• Reime hilft

    eu-a-c.com: BaFin warnt vor European Asset Consult

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der angeblich in Luxemburg und Köln ansässigen European Asset Consult (E-A-C). Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen auf seiner Website eu-a-c.com und per E-Mail-Kaltakquise ohne Erlaubnis unter anderem Anlageberatung und die Vermittlung von Festgeldern bei ausländischen Banken an

    Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Bontschev hilft

    crypto-kapital.de: BaFin warnt vor Crypto Kapital

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website crypto-kapital.de. Deren Betreiberin tritt als angeblich beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragene Crypto Finanz Management GmbH auf. Nach Erkenntnissen der BaFin bietet das Unternehmen auf der Website ohne Erlaubnis Geschäfte mit Kryptowerten an. Es wirbt mit einer angeblichen BaFin-Regulierung. Dies ist falsch. Die BaFin beaufsichtigt das Unternehmen nicht.

    Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Reime hilft

    wega-bay.com: BaFin warnt vor Wegabay UG

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor den Angeboten der angeblich in Frankfurt am Main ansässigen Wegabay UG. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen auf seiner Website wega-bay.com ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an. Dort sollen Verbraucherinnen und Verbraucher angeblich mit Währungen, Indizes, Rohstoffen, CfDs auf Aktien, ETFs und Kryptowerten handeln können.

    Im Impressum erwecken die Betreiber den Eindruck, dass es sich um eine Website des von der BaFin lizenzierten Wertpapierinstituts WEGA Invest GmbH handelt. Das ist falsch. Es liegt ein Identitätsmissbrauch vor.

    Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Bontschev hilft

    Pressemitteilung | 29.11.2023

    Unerlaubte Bank- und Versicherungsgeschäfte: BaFin durchsucht Objekte der Vereinigung „Königreich Deutschland“

    Durchsuchungen der BaFin zusammen mit Landeskriminalamt Sachsen
    Vereinigung „Königreich Deutschland“ betreibt unerlaubt Bank- und Versicherungsgeschäfte

    Seit den frühen Morgenstunden des Mittwochs, 29. November 2023, durchsucht die BaFin zehn Objekte der Vereinigung „Königreich Deutschland“ in mehreren Bundesländern. Die BaFin wird bei den Durchsuchungen von Kräften anderer Behörden unterstützt – von der Deutschen Bundesbank, dem Landeskriminalamt Sachsen sowie von den Bereitschaftspolizeien des Landes Sachsen und des Bundes und der örtlichen Polizei. Die Finanzaufsicht verfolgt mit den Durchsuchungen die mutmaßlichen unerlaubt betriebenen Finanzgeschäfte des „Königreich Deutschland“, um das Ausmaß dieser Geschäfte, sowie die Verbindungen und Netzwerke dieser Vereinigung aufzuklären. Darüber hinaus unterstützt die BaFin die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden.

    Es besteht der Verdacht, dass durch das „Königreich Deutschland“ ohne die dafür notwendige Erlaubnis Bank und Versicherungsgeschäfte betrieben werden. Bereits seit vielen Jahren geht die BaFin gegen den hinter dem „Königreich Deutschland“ stehenden Hauptbeschuldigten mit Nachdruck und den ihr zur Verfügung stehenden verwaltungsrechtlichen Mitteln vor. Sie hat dessen unerlaubt betriebene Geschäfte mehrfach untersagt und angeordnet, dass diese abgewickelt werden. Dessen ungeachtet setzte der selbsternannte „König von Deutschland“ seine unerlaubten Geschäfte in immer wieder neuen Anläufen fort – trotz verwaltungsrechtlicher Zwangsmaßnahmen, einer Verurteilung wegen unerlaubter Versicherungsgeschäfte und trotz der zwangsweisen Schließung von „Repräsentanzen“ seiner „GemeinwohlKasse“ durch die BaFin im Februar 2023.

    Neben eigenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen hat die BaFin die ihr bekannt gewordenen strafrechtlich relevanten Verstöße gegen das Aufsichtsrecht in den vergangenen Jahren konsequent, wiederholt und unmittelbar bei den zuständigen Staatsanwaltschaften angezeigt. Die illegalen Bank- und Versicherungsgeschäfte des „Königreichs Deutschland“ sind Straftaten, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren geahndet werden können.

    Dominika Kula © Kai Hartmann Photography / BaFin
    Kontakt:Do­mi­ni­ka Ku­la

    Pressesprecherin Abwicklung, Geldwäscheprävention, unerlaubte Geschäfte
    Telefon: 0228 / 4108 – 2739
    E-Mail: Dominika.Kula@bafin.de

  • Bafin

    LS INVEST AG: Fehlerbekanntmachung für den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020

    Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der Konzernabschluss der LS INVEST AG zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2020 fehlerhaft ist. Die LS INVEST AG firmierte bis zum 15. Februar 2021 unter der Bezeichnung IFA Hotel & Touristik AG.

    Konkret geht es um zwei Unternehmensbeteiligungen der LS INVEST AG. Diese hätten bei dem nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellten und gebilligten Konzernabschluss als finanzielle Vermögenswerte mit ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen. Die Gesellschaft bewertete die Unternehmensbeteiligungen stattdessen mit den Anschaffungskosten. Sie berücksichtigte nicht, dass Indikatoren vorlagen, wonach eine Bewertung zu Anschaffungskosten nicht mehr zulässig war.

    Ferner hat die LS INVEST AG es unterlassen, vorgeschriebene Angaben zu machen. Diese betreffen die wesentlichen langfristigen Vermögenswerte in ihren geographisch organisierten Teilbereichen, den sogenannten Segmenten.

    Zudem hätten Finanzierungsaufwendungen bzw. -erträge, die aus Währungsumrechnungen eines US-Dollar-Darlehens resultierten, in das Finanzergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung fließen müssen. Stattdessen wurden sie als Teil der sonstigen betrieblichen Erträge angegeben.

    Rechtsgrundlagen der BaFin

    Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

    In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Mit der Bekanntmachung nach § 109 Absatz 2 WpHG macht sie den festgestellten Fehler dem Kapitalmarkt bekannt. Damit soll dieser über aufgetretene Rechnungslegungsverstöße informiert und so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern gestärkt werden.

    Hintergrundinformationen

    IFRS: Die International Financial Reporting Standards (IFRS) sind die vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedeten Standards und umfassen neben den IFRS auch die älteren International Accounting Standards (IAS). Unternehmen, deren Wertpapiere an einem organisierten Markt zugelassen sind, haben ihre Konzernabschlüsse nach IFRS zu erstellen.

    Beizulegender Zeitwert: Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der zwischen Vertragspartnern bei einem Verkauf marktüblich vereinbart würde.

     

    Bekanntmachung

    LS INVEST AG (vormals: IFA Hotel & Touristik AG): Fehlerbekanntmachung für den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020

    Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellte und gebilligte Konzernabschluss der LS INVEST AG zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2020 fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz. Die LS INVEST AG firmierte bis zum 15. Februar 2021 unter der Bezeichnung IFA Hotel & Touristik AG.

    1. Die Folgebewertung der jeweils fünfzigprozentigen Beteiligung an der Anfi Sales, S.L., Arguineguín, Gran Canaria, Spanien, und an der Anfi Resort, S.L., Arguineguín, Gran Canaria, Spanien, die zusammen zu Anschaffungskosten in Höhe von 36 Millionen Euro bewertet wurden, verstößt gegen IFRS 9.5.2.1 (c), wonach die Beteiligungen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten gewesen wären. Die Anschaffungskosten stellten nach IFRS 9.B5.2.3 in Verbindung mit IFRS 9.B5.2.4 keine angemessene Schätzung des beizulegenden Zeitwerts dar, da mit der fehlenden Durchsetzbarkeit der Beteiligungsrechte gegenüber dem Mitgesellschafter, der Nichtbedienung von Immobiliendarlehen und des bestehenden Insolvenzrisikos Indikatoren vorlagen, dass die Anschaffungskosten nicht repräsentativ für den beizulegenden Zeitwert waren.

    2. Der Konzernabschluss enthält nicht die nach IFRS 8.33 (b) erforderlichen Angaben zu den langfristigen Vermögenswerten der von der LS INVEST AG geführten geographischen Segmente Dominikanische Republik, Österreich und Spanien. Nach IFRS 8.33 (b) hat ein Unternehmen neben dem Herkunftsland gesonderte geographische Angaben zu langfristigen Vermögenswerten für jedes Drittland zu machen, in dem das Unternehmen wesentliche Vermögenswerte hält. In den oben aufgeführten geographischen Segmenten waren die dort gehaltenen Vermögenswerte zum 31. Dezember 2020 wesentlich und somit angabepflichtig.

    3. Die Zuordnung der „Erträge aus Kursdifferenzen“ zu den sonstigen betrieblichen Erträgen verstößt gegen IAS 1.82 (b) in Verbindung mit IAS 1.15. Demnach sind Finanzierungsaufwendungen gesondert darzustellen und die Finanz- und Ertragslage ist dabei den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen. Die LS INVEST AG weist im betrieblichen Ergebnis und nicht im Finanzergebnis eine Umrechnungsdifferenz in Höhe von 6,2 Millionen Euro aus. Diese ergab sich im Wesentlichen aus einem US-Dollar-Darlehen, das zum 31. Dezember 2020 mit umgerechnet 81,5 Millionen Euro in den langfristigen Finanzschulden bilanziert wurde.

     

  • Bafin

    Anordnung der BaFin: futurum bank AG muss Mängel in der Geldwäscheprävention beseitigen

    Die Finanzaufsicht BaFin hat am 23. Oktober 2023 angeordnet, dass die futurum bank AG Mängel in ihren Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beseitigt. Schwere Defizite waren unter anderem bei den internen Sicherungsmaßnahmen, der Erfüllung von Sorgfaltspflichten und beim Verdachtsmeldewesen festgestellt worden.

    Das Institut muss die Mängel innerhalb einer festgelegten Frist beseitigen.

    Über den Stand der Mängelbeseitigung hat die futurum bank AG der BaFin laufend zu berichten.

    Der Bescheid der BaFin vom 23. Oktober 2023 ist bestandskräftig.

    Zum Hintergrund:

    Unternehmen wie die futurum bank AG, die der Geldwäscheaufsicht der BaFin unterliegen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes (GwG)), müssen angemessene interne Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu steuern und zu mindern. Diese Pflicht ist in § 6 Absatz 1 GwG geregelt. Die Unternehmen müssen danach unter anderem interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen erarbeiten (§ 6 Absatz 2 GwG). Die internen Grundsätze und Verfahren müssen regelmäßig unabhängig überprüft werden.

    Unternehmen, die der Geldwäscheaufsicht unterliegen, müssen zudem Sorgfaltspflichten beachten. Diese Pflichten variieren je nach Geschäftsfeld des Instituts und Risikobewertung des Kunden oder der Kundin.

    Verpflichtete müssen eine Transaktion unverzüglich melden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass sie in Zusammenhang mit Geldwäsche stehen könnte. Ein Verdacht auf Geldwäsche besteht beispielsweise, wenn die Transaktion mit einem Vermögensgegenstand zusammenhängt, der aus einer Straftat stammt. Die Verpflichteten müssen ihre Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) schicken. Diese Meldepflicht ist in § 43 Absatz 1 GwG geregelt.

     

    Bekanntmachung

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der futurum bank AG mit Bescheid vom 23. Oktober 2023 auf Grundlage des § 51 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) eine Anordnung zur Behebung von Mängeln in Bezug auf die Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlassen.

    Der Bescheid der BaFin vom 23. Oktober 2023 ist bestandskräftig.

  • Reime hilft

    BaFin warnt vor Swiss Solution Partners AG

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der im schweizerischen Zürich ansässigen Swiss Solution Partners AG. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen auf seiner Website swisssolutionpartners.com ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an.

    Verbraucherinnen und Verbraucher können dort angeblich vorbörsliche Aktien der Starlink Inc. zeichnen, um von einem späteren Börsengang zu profitieren. Dazu werden sie aufgefordert, Gelder einzuzahlen Der BaFin liegen keine Kenntnisse über einen möglichen Börsengang der Starlink Inc. vor.

    Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

     

    Das sollten Sie wissen!

    Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

    In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

  • Bontschev hilft

    BaFin warnt vor HadronCapital

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von HadronCapital. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber auf der Website hadroncapital.de ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten. Dort können Anlegerinnen und Anleger angeblich Aktien, Anleihen, Währungspaare, CFDs, Indizes und Waren handeln.

    Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

     

    Das sollten Sie wissen!

    Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

    In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

  • Reime hilft

    Anordnung der BaFin: futurum bank AG muss Mängel in der Geldwäscheprävention beseitigen

    Die Finanzaufsicht BaFin hat am 23. Oktober 2023 angeordnet, dass die futurum bank AG Mängel in ihren Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beseitigt. Schwere Defizite waren unter anderem bei den internen Sicherungsmaßnahmen, der Erfüllung von Sorgfaltspflichten und beim Verdachtsmeldewesen festgestellt worden.

    Das Institut muss die Mängel innerhalb einer festgelegten Frist beseitigen.

    Über den Stand der Mängelbeseitigung hat die futurum bank AG der BaFin laufend zu berichten.

    Der Bescheid der BaFin vom 23. Oktober 2023 ist bestandskräftig.
    Zum Hintergrund:

    Unternehmen wie die futurum bank AG, die der Geldwäscheaufsicht der BaFin unterliegen (Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes (GwG)), müssen angemessene interne Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu steuern und zu mindern. Diese Pflicht ist in § 6 Absatz 1 GwG geregelt. Die Unternehmen müssen danach unter anderem interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen erarbeiten (§ 6 Absatz 2 GwG). Die internen Grundsätze und Verfahren müssen regelmäßig unabhängig überprüft werden.

    Unternehmen, die der Geldwäscheaufsicht unterliegen, müssen zudem Sorgfaltspflichten beachten. Diese Pflichten variieren je nach Geschäftsfeld des Instituts und Risikobewertung des Kunden oder der Kundin.

    Verpflichtete müssen eine Transaktion unverzüglich melden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass sie in Zusammenhang mit Geldwäsche stehen könnte. Ein Verdacht auf Geldwäsche besteht beispielsweise, wenn die Transaktion mit einem Vermögensgegenstand zusammenhängt, der aus einer Straftat stammt. Die Verpflichteten müssen ihre Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) schicken. Diese Meldepflicht ist in § 43 Absatz 1 GwG geregelt.

  • Bontschev hilft

    BaFin warnt vor HadronCapital

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von HadronCapital. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber auf der Website hadroncapital.de ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten. Dort können Anlegerinnen und Anleger angeblich Aktien, Anleihen, Währungspaare, CFDs, Indizes und Waren handeln.

    Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.