• Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Readcrest Capital AG: Fehlerbekanntmachung für den Jahresabschluss 2021

    Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Jahresabschluss der Readcrest Capital AG zum Stichtag 31. Dezember 2021 fehlerhaft ist.

    Die in Hamburg ansässige Readcrest Capital AG hat es für das Geschäftsjahr 2021 versäumt, wichtige Informationen in der Buchführung festzuhalten. Sie hat nicht ausreichend dokumentiert, warum sie davon ausging, dass das Unternehmen trotz Bestandsgefährdung fortgeführt werden kann.

    Die unzureichende Dokumentation betrifft zwei Aspekte:

    Das Unternehmen plante, im Geschäftsjahr 2022 neues Kapital aufzunehmen. Warum es trotz fehlender operativer Geschäftstätigkeit vom Erfolg dieser Maßnahme ausging, hat es nicht ausreichend festgehalten.
    Das Unternehmen hat eine Patronatserklärung als werthaltig eingestuft. Dafür hat es keine Gründe dokumentiert.

    Rechtsgrundlagen der BaFin

    Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

    In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Mit der Bekanntmachung nach § 109 Absatz 2 WpHG macht sie den festgestellten Fehler dem Kapitalmarkt bekannt. Damit soll dieser über aufgetretene Rechnungslegungsverstöße informiert und so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern gestärkt werden.

    Readcrest Capital AG: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Jahresabschluss der in Hamburg ansässigen Readcrest Capital AG zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2021 fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz.

    Die Readcrest Capital AG hat im Geschäftsjahr 2021 in der Buchführung keine ausreichenden Aufzeichnungen darüber geführt, aus welchen Gründen sie trotz bestehender Bestandsgefährdung von der Annahme der Unternehmensfortführung ausging. Die fehlende Dokumentation betrifft zum einen die Gründe für die Annahme einer erfolgreichen Kapitalerhöhung trotz fehlender laufender operativer Geschäftstätigkeit und zum anderen die Annahme der Werthaltigkeit einer zugunsten der Gesellschaft abgegebenen Patronatserklärung. Dies verstößt gegen § 238 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 252 Absatz 1 Nummer 2 HGB. Danach muss die Buchführung – auch hinsichtlich der Annahme der Unternehmensfortführung – so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    ROY Asset Holding SE: Fehlerbekanntmachung für den verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht

    Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der verkürzte Abschluss der ROY Asset Holding SE zum Stichtag 30. Juni 2022 fehlerhaft ist. Gleiches gilt für deren Zwischenlagebericht für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres 2022.

    Im verkürzten Abschluss der in München ansässigen ROY Asset Holding SE fehlen Informationen. Konkret geht es um die verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung und die verkürzte Kapitalflussrechnung.

    Das Unternehmen hat zudem im Zwischenlagebericht nicht hinreichend über wesentliche Risiken berichtet. Liquiditätsrisiken aus strittigen Vertragsverhältnissen in Höhe von 4,5 Millionen US-Dollar (umgerechnet 4,3 Millionen Euro) wurden nicht beschrieben. Diese betreffen das US-amerikanische Gemeinschaftsunternehmen 3300 Main Project Owner, LP, Texas, an dem die ROY Asset Holding SE beteiligt ist.
    Rechtsgrundlagen der BaFin

    Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

    In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Mit der Bekanntmachung nach § 109 Absatz 2 WpHG macht sie den festgestellten Fehler dem Kapitalmarkt bekannt. Damit soll dieser über aufgetretene Rechnungslegungsverstöße informiert und so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern gestärkt werden.
    Hintergrundinformationen

    IFRS: Die International Financial Reporting Standards (IFRS) sind die vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedeten Standards und umfassen neben den IFRS auch die älteren International Accounting Standards (IAS). Unternehmen, deren Wertpapiere an einem organisierten Markt zugelassen sind, haben ihre Konzernabschlüsse nach IFRS zu erstellen.

    Gemeinschaftsunternehmen: Ein Gemeinschaftsunternehmen steht unter der gemeinschaftlichen Führung von zwei oder mehr Parteien. Diese Parteien besitzen Rechte am Nettovermögen des Unternehmens.

    ROY Asset Holding SE: Fehlerbekanntmachung für den veröffentlichten verkürzten Abschluss zum 30. Juni 2022 und den Zwischenlagebericht für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres 2022

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der veröffentlichte verkürzte Abschluss der in München ansässigen ROY Asset Holding SE zum Abschlussstichtag 30. Juni 2022 und der Zwischenlagebericht für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres 2022 fehlerhaft sind. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz.

    Im Chancen- und Risikobericht des Zwischenlageberichts wird über wesentliche Risiken nicht hinreichend berichtet. Es fehlt die Beschreibung von Liquiditätsrisiken in Höhe von 4,5 Millionen US-Dollar (umgerechnet 4,3 Millionen Euro) aus strittigen Vertragsverhältnissen im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsunternehmen 3300 Main Project Owner, LP, Texas, USA, die bis zum 31. Dezember 2022 fällig werden. Die fehlende Berichterstattung verstößt gegen § 117 Nr. 2 Satz 1, § 115 Absatz 2 Nr. 2 und § 115 Absatz 4 Satz 1 Alternative 2 WpHG, wonach im Zwischenlagebericht die wesentlichen Risiken für die dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monate des Geschäftsjahres zu beschreiben sind.
    Der verkürzte Abschluss enthält weder eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung noch eine verkürzte Kapitalflussrechnung. Dies verstößt gegen IAS 34.8 (c) und (d). Danach hat ein Zwischenbericht die genannten Bestandteile zu enthalten.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden eG: BaFin bestellt Sonderbeauftragte

    Die Finanzaufsicht BaFin hat zwei Sonderbeauftragte für die VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden eG bestellt.

    Die BaFin hat am 30. November 2023 Christian Gervais als Sonderbeauftragten in der VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden eG eingesetzt. Er übernimmt dort die Aufgaben und Befugnisse eines Geschäftsleiters. Gervais verfügt über langjährige Erfahrung im Genossenschaftsbanksektor. Er erfüllt die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen, die das Kreditwesengesetz fordert.

    Die BaFin hat diese Maßnahme ergriffen, weil das Institut nur noch einen Geschäftsleiter hatte. Drei der zuvor vier Vorstandsmitglieder hatten in den vergangenen Monaten ihr Amt niedergelegt. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Bank von mindestens zwei Personen geleitet wird.

    Am 5. Dezember 2023 übernahm Klaus Dirk Auerbach als Sonderbeauftragter die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats der Bank. Auerbach hat über viele Jahre Erfahrungen in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und als Aufsichtsratsmitglied in zahlreichen Unternehmen gesammelt. Er erfüllt ebenfalls die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen, die das Kreditwesengesetz fordert.

    Die BaFin hat diese Maßnahme ergriffen, damit die Bank wieder durch einen Aufsichtsrat kontrolliert wird und damit handlungsfähig ist. Ein Aufsichtsrat ist gesetzlich vorgeschrieben. Alle 16 Mitglieder des bisherigen Aufsichtsratsgremiums waren in den vergangenen Wochen zurückgetreten.

    Beide Maßnahmen sind seit dem 5. Dezember 2023 bestandskräftig.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Identitätsmissbrauch: BaFin warnt vor Tan-gany GmbH

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website tan-gany.com. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber der Tan-gany GmbH darüber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten. Die Tan-gany GmbH behauptet, eine Erlaubnis der BaFin zu haben. Das ist nicht der Fall. Es besteht zudem keine Verbindung zu der in München ansässigen Tangany GmbH. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch.

    Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Neue Plattform: Gemeinsam Finanzkompetenzen verbessern

    Die Finanzaufsicht BaFin beteiligt sich mit vielfältigen Inhalten am Finanzbildungsportal „Mit Geld und Verstand – Finanzielle Bildung zahlt sich aus“, das am 6. Dezember 2023 online gegangen ist. Mit der Plattform wollen das Bundesfinanzministerium (BMF) und das Bundesbildungsministerium (BMBF) öffentliche Informationsangebote bündeln, sichtbar machen und zielgruppengerecht aufbereiten. Ziel ist es, die finanzielle Bildung von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu stärken.

    In dem neuen Portal werden zunächst Inhalte von zwölf Einrichtungen des öffentlichen Sektors berücksichtigt, unter anderem der BaFin, der Deutschen Bundesbank und der Deutschen Rentenversicherung. Die BaFin steuert als Netzwerk-Partner unter anderem Inhalte zu verbraucherrelevanten Finanzthemen bei. „Mit der digitalen Finanzbildungsplattform schaffen wir eine zentrale Anlaufstelle, in der öffentliche Angebote von besonderer Qualität auf einen Blick verfügbar sind“, erklärte auch Bundesfinanzminister Christian Lindner für das BMF. Die Plattform soll im kommenden Jahr kontinuierlich erweitert werden. Geplant ist, dass sich auch private Organisationen mit ihren Inhalten beteiligen.

    Das Finanzbildungsportal „Mit Geld und Verstand – Finanzielle Bildung zahlt sich aus“ ist eine der zentralen Maßnahmen der Initiative „Finanzielle Bildung“, die BMF und BMBF im März 2023 gemeinsam ins Leben gerufen haben. Weitere Eckpunkte sind die Erarbeitung einer nationalen Finanzbildungsstrategie und die Förderung von Forschung zu finanzieller Bildung.

    Die Vorstellung des neuen Finanzbildungsportals erfolgte auf der Konferenz „Finanzielle Bildung für das Leben“. Von der BaFin nahmen daran teil: Christian Bock, Verbraucher- und Anlegerschutzbeauftragter, und Dr. Sabine Reimer, Leiterin des Bereichs Verbraucheraufklärung. Reimer stellte bei einer Diskussionsrunde die Aktionen und Erkenntnisse der BaFin auf den Gebieten Verbraucherschutz und finanzielle Bildung vor.

    Die Finanzaufsicht BaFin ist im öffentlichen Interesse tätig. Sie beaufsichtigt Banken und Finanzdienstleister, private Versicherungsunternehmen und den Wertpapierhandel. Zudem ist sie nationale Abwicklungsbehörde. Eine weitere Aufgabe: der kollektive Verbraucherschutz. Der BaFin ist es dabei besonders wichtig, mit ihren Angeboten die Finanzkompetenz von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu stärken.

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    thebobcoin-Token: BaFin warnt vor dasbob Vertriebs GmbH

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der in Hamburg ansässigen dasbob Vertriebs GmbH. Es besteht der Verdacht, dass das Unternehmen thebobcoin-Token auf seiner Website thebobcoin.io verkauft und damit ohne Erlaubnis das E-Geld-Geschäft betreibt. Zudem verdächtigt die BaFin das Unternehmen, eine thebobcoin-Wallet an zubieten und damit ohne Erlaubnis das Kryptoverwahrgeschäft zu erbringen.

    Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    echoin.fund: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Webseite

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von Echoin. Nach ihren Erkenntnissen bieten die unbekannten Betreiber über die Website echoin.fund ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an, darunter auch Geschäfte mit Kryptowährungen.

    Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Hierzu zählt auch der Handel mit Kryptowährungen. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    fcapital24.com: BaFin warnt vor FCapital24

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von FCapital24. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber auf der Website fcapital24.com ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten.

    Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

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    Prospekt fehlt: Swiss Investment Solution darf ihre Aktien nicht öffentlich anbieten

    Die Finanzaufsicht BaFin hat der Swiss Investment Solution am 21. November 2023 untersagt, ihre Aktien in Deutschland öffentlich anzubieten.

    Die Untersagung erfolgte, weil die Swiss Investment Solution eigene Aktien ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht.

    Die Maßnahme der BaFin ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

    Die BaFin hatte bereits am 23. August 2023 bekannt gemacht, dass ein hinreichend begründeter Verdacht bestand, dass die betreffenden Wertpapiere ohne den erforderlichen Prospekt in Deutschland öffentlich angeboten wurden.
    Die Swiss Investment Solution sitzt angeblich in der Schweiz.

    Zum Hintergrund: In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

    Im einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

    Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

    Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

    Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

    Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

    Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

    Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

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    Bilanzkontrolle 2024: Lagebericht im Fokus

    Die Finanzaufsicht BaFin wird in den Konzernabschlüssen 2023 schwerpunktmäßig prüfen, wie die Unternehmen ihre Geschäftsmodelle und Steuerungssysteme im Lagebericht darstellen.

    Die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder Konzerns ist oft umfangreich und komplex. Dies muss sich im Lage- oder Konzernlagebericht widerspiegeln. Er muss vollständige, verlässliche und ausgewogene Informationen zur Geschäftstätigkeit und dem Geschäftsmodell enthalten.

    Seit Anfang 2022 kontrolliert nur noch die BaFin die Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen. Das bis dahin zweistufige Verfahren hatte sich als nicht ausreichend erwiesen. Stichproben- und Anlassprüfungen fallen nun in den Beritt der BaFin. Bei den Bilanzkontrollverfahren im nächsten Jahr wird die BaFin daher auch ein besonderes Augenmerk auf den Lagebericht bzw. den Konzernlagebericht richten.

    Dritte müssen sich auf Grundlage des Berichts selbst ein Bild von der Lage des Unternehmens oder des Konzerns machen können. Hierzu sind etwa die Organisationsstruktur, Produkte, Beschaffungs- und Absatzmärkte sowie Geschäftsprozesse wichtig.

    Zudem muss die Geschäftsleitung darlegen, wie sie das Unternehmen oder den Konzern steuert und die gesteckten Ziele erreichen will. Mit welchen Leistungsindikatoren misst sie die Fortschritte? Steuert sie auch mit nichtfinanziellen Leistungsindikatoren das Unternehmen oder den Konzern? Dann muss sie dies auch bei der Beschreibung ihres Steuerungssystems berücksichtigen.

    Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hatte bereits im Oktober 2023 für alle europäischen Enforcer folgende Prüfungsschwerpunkte festgelegt: Auswirkungen von Klima- und Umweltaspekten sowie des makroökonomischen Umfelds auf die Finanzberichterstattung stehen dabei im Mittelpunkt.