• Rechtsanwalt Reime hilft

    Identitätsmissbrauch auf Messengerdienst Telegram: BaFin warnt vor FXflatforex signals

    Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen den bislang unbekannten Betreiber des Telegram-Kanals FXflatforex signals. Der Betreiber bietet darüber ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an. Die BaFin weist darauf hin, dass der Kanal nicht von der FXFlat Bank GmbH betrieben wird. Es handelt sich um einen Identitätsdiebstahl zulasten des von der BaFin beaufsichtigten Wertpapierinstituts.

    Über den Telegram-Kanal „FXflatforex signals“ versucht der angeblich in Ratingen ansässige Betreiber, Verbraucherinnen und Verbraucher zur Überweisung von Geldern zu bewegen. Dabei verwendet er ohne Erlaubnis das Logo der FXFlat Bank GmbH und gibt den alten Firmensitz (Kokkolastraße 1, Ratingen) des Unternehmens an.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Deutsche WertpapierService Bank AG: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittel an

    Die Deutsche WertpapierService Bank AG muss sicherstellen, dass das Risikomanagement ihrer Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin gegenüber dem Institut angeordnet. Um Risiken zu reduzieren, muss es zudem zusätzliche Eigenmittel vorhalten, bis es die organisatorischen Mängel beseitigt hat.

    Hintergrund ist, dass das Institut gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verstoßen hat, wie sie das Kreditwesengesetz (KWG) vorschreibt.

    Die Deutsche WertpapierService Bank AG muss vor allem Mängel bei ihren internen Kontrollsystemen, der Internen Revision und der Identifizierung von operationellen Risiken beseitigen.

    Die Maßnahmen sind bestandskräftig.
    Hintergrund: Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

    Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst auch eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung. Damit soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sichergestellt werden.

    Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Damit sollen Risiken minimiert werden, bis die Mängel beseitigt sind. Beides hat die BaFin gegenüber der Deutschen WertpapierService Bank AG angeordnet.

    Bekanntmachung

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 19. September 2023 gegenüber der Deutschen WertpapierService Bank AG angeordnet, Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Risikomanagement sicherzustellen.

    Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation im Risikomanagement hat die BaFin gegenüber der Deutschen WertpapierService Bank AG die Beseitigung von Mängeln insbesondere im internen Kontrollsystem, in der Internen Revision sowie bei der Identifizierung von operationellen Risiken angeordnet.

    Grund für die Maßnahme ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG.

    Darüber hinaus wurden gegenüber der Deutschen WertpapierService Bank AG am 21. November 2023 zusätzliche Eigenmittelanforderungen angeordnet.

    In Abhängigkeit vom Fortschritt der Mängelbeseitigung können Maßnahmen nach Überprüfung der BaFin angepasst werden.

    Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG sowie des § 6c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 in Verbindung mit § 6b KWG. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.

    Die Maßnahmen sind seit dem 1. Dezember 2023 bestandskräftig.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Probleme mit der Bank – was die BaFin tun kann

    Weshalb beschweren sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Finanzaufsicht BaFin über ihre Bank? Wo hilft die BaFin? Und an wen können sich Bankkundinnen und -kunden noch wenden? Über diese und weitere Fragen spricht BaFin-Verbraucherschützerin Sabine Reimer in der neuen Folge des Verbraucherschutz-Podcast mit BaFin-Experte Thomas Burgwinkel. Er kümmert sich um die Beschwerden von Kundinnen und Kunden über Banken.

    „“Verbraucher können sich über ein Online-Beschwerdeformular an die BaFin wenden“ “, erläutert Burgwinkel. So könne die BaFin analysieren, ob bei einzelnen Instituten etwas falsch laufe und daraus eventuell Schlüsse für ihre Aufsicht ziehen, sagt Burgwinkel. Damit kommt die BaFin ihrem Mandat im kollektiven Verbraucherschutz nach.

    Auf der Internetseite der BaFin gibt es weitere Informationen dazu, wie und wo Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Beschwerde einreichen können.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    ranescapital.trade: BaFin warnt vor RanesCapital

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von RanesCapital. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber der Website ranescapital.trade ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten.

    Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Zwide AG: Keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz und Wertpapierinstitutsgesetz

    Die Finanzaufsicht BaFin weist darauf hin, dass die Zwide AG mit Sitz in Wetzikon, Schweiz, keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz und dem Wertpapierinstitutsgesetz zum Erbringen von Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen in Deutschland hat.

    Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    BaFin warnt vor Crypto Unlocked

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von Crypto Unlocked, die aktuell über die Webseite preinvitation.com/cryptounlocked/de/ erreichbar sind. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber darüber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten. Crypto Unlocked bietet auf der Webseite eine Trading-Software zum Handel mit Kryptowerten an.

    Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    bitcoinoracle.ai: BaFin warnt vor Bitcoin Oracle AI

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von Bitcoin Oracle AI. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber der Website bitcoinoracle.ai ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten.

    Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Hochrisikostaaten: BaFin veröffentlicht Rundschreiben

    Die Finanzaufsicht (BaFin) hat am 11. Dezember 2023 das Rundschreiben 12/2023 (GW) veröffentlicht.

    Darin informiert sie über Hochrisikostaaten, also Staaten, die in ihren Systemen Mängel zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. Diese Mängel können das internationale Finanzsystem und dessen Stabilität gefährden.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Wertpapierinstitute: zwei Rechtsverordnungen verkündet

    Die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV) und die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV) sind am 11. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sie treten am Folgetag in Kraft.

    Abrufbar sind die Rechtsverordnungen auf der elektronischen Verkündungsplattform des Bundesgesetzblatts .

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Einlagen- und Versicherungsgeschäft von Peter Fitzek: BaFin untersagt Marco Ginzel Anbahnung, Abschluss und Abwicklung

    Die Finanzaufsicht BaFin hat Marco Ginzel am 29. November 2023 untersagt, das von Peter Fitzek ohne Erlaubnis betriebene Einlagen- und Versicherungsgeschäft anzubahnen, abzuschließen und abwickeln. Zudem muss der in Boxberg ansässige Ginzel seine unerlaubten Geschäfte rückabwickeln. Einen Abwickler hat die BaFin bereits bestellt.

    Ginzel gehört zur Leitung des von Fitzek gegründeten sogenannten „Königreichs Deutschland“. Er warb im Internet für Fitzeks unerlaubte Geschäfte. Zudem nahm er auf seinen eigenen Bankkonten für Fitzek bestimmte Gelder an. Ginzel leitete auch mehrere Vereine, über deren Bankkonten Fitzek Zahlungen abwickelte. Mit den von Fitzek eingesammelten Geldern erwarb Ginzel für diesen u.a. eine Immobilie in Sachsen, die zeitweise als Hauptsitz des „Königreichs“ diente. Die BaFin hat über die von Herrn Ginzel genutzten Bankkonten Verfügungsverbote verhängt.

    Die BaFin hat einen Abwickler bestellt, der die unerlaubten Geschäfte rückabwickelt. An ihn können sich die betroffenen Anlegerinnen und Anleger wenden:

    Rechtsanwalt Dr. Stefan Oppermann
    c/o Curator AG Insolvenzverwaltungen,
    Niederlassung Nürnberg
    Nordostpark 7
    90411 Nürnberg
    Tel. 0911/5989020

    Die Verfügungen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.