• Reime hilft

    LS INVEST AG: Fehlerbekanntmachung für den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020

    Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der Konzernabschluss der LS INVEST AG zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2020 fehlerhaft ist. Die LS INVEST AG firmierte bis zum 15. Februar 2021 unter der Bezeichnung IFA Hotel & Touristik AG.

    Konkret geht es um zwei Unternehmensbeteiligungen der LS INVEST AG. Diese hätten bei dem nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellten und gebilligten Konzernabschluss als finanzielle Vermögenswerte mit ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen. Die Gesellschaft bewertete die Unternehmensbeteiligungen stattdessen mit den Anschaffungskosten. Sie berücksichtigte nicht, dass Indikatoren vorlagen, wonach eine Bewertung zu Anschaffungskosten nicht mehr zulässig war.

    Ferner hat die LS INVEST AG es unterlassen, vorgeschriebene Angaben zu machen. Diese betreffen die wesentlichen langfristigen Vermögenswerte in ihren geographisch organisierten Teilbereichen, den sogenannten Segmenten.

    Zudem hätten Finanzierungsaufwendungen bzw. -erträge, die aus Währungsumrechnungen eines US-Dollar-Darlehens resultierten, in das Finanzergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung fließen müssen. Stattdessen wurden sie als Teil der sonstigen betrieblichen Erträge angegeben.
    Rechtsgrundlagen der BaFin

    Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

    In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Mit der Bekanntmachung nach § 109 Absatz 2 WpHG macht sie den festgestellten Fehler dem Kapitalmarkt bekannt. Damit soll dieser über aufgetretene Rechnungslegungsverstöße informiert und so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern gestärkt werden.
    Hintergrundinformationen

    IFRS: Die International Financial Reporting Standards (IFRS) sind die vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedeten Standards und umfassen neben den IFRS auch die älteren International Accounting Standards (IAS). Unternehmen, deren Wertpapiere an einem organisierten Markt zugelassen sind, haben ihre Konzernabschlüsse nach IFRS zu erstellen.

    Beizulegender Zeitwert: Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der zwischen Vertragspartnern bei einem Verkauf marktüblich vereinbart würde.

  • Bontschev hilft

    BaFin warnt vor Swiss BaFin warnt vor Swiss Solution Partners AG

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der im schweizerischen Zürich ansässigen Swiss Solution Partners AG. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen auf seiner Website swisssolutionpartners.com ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an.

    Verbraucherinnen und Verbraucher können dort angeblich vorbörsliche Aktien der Starlink Inc. zeichnen, um von einem späteren Börsengang zu profitieren. Dazu werden sie aufgefordert, Gelder einzuzahlen Der BaFin liegen keine Kenntnisse über einen möglichen Börsengang der Starlink Inc. vor.

    Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Strafe

    Geldwäscheprävention: BaFin setzt Geldbuße gegen Credit Europe Bank N.V. Niederlassung Deutschland fest

    Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Credit Europe Bank N.V. Niederlassung Deutschland eine Geldbuße in Höhe von 40.000 Euro festgesetzt. Der Grund: Die BaFin hat festgestellt, dass das Institut über keine ausreichenden internen Arbeitsanweisungen verfügt, um eine gesetzeskonforme Aktualisierung seiner Kundendaten sicherzustellen. Die Folge war, dass die Kundendatenaktualisierung nicht gesetzeskonform erfolgte.

    Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

    Zum Hintergrund

    Als interne Sicherungsmaßnahme müssen Zweigniederlassungen von in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituten für ihre Beschäftigten Arbeitsanweisungen erstellen, in denen die Vorgaben zur praktischen Umsetzung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes definiert sind. Die Aktualisierung der Kundendaten gehört zu den gesetzlichen Pflichten, die durch eine Arbeitsanweisung geregelt werden müssen. Sie muss anlassbezogen und periodisch erfolgen.

    Die Aktualisierung der Kundendaten ist eine wichtige Pflicht nach dem Geldwäschegesetz. Um zu verhindern, dass Bankkonten anonym eröffnet und zur Geldwäsche missbraucht werden, müssen Banken alle ihre Kundinnen und Kunden identifizieren, wenn sie eine Geschäftsbeziehung mit diesen beginnen. Diese Informationen müssen sie dokumentieren. Da sich relevante Daten der Kundinnen und Kunden wie beispielsweise die Adresse im Laufe der Zeit verändern können, sind die Banken verpflichtet, ihre Kundendaten regelmäßig bzw. anlassbezogen zu aktualisieren. Dafür müssen sie geeignete Maßnahmen treffen.

    Verstößt ein Institut leichtfertig gegen diese Pflichten, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden.

     

    Bekanntmachung

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die Credit Europe Bank N.V. – Niederlassung Deutschland – mit rechtskräftigem Bescheid vom 15. Juni 2023 auf Grundlage des § 56 Absatz 1 Nummern 3 und 20 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (Bundesgesetzblatt I, Seite 754) zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 40.000 Euro festgesetzt.

    Der Bescheid ist seit dem 8. Juli 2023 rechtskräftig.

  • Bafin

    Allgemeinverfügung zur reziproken Anwendung eines norwegischen Kapitalpuffers für systemische Risiken

    Die Finanzaufsicht BaFin hat heute eine Allgemeinverfügung gemäß Kreditwesengesetz (§ 10e Abs. 9) veröffentlicht. Damit erkennt die BaFin einen in Norwegen angeordneten Kapitalpuffer für systemische Risiken an. Die Finanzaufsicht wendet den Puffer aber nur bei den deutschen Instituten an, die über ein materielles Exposure in Norwegen verfügen.

  • Reime hilft

    myecovest.com: BaFin ermittelt gegen die Eco Invest SAS

    Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen die im schweizerischen Lausanne ansässige Eco Invest SAS. Sie betreibt die Website myecovest.com und bietet darüber ohne Erlaubnis Festgeldanlagen an, die angeblich durch die Einlagensicherung der Europäischen Union abgesichert sind. Daneben bietet Eco Invest weitere Geldanlagemöglichkeiten an, beispielsweise vorbörsliche Akten der Firma „Birkenstock“ zum Vorzugspreis. Die BaFin warnt vor unseriösen Angeboten mit vorbörslichen Aktien und hat Informationen zum Vorgehen von Kriminellen bereitgestellt.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen sowie Zahlungsdienste anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

     

    Das sollten Sie wissen!

    Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

    In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    ckmanagements.com: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der „CK Managements“ bzw. „CK Consulting“. Nach ihren Erkenntnissen betreibt die Gesellschaft die Website ckmanagements.com und bietet darüber ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen an. Eine „CK Managements“ bzw. eine „CK Consulting“ wird nicht von der BaFin beaufsichtigt. Der Finanzaufsicht ist zudem bekannt, dass die Betreiber bereits über die Websites ck-investment.com und ck-management.com agierten.

    Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

     

    Das sollten Sie wissen!

    Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

    In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

  • Bafin:MARNA Beteiligungen AG

    MARNA Beteiligungen AG: Fehlerbekanntmachung für den Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022

    Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der Lagebericht der MARNA Beteiligungen AG für das Geschäftsjahr 2022 fehlerhaft ist. Der Lagebericht gehört zum festgestellten Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2022.

    Die in Heidelberg ansässige MARNA Beteiligungen AG hat ihren Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft nicht zutreffend dargestellt. Sie beschrieb sich als eine Beteiligungsgesellschaft, die ihren Fokus auf Investitionen in liquide börsennotierte Titel richtet. Sie hat aber nicht angegeben, dass sie an der Übernahme eines nicht-börsennotierten Unternehmens aus der Solarbranche arbeitete und dessen Tätigkeit bereits finanzierte.

    Zudem hat die MARNA Beteiligungen AG nicht über ein wesentliches Risiko dieser Finanzierung informiert. Sie hat nicht angegeben, dass eine von ihr gezeichnete, nicht-börsennotierte Anleihe dieses Unternehmens möglicherweise nicht zurückgezahlt werden kann.

    Rechtsgrundlagen der BaFin

    Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), und zwar Abschnitt 16 Unterabschnitt 1.

    In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Stellt sie darin Fehler fest, macht sie diese dem Kapitalmarkt bekannt. Damit soll das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern gestärkt werden. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.

     

    Bekanntmachung

    MARNA Beteiligungen AG: Fehlerbekanntmachung für den Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022 der MARNA Beteiligungen AG, Heidelberg, gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG.

    1. Der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft wurden nicht hinreichend dargestellt, weil nicht benannt wurde, dass die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft durch die Arbeiten an der Übernahme und die Finanzierung der operativen Tätigkeit einer bilanziell überschuldeten, nicht börsennotierten Gesellschaft auch den Einstieg in die Solarbranche umfasste. Vielmehr stellte sich die Gesellschaft lediglich als einen Börsenmantel dar, der nach operativem Geschäft Ausschau hält. Sie beschrieb sich als eine Beteiligungsgesellschaft mit dem Fokus auf Investitionen in liquide börsennotierte Titel.

    Dies verstößt gegen § 289 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), wonach im Lagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Diese Anforderung ist nur erfüllt, wenn alle für den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft wichtigen Grundlagen zutreffend und nachvollziehbar berichtet werden.

    2. Über die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft mit ihren wesentlichen Risiken wurde nicht hinreichend berichtet. Es wurde nicht angeführt, dass eine von der MARNA Beteiligungen AG zur Finanzierung der operativen Tätigkeiten einer in der Solarbranche tätigen Gesellschaft gezeichnete, nicht börsennotierte Anleihe mit einem Nennwert in Höhe von 800.000 Euro möglicherweise nicht zurückgezahlt werden kann. Dieser Umstand stellte aber ein wesentliches unternehmensspezifisches Risiko dar. Zum einen war die Nicht-Rückzahlung jedenfalls nicht unwahrscheinlich. Die Anleihe war lediglich mit Aktien einer ebenfalls in der Solarbranche tätigen Gesellschaft, die mit geringem Handelsvolumen im Freiverkehr gehandelt wurden, besichert. Zum anderen war für den Fall der Nicht-Rückzahlung mit einer negativen Prognoseabweichung zu rechnen. Der Nennwert der Anleihe belief sich auf bis zum Achtfachen des prognostizierten Jahresfehlbetrags.

    Dies verstößt gegen § 289 Absatz 1 Satz 4 HGB, wonach im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern ist. Dies setzt voraus, dass alle wesentliche Risiken, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist, benannt werden.

  • Reime hilft

    Inhaberschuldverschreibungen der FIRE Group Limited: Verdacht auf öffentliches Angebot ohne erforderlichen Prospekt

    Die Finanzaufsicht BaFin verdächtigt die in Dubai ansässige FIRE Group Limited, in Deutschland Wertpapiere ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anzubieten. Konkret handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen mit der Bezeichnung FIRE. Die FIRE Group Limited gibt an, dass die Erlöse in den Bau von Hotels investiert werden.

    Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht.

    Zum Hintergrund

    In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

    Im einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

    Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

    Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

    Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

    Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

    Hinweis

    Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

    Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, EMail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

     

    Bekanntmachung

    FIRE Group Limited: Verdacht auf öffentliches Angebot von Inhaberschuldverschreibungen ohne erforderlichen Wertpapierprospekt.

    Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die FIRE Group Limited in Deutschland Wertpapiere in Form von Inhaberschuldverschreibungen (Produktname: „FIRE“) ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

    Die FIRE Group Limited hat ihren Sitz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate.

    Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des hinreichend begründeten Verdachts eines öffentlichen Angebots ohne einen gebilligten Wertpapierprospekt basierend auf § 18 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 WpPG in Verbindung mit Artikel 3 der Prospekt-Verordnung.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    BaFin warnt vor der Website stateinvestments.co.uk

    Nach Erkenntnissen der Aufsicht bietet der Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Der Betreiber tritt unter dem Namen StateInvestments auf. Er nennt keine Rechtsform, ein Impressum ist auf der Website nicht vorhanden. Ebenso fehlt eine vollständige Geschäftsadresse, als Sitz gibt der Betreiber nur London, Vereinigtes Königreich, an. Die Website ist – bis auf die Eigenbezeichnung – vollkommen identisch mit den Websites tradecentrix.net und cmginternal.org, vor denen die BaFin bereits am 23. Oktober 2023 warnte.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen oder Zahlungsdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    BaFin warnt vor den Websites bankkesh.com und paybackltd.com
    Nach Erkenntnissen der Finanzaufsicht BaFin bieten die Betreiber der Website bankkesh.com ohne Erlaubnis insbesondere Bank- und Zahlungsdienstleistungen an. Die Betreiber der Website paybackltd.com bieten in diesem Zusammenhang ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen an.

    Der BaFin ist bekannt geworden, dass Geschädigte, die bei früheren, betrügerischen Kapitalanlagen Geld verloren haben, unaufgefordert von der Gesellschaft PayBack LTD kontaktiert werden. Die PayBack LTD lockt die Geschädigten mit der Aussicht, verlorengegangenes Kapital wieder zurück zu erhalten. Zu diesem Zweck sollen sie ein Konto auf der Website bankkesh.com eröffnen.

    Auf der Website paybackltd.com fällt auf, dass ihr Betreiber dort sowohl unter der Firmierung PayBack LTD als auch unter Moneyback Ltd bzw. Money Back LTD auftritt.

    Der Betreiber der Website bankkesh.com verwendet dort ohne Nennung einer Rechtsform lediglich die von dem Domainnamen leicht abweichende Bezeichnung „Bankesh“. Gegenüber Kundinnen und Kunden erklärt er, „BankKesh“ sei ein Markenname der „KESHCITY LIMITED“, die in London, Vereinigtes Königreich, ansässig sei.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen oder Zahlungsdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.