• Rechtsanwalt Reime hilft

    BaFin warnt vor Website eatradingcenter.io

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website eatradingcenter.io. Nach Erkenntnissen der Aufsicht bietet der Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Der Betreiber tritt unter dem Namen EATradingcenter auf. Er nennt keine Rechtsform, ein Impressum ist auf der Website nicht vorhanden. Ebenso fehlt eine vollständige Geschäftsadresse, als Sitz gibt der Betreiber nur London, Vereinigtes Königreich, an. Die Website ist – bis auf die Eigenbezeichnung – vollkommen identisch mit den Websites tradecentrix.net, cmginternal.org und stateinvestments.co.uk, vor denen die BaFin bereits am 23. Oktober und am 24. November 2023 gewarnt hat.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Clever-Business GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

    Die Finanzaufsicht BaFin hat angeordnet, dass die in Handewitt ansässige Clever-Business GmbH sowie deren Geschäftsführer ihr Einlagengeschäft einstellen und abwickeln müssen. Sie haben dafür keine Erlaubnis.

    Die Clever-Business GmbH bot bis September 2022 die Teilnahme am „CASHCOW 24-7 Win-Win-Konzept“ an. Dabei konnten Anlegerinnen und Anleger Warenpakete erwerben. Das Unternehmen versprach, mindestens den Kaufpreis zurückzuzahlen.

    Die Einstellungs- und Abwicklungsanordnungen vom 15. Juni 2023 verpflichten die Clever-Business GmbH und ihren Geschäftsführer, ihre unerlaubt betriebenen Geschäfte sofort einzustellen und die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anlegerinnen und Anleger zurückzuzahlen.

    Die Bescheide der BaFin sind sofort vollziehbar und bestandskräftig.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Helena Verwaltungsgesellschaft mbH verstößt gegen Auskunfts- und Vorlagepflichten

    Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Helena Verwaltungsgesellschaft mbH ein Auskunfts- und Vorlageersuchen erlassen. Der Grund: Die Aufsicht prüft, ob das Unternehmen in Deutschland ein Direktinvestment ohne den erforderlichen Vermögensanlagenprospekt bewirbt. Konkret geht es um das Projekt „West Tiger“ der RAW Energy Investment Company, LLC.

    Die BaFin hat von der Helena Verwaltungsgesellschaft mbH Auskünfte zu dem Projekt „West Tiger“ und den damit beworbenen Direktinvestments angefordert. Die Informationen hat das Unternehmen nicht übermittelt. Damit ist es seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen.

    Das Auskunfts- und Vorlageersuchen ist bestandskräftig.

    Zum Hintergrund:
    In Deutschland dürfen Vermögensanlagen grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden.

    In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

    Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 21 Vermögensanlagengesetz – VermAnlG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben (§ 20 VermAnlG).

    Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

    Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

    Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

    Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

    Bekanntmachung:Helena Verwaltungsgesellschaft mbH: Verstoß gegen Auskunfts- und Vorlagepflichten

    Zur Überprüfung der von der Helena Verwaltungsgesellschaft mbH beworbenen Direktinvestments des Projekts „West Tiger“ der RAW Energy Investment Company, LLC im Hinblick auf ein öffentliches Angebot ohne Prospekt von Vermögensanlagen an Anlegerinnen und Anleger im Inland hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber der Helena Verwaltungsgesellschaft mbH ein Auskunfts- und Vorlageersuchen erlassen (Schreiben vom 2. August 2023, zugestellt am 8. August 2023).

    Die Helena Verwaltungsgesellschaft mbH hat der BaFin weder die angeforderten Auskünfte übersandt noch die ersuchten Informationen übermittelt. Damit ist sie einer Ihr obliegenden Pflicht nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 VermAnlG nicht nachgekommen.
    Das Auskunfts- und Vorlageersuchen ist bestandskräftig.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    plutus-capital.com: BaFin warnt vor Plutus Money SL

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Plutus Money SL. Das angeblich im belgischen Brüssel und in Spanien ansässige Unternehmen bietet nach ihren Erkenntnissen auf seiner Website plutus-capital.com und per E-Mail ohne Erlaubnis unter anderem Anlageberatung und die Vermittlung von Festgeldern bei ausländischen Banken an.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    cryptocurrencyexz.com: BaFin ermittelt gegen CryptoCurrency

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Online-Handelsplattform CryptoCurrency. Nach ihren Erkenntnissen bietet der Betreiber auf seiner Website cryptocurrencyexz.com Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis an. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

    Wer Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Geplante Veröffentlichung von Hinweisen zur elektronischen Übermittlung des Sicherungsvermögensverzeichnisses

    Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) wurde am 14. Dezember 2023 verkündet (siehe Bundesgesetzblatt 2023 Teil I Nr. 354 vom 14. Dezember 2023). Mit Artikel 31 Nr. 5 ZuFinG wurde § 126 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) geändert. Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds können nun ihre Sicherungsvermögensverzeichnisse (VV) auch elektronisch, ohne qualifizierte elektronische Signatur, bis drei Monate nach Schluss des Geschäftsjahres an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übermitteln. Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung des ZuFinG in Kraft.

    Die BaFin plant, nach dem Inkrafttreten des geänderten § 126 Absatz 2 VAG, Hinweise für Unternehmen zur elektronischen Übermittlung des VV zu veröffentlichen.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Die Finanzaufsicht BaFin hat den Tabellenteil der Erstversicherungsstatistik 2022 veröffentlicht.

    Die Tabellen enthalten Statistiken zu Stand und Entwicklung der deutschen Erstversicherer und Pensionsfonds. Darüber hinaus beinhalten sie Daten zu den Niederlassungen von Versicherungsunternehmen, die außerhalb der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sitzen und die für ihre Tätigkeit in Deutschland zugelassen sein müssen.

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    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor den Angeboten der Bennedict Consulting, die alternativ auch unter der Bezeichnung Bennedict LTD auftritt. Die Gesellschaft bietet unerlaubt Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an; sie hat keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Konkret täuscht sie Anlegerinnen und Anlegern vor, dass sie bei ihr Aktien der „Northvolt AB“ kaufen können.

    Auf seiner Website bennedict.uk nennt das in Genf bzw. London ansässige Unternehmen weitere, zum Teil angeblich, anstehende Börsengänge. Es fällt zudem auf, dass die Website von Bennedict Consulting bzw. Bennedict LTD nahezu identisch ist mit der Website der Bennett and Partners Consulting, vor der die BaFin bereits am 27. Februar 2023 gewarnt hat.

    In der Vergangenheit sind bereits häufig Meldungen von Betrugsversuchen bekanntgeworden, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar; in einigen Fällen existieren die angebotenen Aktien noch nicht einmal.

    Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten daher Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

    Zum Hintergrund: In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

    Im Zusammenhang mit Aktien der „Northvolt AB“ ist kein Wertpapierverkaufsprospekt bei der BaFin zur Billigung eingereicht worden. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

    Außerdem benötigen Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Wertpiere anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

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    Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen die Singulus Technologies AG

    Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 31. Oktober 2023 ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,- Euro zulasten der Singulus Technologies AG festgesetzt.

    Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Singulus Technologies AG hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

    Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung Beschwerde eingelegt.

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    Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen die Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft

    Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 17. Oktober 2023 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro zulasten der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft festgesetzt.

    Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

    Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.