• Rechtsanwältin Bontschev hilft

    plutus-capital.com: BaFin warnt vor Plutus Money SL

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Plutus Money SL. Das angeblich im belgischen Brüssel und in Spanien ansässige Unternehmen bietet nach ihren Erkenntnissen auf seiner Website plutus-capital.com und per E-Mail ohne Erlaubnis unter anderem Anlageberatung und die Vermittlung von Festgeldern bei ausländischen Banken an.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    cryptocurrencyexz.com: BaFin ermittelt gegen CryptoCurrency

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Online-Handelsplattform CryptoCurrency. Nach ihren Erkenntnissen bietet der Betreiber auf seiner Website cryptocurrencyexz.com Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis an. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

    Wer Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Geplante Veröffentlichung von Hinweisen zur elektronischen Übermittlung des Sicherungsvermögensverzeichnisses

    Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) wurde am 14. Dezember 2023 verkündet (siehe Bundesgesetzblatt 2023 Teil I Nr. 354 vom 14. Dezember 2023). Mit Artikel 31 Nr. 5 ZuFinG wurde § 126 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) geändert. Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds können nun ihre Sicherungsvermögensverzeichnisse (VV) auch elektronisch, ohne qualifizierte elektronische Signatur, bis drei Monate nach Schluss des Geschäftsjahres an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übermitteln. Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung des ZuFinG in Kraft.

    Die BaFin plant, nach dem Inkrafttreten des geänderten § 126 Absatz 2 VAG, Hinweise für Unternehmen zur elektronischen Übermittlung des VV zu veröffentlichen.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Die Finanzaufsicht BaFin hat den Tabellenteil der Erstversicherungsstatistik 2022 veröffentlicht.

    Die Tabellen enthalten Statistiken zu Stand und Entwicklung der deutschen Erstversicherer und Pensionsfonds. Darüber hinaus beinhalten sie Daten zu den Niederlassungen von Versicherungsunternehmen, die außerhalb der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sitzen und die für ihre Tätigkeit in Deutschland zugelassen sein müssen.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor den Angeboten der Bennedict Consulting, die alternativ auch unter der Bezeichnung Bennedict LTD auftritt. Die Gesellschaft bietet unerlaubt Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an; sie hat keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Konkret täuscht sie Anlegerinnen und Anlegern vor, dass sie bei ihr Aktien der „Northvolt AB“ kaufen können.

    Auf seiner Website bennedict.uk nennt das in Genf bzw. London ansässige Unternehmen weitere, zum Teil angeblich, anstehende Börsengänge. Es fällt zudem auf, dass die Website von Bennedict Consulting bzw. Bennedict LTD nahezu identisch ist mit der Website der Bennett and Partners Consulting, vor der die BaFin bereits am 27. Februar 2023 gewarnt hat.

    In der Vergangenheit sind bereits häufig Meldungen von Betrugsversuchen bekanntgeworden, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar; in einigen Fällen existieren die angebotenen Aktien noch nicht einmal.

    Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten daher Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

    Zum Hintergrund: In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

    Im Zusammenhang mit Aktien der „Northvolt AB“ ist kein Wertpapierverkaufsprospekt bei der BaFin zur Billigung eingereicht worden. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

    Außerdem benötigen Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Wertpiere anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen die Singulus Technologies AG

    Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 31. Oktober 2023 ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,- Euro zulasten der Singulus Technologies AG festgesetzt.

    Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Singulus Technologies AG hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

    Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung Beschwerde eingelegt.

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    Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen die Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft

    Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 17. Oktober 2023 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro zulasten der Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft festgesetzt.

    Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Vivanco Gruppe Aktiengesellschaft hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

    Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Identitätsmissbrauch auf Messengerdienst Telegram: BaFin warnt vor FXflatforex signals

    Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen den bislang unbekannten Betreiber des Telegram-Kanals FXflatforex signals. Der Betreiber bietet darüber ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an. Die BaFin weist darauf hin, dass der Kanal nicht von der FXFlat Bank GmbH betrieben wird. Es handelt sich um einen Identitätsdiebstahl zulasten des von der BaFin beaufsichtigten Wertpapierinstituts.

    Über den Telegram-Kanal „FXflatforex signals“ versucht der angeblich in Ratingen ansässige Betreiber, Verbraucherinnen und Verbraucher zur Überweisung von Geldern zu bewegen. Dabei verwendet er ohne Erlaubnis das Logo der FXFlat Bank GmbH und gibt den alten Firmensitz (Kokkolastraße 1, Ratingen) des Unternehmens an.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Deutsche WertpapierService Bank AG: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittel an

    Die Deutsche WertpapierService Bank AG muss sicherstellen, dass das Risikomanagement ihrer Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin gegenüber dem Institut angeordnet. Um Risiken zu reduzieren, muss es zudem zusätzliche Eigenmittel vorhalten, bis es die organisatorischen Mängel beseitigt hat.

    Hintergrund ist, dass das Institut gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verstoßen hat, wie sie das Kreditwesengesetz (KWG) vorschreibt.

    Die Deutsche WertpapierService Bank AG muss vor allem Mängel bei ihren internen Kontrollsystemen, der Internen Revision und der Identifizierung von operationellen Risiken beseitigen.

    Die Maßnahmen sind bestandskräftig.
    Hintergrund: Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

    Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst auch eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung. Damit soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sichergestellt werden.

    Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Damit sollen Risiken minimiert werden, bis die Mängel beseitigt sind. Beides hat die BaFin gegenüber der Deutschen WertpapierService Bank AG angeordnet.

    Bekanntmachung

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 19. September 2023 gegenüber der Deutschen WertpapierService Bank AG angeordnet, Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Risikomanagement sicherzustellen.

    Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation im Risikomanagement hat die BaFin gegenüber der Deutschen WertpapierService Bank AG die Beseitigung von Mängeln insbesondere im internen Kontrollsystem, in der Internen Revision sowie bei der Identifizierung von operationellen Risiken angeordnet.

    Grund für die Maßnahme ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG.

    Darüber hinaus wurden gegenüber der Deutschen WertpapierService Bank AG am 21. November 2023 zusätzliche Eigenmittelanforderungen angeordnet.

    In Abhängigkeit vom Fortschritt der Mängelbeseitigung können Maßnahmen nach Überprüfung der BaFin angepasst werden.

    Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG sowie des § 6c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 in Verbindung mit § 6b KWG. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.

    Die Maßnahmen sind seit dem 1. Dezember 2023 bestandskräftig.

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    Probleme mit der Bank – was die BaFin tun kann

    Weshalb beschweren sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Finanzaufsicht BaFin über ihre Bank? Wo hilft die BaFin? Und an wen können sich Bankkundinnen und -kunden noch wenden? Über diese und weitere Fragen spricht BaFin-Verbraucherschützerin Sabine Reimer in der neuen Folge des Verbraucherschutz-Podcast mit BaFin-Experte Thomas Burgwinkel. Er kümmert sich um die Beschwerden von Kundinnen und Kunden über Banken.

    „“Verbraucher können sich über ein Online-Beschwerdeformular an die BaFin wenden“ “, erläutert Burgwinkel. So könne die BaFin analysieren, ob bei einzelnen Instituten etwas falsch laufe und daraus eventuell Schlüsse für ihre Aufsicht ziehen, sagt Burgwinkel. Damit kommt die BaFin ihrem Mandat im kollektiven Verbraucherschutz nach.

    Auf der Internetseite der BaFin gibt es weitere Informationen dazu, wie und wo Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Beschwerde einreichen können.