fragen zur Verfügung. Es ist wichtig, dass in solchen Situationen Transparenz und Klarheit herrschen.

  • Insolvenzmeldungen Project Gruppe Unternehmen

    Az.: IN 977/23
    |
    In dem Verfahren über den Antrag d. PROJECT Immobilien Management GmbH, Kürschnershof 2, 90403 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Hammer Wolfgang Bruno und Schmid Johanna, geb. Schlund
    Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 30668
    – Schuldnerin –
    auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
    |
    Beschluss:

    Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
    wird am 10.08.2023 um 13:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:

    Rechtsanwalt Volker Böhm, Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg, Telefon: +49 (911) 600 79 161, Telefax: +49 (911) 600 79 10, Email: nbg@schubra.de.

    wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
    Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
    Dem Schuldner wird untersagt, Außenstände einzuziehen.
    Dem Schuldner wird untersagt, Außenstände einzuziehen.

    |Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, Kassenbestände und Bankguthaben einzuziehen, freies Vermögen zu verwerten und insbesondere Forderungen und Außenstände auf ein von ihm zu errichtendes Verfahrenskonto einzuziehen und dort zu verwahren.

    |Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an den Schuldner zu.

    |Den Gläubigern des Schuldners wird die Aufrechnung oder Verrechnung eingehender Gelder mit Forderungen gegen den Schuldner untersagt.

    |Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Auskünfte bei Behörden etc. (insbesondere Finanzamt, Hauptzollamt, Gerichtsvollzieher, Kreditinstitute) einzuholen.
    |Dem Schuldner wird untersagt, bewegliche Gegenstände an Gläubiger, die Aus-oder Absonderungsrechte geltend machen, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters herauszugeben.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

    Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

    Amtsgericht Nürnberg
    Fürther Str. 110
    90429 Nürnberg

    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

    Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

    Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

    |
    Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

    Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

    Elektronische Dokumente müssen
    |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
    |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

    Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
    |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
    |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

    Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

    |

    Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – 10.08.2023

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    Az.: IN 978/23
    |
    In dem Verfahren über den Antrag d.

    PROJECT Immobilien Wohnen und Gewerbe GmbH, Kürschnershof 2, 90403 Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführer Altomari Marco Pasquale und Neumann Martin
    Registergericht Amtsgericht Nürnberg, HRB 39582
    – Schuldnerin –
    Verfahrensbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt Kubusch Alexander, Nordostpark 7 – 9, 90411 Nürnberg, Gz.: 1082/23 ku
    auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
    |
    Beschluss:

    Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
    wird am 10.08.2023 um 13:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

    Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt:

    Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder, Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg, Telefon: +49(911)60079-0, Telefax: +49(911)60079-10, Email: nbg@schubra.de.

    wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
    Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
    Dem Schuldner wird untersagt, Außenstände einzuziehen.Dem Schuldner wird untersagt, Außenstände einzuziehen.
    |Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, Kassenbestände und Bankguthaben einzuziehen, freies Vermögen zu verwerten und insbesondere Forderungen und Außenstände auf ein von ihr zu errichtendes Verfahrens-Konto einzuziehen und dort zu verwahren.
    |Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, diese stimmt der Leistung an den Schuldner zu.
    |Den Gläubigern des Schuldners wird die Aufrechnung oder Verrechnung eingehender Gelder mit Forderungen gegen den Schuldner untersagt.

    |Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Auskünfte bei Behörden etc. (insbesondere Finanzamt, Hauptzollamt, Gerichtsvollzieher, Kreditinstitute) einzuholen.
    |Dem Schuldner wird untersagt, bewegliche Gegenstände an Gläubiger, die Aus- oder Absonderungsrechte geltend machen, ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin herauszugeben.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

    Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

    Amtsgericht Nürnberg
    Fürther Str. 110
    90429 Nürnberg

    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

    Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

    Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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    Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

    Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

    Elektronische Dokumente müssen
    |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
    |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

    Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
    |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
    |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

    Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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    Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – 10.08.2023

  • Reime Hilft:Project Gruppe Inesolvenzen

    Hier die Meldung des Unternehmens selber:

    Hiermit möchten wir darüber informieren, dass am Mittwoch, den 09. August 2023, bei unserem Asset Manager, der PROJECT Immobilien Gruppe (Nürnberg), Anträge auf Regelinsolvenz für die Tochtergesellschaften PROJECT Immobilien Wohnen und Gewerbe GmbH und PROJECT Immobilien Management GmbH gestellt wurden. Weitergehende Informationen und Auskünfte hierzu können momentan nicht erteilt werden, folgen jedoch, sobald sie vorliegen. In der Zwischenzeit möchten wir darum bitten, von Anfragen und Rückfragen abzusehen. Vielen Dank.

  • Bank of China Limited, Zweigniederlassung Frankfurt am Main: BaFin setzt Geldbuße fest

    Die Finanzaufsicht BaFin hat eine Geldbuße in Höhe von 120.000 Euro gegen die Bank of China Limited, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, festgesetzt. Der Grund dafür: Das Institut hatte die Großkreditobergrenze überschritten und damit gegen die Anforderungen der europäischen Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) verstoßen.

    Die Entscheidung ist rechtskräftig.

    Meldepflicht für Großkreditobergrenzen

    Die CRR soll zu einer angemessenen Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute beitragen. Banken müssen deshalb bei der Kreditvergabe unter anderem darauf achten, dass ein Kreditausfall wirtschaftlich verkraftbar wäre. Großkredite können eine besonders große Gefahr für das Eigenkapital von Kreditinstituten darstellen. Daher gibt die CRR Regeln zum Umgang mit Großkrediten vor: Die Institute sind beispielsweise verpflichtet, die vergebenen Großkredite regelmäßig der Aufsicht zu melden. Die Obergrenze für solche Großkredite liegt in der Regel bei 150 Millionen Euro oder 25 Prozent des Kernkapitals des Kreditinstituts. Dies ist in Artikel 395 Absatz 1 der CRR geregelt.

    Überschreitet ein Institut die zulässige Obergrenze, muss es dies der Aufsicht unverzüglich mitteilen. Dies regelt Artikel 396 Absatz 1 Satz 1 CRR. Die Aufsicht kann dem Institut dann ggf. eine begrenzte Frist einräumen, bis zu deren Ablauf die Obergrenze wieder eingehalten werden muss. Ermittelt das Institut den Wert von Großkrediten nicht richtig bzw. nicht vollständig oder kommt seiner Meldepflicht nicht nach, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden.

  • BaFin ermittelt gegen Passivo Ltd.,Seychellen