• Rechtsanwalt Reime hilft

    fcapital24.com: BaFin warnt vor FCapital24

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von FCapital24. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber auf der Website fcapital24.com ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten.

    Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Prospekt fehlt: Swiss Investment Solution darf ihre Aktien nicht öffentlich anbieten

    Die Finanzaufsicht BaFin hat der Swiss Investment Solution am 21. November 2023 untersagt, ihre Aktien in Deutschland öffentlich anzubieten.

    Die Untersagung erfolgte, weil die Swiss Investment Solution eigene Aktien ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht.

    Die Maßnahme der BaFin ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

    Die BaFin hatte bereits am 23. August 2023 bekannt gemacht, dass ein hinreichend begründeter Verdacht bestand, dass die betreffenden Wertpapiere ohne den erforderlichen Prospekt in Deutschland öffentlich angeboten wurden.
    Die Swiss Investment Solution sitzt angeblich in der Schweiz.

    Zum Hintergrund: In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

    Im einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

    Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

    Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

    Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

    Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

    Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

    Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Bilanzkontrolle 2024: Lagebericht im Fokus

    Die Finanzaufsicht BaFin wird in den Konzernabschlüssen 2023 schwerpunktmäßig prüfen, wie die Unternehmen ihre Geschäftsmodelle und Steuerungssysteme im Lagebericht darstellen.

    Die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder Konzerns ist oft umfangreich und komplex. Dies muss sich im Lage- oder Konzernlagebericht widerspiegeln. Er muss vollständige, verlässliche und ausgewogene Informationen zur Geschäftstätigkeit und dem Geschäftsmodell enthalten.

    Seit Anfang 2022 kontrolliert nur noch die BaFin die Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen. Das bis dahin zweistufige Verfahren hatte sich als nicht ausreichend erwiesen. Stichproben- und Anlassprüfungen fallen nun in den Beritt der BaFin. Bei den Bilanzkontrollverfahren im nächsten Jahr wird die BaFin daher auch ein besonderes Augenmerk auf den Lagebericht bzw. den Konzernlagebericht richten.

    Dritte müssen sich auf Grundlage des Berichts selbst ein Bild von der Lage des Unternehmens oder des Konzerns machen können. Hierzu sind etwa die Organisationsstruktur, Produkte, Beschaffungs- und Absatzmärkte sowie Geschäftsprozesse wichtig.

    Zudem muss die Geschäftsleitung darlegen, wie sie das Unternehmen oder den Konzern steuert und die gesteckten Ziele erreichen will. Mit welchen Leistungsindikatoren misst sie die Fortschritte? Steuert sie auch mit nichtfinanziellen Leistungsindikatoren das Unternehmen oder den Konzern? Dann muss sie dies auch bei der Beschreibung ihres Steuerungssystems berücksichtigen.

    Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hatte bereits im Oktober 2023 für alle europäischen Enforcer folgende Prüfungsschwerpunkte festgelegt: Auswirkungen von Klima- und Umweltaspekten sowie des makroökonomischen Umfelds auf die Finanzberichterstattung stehen dabei im Mittelpunkt.

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    Fachliche Eignung und Zuverlässigkeit: BaFin veröffentlicht drei Rundschreiben

    Die Finanzaufsicht BaFin hat drei Rundschreiben zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit veröffentlicht. Dabei geht es um Personen, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz von der BaFin beaufsichtigt werden. Konkret betrifft es Mitglieder der Geschäftsleitung und von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen sowie Personen, die für Schlüsselaufgaben verantwortlich oder tätig sind.

    Die Rundschreiben ersetzen die gleichnamigen Merkblätter aus dem Jahr 2018. Diese wurden inhaltlich aktualisiert und moderat fortentwickelt. Unter anderem müssen Unternehmen nun konkrete Anforderungsprofile für die Stellen darlegen, mit denen sie Mitglieder der Geschäftsleitung und verantwortliche Personen für Schlüsselfunktionen besetzen wollen. Dabei müssen sie auch begründen, warum eine Kandidatin bzw. ein Kandidat für die jeweilige Position geeignet ist.

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    Nachhaltige Finanzprodukte? – Aufsichtsbehörden veröffentlichen interaktives Informationsblatt

    Finanzjargon ist kompliziert und manchmal sogar einschüchternd. Das sind schlechte Voraussetzungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, um wichtige Finanzthemen richtig zu verstehen. Zum Beispiel: Wie nachhaltig sind Geldanlagen, Kredite, Versicherungen oder Altersvorsorgeprodukte? Die Finanzaufsicht BaFin, andere nationale Aufsichtsbehörden und die drei europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA haben dazu ein interaktives Informationsblatt in allen EU-Sprachen veröffentlicht.

    Das Informationsblatt hat den Themenschwerpunkt Nachhaltigkeit von Finanzprodukten und ist mit Popup-Boxen ausgestattet, in denen Fachbegriffe auf einfache und leicht verständliche Weise erklärt werden. Verbraucherinnen und Verbrauchern sollen so verstehen, wie sie mit ihren finanziellen Entscheidungen zu einer nachhaltigeren Zukunft beitragen können.

    Das Informationsblatt nennt vier wichtige Empfehlungen für Verbraucherinnen und Verbraucher:

    Entscheiden Sie, wie wichtig Ihnen Nachhaltigkeit ist und welche finanziellen Ziele Sie erreichen wollen, bevor Sie sich für ein Produkt entscheiden.
    Achten Sie auf die Bedingungen und die Nachhaltigkeitsmerkmale. So vermeiden Sie, dass Sie Sie durch „Greenwashing“ getäuscht werden.
    Beachten Sie, dass auch nachhaltige Finanzprodukte Risiken haben.
    Bei Geldanlagen und Lebensversicherungen sollten Sie sich Zeit für Ihre Entscheidung nehmen. Informieren Sie sich bei den Anbietern oder einer Beraterin oder einem Berater.

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    M.M. Warburg & CO (AG & Co.) KGaA: BaFin setzt Bußgelder fest

    Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die M.M. Warburg & CO (AG & Co.) KGaA sechs Bußgelder von insgesamt 80.000 Euro festgesetzt. Der Grund: Das Unternehmen hatte mehrfach gegen das Kreditwesengesetz (KWG) verstoßen. Es hatte nicht angezeigt, welchen Jahresabschlussprüfer es für das Geschäftsjahr 2021 bestellt hatte. Für 2022 hatte es die Anzeige verspätet eingereicht. Zudem hatte es nicht angezeigt, dass die enge Verbindung zu einem anderen Unternehmen beendet ist.

    Der Bescheid ist rechtskräftig.

    Zum Hintergrund: Wenn Institute einen Prüfer oder eine Prüferin für den Jahresabschluss bestellen, dann müssen sie dies der BaFin und der Deutschen Bundesbank unmittelbar anzeigen (§ 28 KWG). Wenn die BaFin befürchtet, dass der Zweck der Prüfung nicht erreicht werden kann und dies mit der Prüferin oder dem Prüfer zusammenhängt, kann sie deren oder dessen Bestellung verhindern.

    Institute müssen der Aufsicht zudem unverzüglich anzeigen, wenn zu einem Unternehmen eine enge Verbindung entsteht, sich diese geändert hat oder sie beendet wurde (§ 24 KWG). Die Anzeigepflicht ist Teil der laufenden Aufsicht über die Institute. Der Finanzaufsicht soll jederzeit die engen Verbindungen eines Instituts kennen. Bestehen zu Unternehmen enge Verbindungen, die eine wirksame Aufsicht beeinträchtigen, kann die BaFin einem Institut die Geschäftserlaubnis entziehen (§§ 33, 35 KWG).

    Die M.M. Warburg & CO (AG & Co.) KGaA hatte gegen beide Normen durch verspätete und unterlassene Anzeigen verstoßen.

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    ABACUS Financial Services AG: BaFin setzt Geldbuße fest

    Die Finanzaufsicht BaFin hat zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 5.000 Euro gegen die ABACUS Financial Services AG festgesetzt. Der Grund dafür: Das Institut hatte seinen festgestellten Jahresabschluss 2021 sowohl bei der BaFin als auch bei der Deutschen Bundesbank nicht rechtzeitig eingereicht.

    Der Bescheid ist rechtskräftig.

    Zum Hintergrund: Finanzdienstleistungsinstitute wie die ABACUS Financial Services AG sind nach § 26 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres aufzustellen. Den aufgestellten sowie den später festgestellten Jahresabschluss müssen sie jeweils unverzüglich bei der Deutschen Bundesbank und der BaFin einreichen. Der festgestellte Jahresabschluss ist für die Aufsichtsbehörden eine wesentliche Informationsquelle, um Einblicke in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines beaufsichtigten Instituts zu erlangen.

    Meldet ein Unternehmen diese Informationen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, kann die BaFin ein Bußgeld festsetzen.

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    Girokontenvergleich: BaFin stellt Verordnung für die Vergleichswebsite für Zahlungskonten zur Konsultation

    Die Finanzaufsicht BaFin hat den Entwurf der Verordnung über die Meldungen zu Zahlungskonten für ihre Vergleichswebsite zur Konsultation gestellt. Sie konkretisiert darin auch Kriterien, anhand derer Verbraucherinnen und Verbraucher unterschiedliche Angebote künftig besser bewerten können.

    Die BaFin betreibt künftig eine entgeltfreie Vergleichswebsite für Zahlungskonten. Ziel ist es, mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland zu schaffen. Die Vergleichswebsite trägt damit zum kollektiven Verbraucherschutz bei.
    Mit der Vergleichswebsitemeldeverordnung ergänzt und konkretisiert die BaFin Änderungen des Zahlungskontengesetzes (§§ 16 ff.). Grundlage hierfür ist Artikel 26 des Zukunftsfinanzierungsgesetzes es, der europarechtliche Vorgaben umsetzt.

    Die Verordnung ergänzt die gesetzlichen Regelungen im Zahlungskontengesetz und konkretisiert die Meldeverpflichtung der Zahlungsdienstleister. Sie bestimmt die Vergleichskriterien sowie die Daten, die die Institute an die BaFin melden müssen.
    Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 15. Dezember 2023 unter Konsultation-16-23@bafin.de entgegen.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Bybitprofit.com: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website bybitprofit.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet der unbekannte Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Auf der Website bezeichnet er sich lediglich als Bybitprofit und nennt keine Rechtsform. Auch Angaben zum Unternehmenssitz und ein Impressum fehlen. Zudem ist die Website nahezu identisch mit den Websites equityexperts.pro und bitinvesting8.com, vor denen die BaFin bereits gewarnt hat.

    Wer Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

     

    Das sollten Sie wissen!

    Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

    In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

  • Bontschev hilft

    Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen die GERRY WEBER International AG

    Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 16. Oktober 2023 ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro zulasten der GERRY WEBER International AG festgesetzt.

    Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die GERRY WEBER International AG hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

    Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung Beschwerde eingelegt.