• Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Fachliche Eignung und Zuverlässigkeit: BaFin veröffentlicht drei Rundschreiben

    Die Finanzaufsicht BaFin hat drei Rundschreiben zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit veröffentlicht. Dabei geht es um Personen, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz von der BaFin beaufsichtigt werden. Konkret betrifft es Mitglieder der Geschäftsleitung und von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen sowie Personen, die für Schlüsselaufgaben verantwortlich oder tätig sind.

    Die Rundschreiben ersetzen die gleichnamigen Merkblätter aus dem Jahr 2018. Diese wurden inhaltlich aktualisiert und moderat fortentwickelt. Unter anderem müssen Unternehmen nun konkrete Anforderungsprofile für die Stellen darlegen, mit denen sie Mitglieder der Geschäftsleitung und verantwortliche Personen für Schlüsselfunktionen besetzen wollen. Dabei müssen sie auch begründen, warum eine Kandidatin bzw. ein Kandidat für die jeweilige Position geeignet ist.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Nachhaltige Finanzprodukte? – Aufsichtsbehörden veröffentlichen interaktives Informationsblatt

    Finanzjargon ist kompliziert und manchmal sogar einschüchternd. Das sind schlechte Voraussetzungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, um wichtige Finanzthemen richtig zu verstehen. Zum Beispiel: Wie nachhaltig sind Geldanlagen, Kredite, Versicherungen oder Altersvorsorgeprodukte? Die Finanzaufsicht BaFin, andere nationale Aufsichtsbehörden und die drei europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA haben dazu ein interaktives Informationsblatt in allen EU-Sprachen veröffentlicht.

    Das Informationsblatt hat den Themenschwerpunkt Nachhaltigkeit von Finanzprodukten und ist mit Popup-Boxen ausgestattet, in denen Fachbegriffe auf einfache und leicht verständliche Weise erklärt werden. Verbraucherinnen und Verbrauchern sollen so verstehen, wie sie mit ihren finanziellen Entscheidungen zu einer nachhaltigeren Zukunft beitragen können.

    Das Informationsblatt nennt vier wichtige Empfehlungen für Verbraucherinnen und Verbraucher:

    Entscheiden Sie, wie wichtig Ihnen Nachhaltigkeit ist und welche finanziellen Ziele Sie erreichen wollen, bevor Sie sich für ein Produkt entscheiden.
    Achten Sie auf die Bedingungen und die Nachhaltigkeitsmerkmale. So vermeiden Sie, dass Sie Sie durch „Greenwashing“ getäuscht werden.
    Beachten Sie, dass auch nachhaltige Finanzprodukte Risiken haben.
    Bei Geldanlagen und Lebensversicherungen sollten Sie sich Zeit für Ihre Entscheidung nehmen. Informieren Sie sich bei den Anbietern oder einer Beraterin oder einem Berater.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    M.M. Warburg & CO (AG & Co.) KGaA: BaFin setzt Bußgelder fest

    Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die M.M. Warburg & CO (AG & Co.) KGaA sechs Bußgelder von insgesamt 80.000 Euro festgesetzt. Der Grund: Das Unternehmen hatte mehrfach gegen das Kreditwesengesetz (KWG) verstoßen. Es hatte nicht angezeigt, welchen Jahresabschlussprüfer es für das Geschäftsjahr 2021 bestellt hatte. Für 2022 hatte es die Anzeige verspätet eingereicht. Zudem hatte es nicht angezeigt, dass die enge Verbindung zu einem anderen Unternehmen beendet ist.

    Der Bescheid ist rechtskräftig.

    Zum Hintergrund: Wenn Institute einen Prüfer oder eine Prüferin für den Jahresabschluss bestellen, dann müssen sie dies der BaFin und der Deutschen Bundesbank unmittelbar anzeigen (§ 28 KWG). Wenn die BaFin befürchtet, dass der Zweck der Prüfung nicht erreicht werden kann und dies mit der Prüferin oder dem Prüfer zusammenhängt, kann sie deren oder dessen Bestellung verhindern.

    Institute müssen der Aufsicht zudem unverzüglich anzeigen, wenn zu einem Unternehmen eine enge Verbindung entsteht, sich diese geändert hat oder sie beendet wurde (§ 24 KWG). Die Anzeigepflicht ist Teil der laufenden Aufsicht über die Institute. Der Finanzaufsicht soll jederzeit die engen Verbindungen eines Instituts kennen. Bestehen zu Unternehmen enge Verbindungen, die eine wirksame Aufsicht beeinträchtigen, kann die BaFin einem Institut die Geschäftserlaubnis entziehen (§§ 33, 35 KWG).

    Die M.M. Warburg & CO (AG & Co.) KGaA hatte gegen beide Normen durch verspätete und unterlassene Anzeigen verstoßen.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    ABACUS Financial Services AG: BaFin setzt Geldbuße fest

    Die Finanzaufsicht BaFin hat zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 5.000 Euro gegen die ABACUS Financial Services AG festgesetzt. Der Grund dafür: Das Institut hatte seinen festgestellten Jahresabschluss 2021 sowohl bei der BaFin als auch bei der Deutschen Bundesbank nicht rechtzeitig eingereicht.

    Der Bescheid ist rechtskräftig.

    Zum Hintergrund: Finanzdienstleistungsinstitute wie die ABACUS Financial Services AG sind nach § 26 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres aufzustellen. Den aufgestellten sowie den später festgestellten Jahresabschluss müssen sie jeweils unverzüglich bei der Deutschen Bundesbank und der BaFin einreichen. Der festgestellte Jahresabschluss ist für die Aufsichtsbehörden eine wesentliche Informationsquelle, um Einblicke in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines beaufsichtigten Instituts zu erlangen.

    Meldet ein Unternehmen diese Informationen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, kann die BaFin ein Bußgeld festsetzen.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Girokontenvergleich: BaFin stellt Verordnung für die Vergleichswebsite für Zahlungskonten zur Konsultation

    Die Finanzaufsicht BaFin hat den Entwurf der Verordnung über die Meldungen zu Zahlungskonten für ihre Vergleichswebsite zur Konsultation gestellt. Sie konkretisiert darin auch Kriterien, anhand derer Verbraucherinnen und Verbraucher unterschiedliche Angebote künftig besser bewerten können.

    Die BaFin betreibt künftig eine entgeltfreie Vergleichswebsite für Zahlungskonten. Ziel ist es, mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland zu schaffen. Die Vergleichswebsite trägt damit zum kollektiven Verbraucherschutz bei.
    Mit der Vergleichswebsitemeldeverordnung ergänzt und konkretisiert die BaFin Änderungen des Zahlungskontengesetzes (§§ 16 ff.). Grundlage hierfür ist Artikel 26 des Zukunftsfinanzierungsgesetzes es, der europarechtliche Vorgaben umsetzt.

    Die Verordnung ergänzt die gesetzlichen Regelungen im Zahlungskontengesetz und konkretisiert die Meldeverpflichtung der Zahlungsdienstleister. Sie bestimmt die Vergleichskriterien sowie die Daten, die die Institute an die BaFin melden müssen.
    Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 15. Dezember 2023 unter Konsultation-16-23@bafin.de entgegen.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Bybitprofit.com: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website bybitprofit.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet der unbekannte Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Auf der Website bezeichnet er sich lediglich als Bybitprofit und nennt keine Rechtsform. Auch Angaben zum Unternehmenssitz und ein Impressum fehlen. Zudem ist die Website nahezu identisch mit den Websites equityexperts.pro und bitinvesting8.com, vor denen die BaFin bereits gewarnt hat.

    Wer Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

     

    Das sollten Sie wissen!

    Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

    In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

  • Bontschev hilft

    Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen die GERRY WEBER International AG

    Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 16. Oktober 2023 ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro zulasten der GERRY WEBER International AG festgesetzt.

    Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die GERRY WEBER International AG hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

    Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung Beschwerde eingelegt.

  • BaFin informiert

    Verbraucherschutz-Podcast: Versicherungscheck – welche Policen sind sinnvoll, welche nicht?

    Welche Versicherungen sind ein Muss? Und welche eher nicht? Über diese und weitere Fragen spricht BaFin-Verbraucherschutzexpertin Dr. Sabine Reimer in der neuen Folge des Verbraucherschutz-Podcast mit Bianca Boss, Vorständin beim der Versicherten – einer regierungsunabhängigen Organisation, die sich für die Rechte der Versicherten einsetzt.

    Ein Versicherungscheck lohnt sich, darin sind sich Reimer und Boss einig. „Auf jeden Fall würde ich dazu raten, regelmäßig – also alle zwei, drei Jahre die Versicherungssituation zu prüfen“. Dies gelte auch dann, wenn sich das Leben ändere, zum Beispiel durch Geburt, Heirat oder den Kauf eines Hauses, empfiehlt Boss.

    Video-Serie zum Thema Versicherungscheck

    Auf ihrer Website bietet die BaFin eine Video-Serie zum Thema Versicherungscheck an. Darin erfahren Verbraucherinnen und Verbraucher, wann es sinnvoll ist, seinen Versicherungsstatus zu prüfen, warum sich ein solcher Versicherungscheck lohnen kann und wie er funktioniert.

  • Reime hilft

    Anleihen der Credicore Pfandhaus GmbH: Anhaltspunkte für fehlenden Wertpapierprospekt

    Die Finanzaufsicht BaFin verdächtigt die Credicore Pfandhaus GmbH, ihre Anleihen ohne den erforderlichen Wertpapierprospekt in Deutschland öffentlich anzubieten.

    Zum Hintergrund: In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

    In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört aber nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

    Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben. (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

    Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
    Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

    Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

    Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

    Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

     

    Bekanntmachung

    Credicore Pfandhaus GmbH: Verdacht auf öffentliches Angebot eigener Anleihen ohne erforderlichen Wertpapierprospekt.

    Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Credicore Pfandhaus GmbH in Deutschland Wertpapiere in Form von Anleihen mit der WKN: A3MP5S und der ISIN: DE000A3MP5S0 ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

    Die Credicore Pfandhaus GmbH hat ihren Sitz in Hamburg, Deutschland.

    Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des hinreichend begründeten Verdachts eines öffentlichen Angebots ohne einen gebilligten Wertpapierprospekt basierend auf § 18 Absatz 3 Nr. 1 WpPG in Verbindung mit Artikel 3 der Prospekt-VO.

  • Bontschev hilft

    BaFin warnt vor Asset Solutions (Niederlassung Deutschland)/Asset Finance Solutions (UK) Ltd

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von Asset Solutions bzw. Asset Finance Solutions Ltd. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber auf der Website assetsolutions.broker ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten. Das Unternehmen behauptet zudem, dass es von der BaFin beaufsichtigt wird. Dies ist nicht der Fall.

    Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.