• Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Identitätsmissbrauch: BaFin warnt vor FundLogic AG

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der FundLogic AG. Das angeblich in Hamburg und im französischen Paris ansässige Unternehmen tritt über die Website fundlogic.io, postalisch und per E-Mail mit Zahlungsaufforderungen an Verbraucherinnen und Verbraucher heran. Die Betreiber erwecken den Eindruck, es bestehe eine Verbindung zu dem in Paris ansässigen Unternehmen FundLogic SAS. Das ist falsch. Es handelt sich um einen Identitätsdiebstahl.

    Die FundLogic AG fordert Verbraucherinnen und Verbraucher auf, Gebühren für die Verwahrung von Wertpapieren zu zahlen. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Bankgeschäfte betreiben.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    ontraders.com: BaFin ermittelt gegen ONTraders International

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der ONTraders International. Nach Erkenntnissen der BaFin bietet das Unternehmen auf seiner Website ontraders.com ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen an. Die Gesellschaft wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    finnetz24.com: BaFin ermittelt gegen Finnetz24

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Online-Handelsplattform finnetz24.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen Finnetz24 dort ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen an. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Bekanntmachung zur Global TREE Project AG: Verdacht auf öffentliches Angebot eigener Wertpapiere ohne erforderlichen Wertpapierprospekt

    Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Global TREE Project AG in Deutschland Wertpapiere in Form von eTREE-Token als auch TREE-Token ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

    Die Global TREE Project AG hat ihren Sitz in Hünenberg, Schweiz.

    Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des hinreichend begründeten Verdachts eines öffentlichen Angebots ohne einen gebilligten Wertpapierprospekt basierend auf § 18 Absatz 3 Nr. 1 WpPG in Verbindung mit Artikel 3 der Prospekt-VO.

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    northern-investment.de: BaFin warnt vor Northern Investment

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der „Northern Investment“. Nach ihren Erkenntnissen bietet das angeblich in Frankfurt am Main ansässige Unternehmen auf seiner Website northern-investment.de und per E-Mail ohne Erlaubnis verschiedene Möglichkeiten der Geldanlage an. Dazu gehört unter anderem die Vermittlung von Festgeldern bei deutschen Banken.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen sowie Zahlungsdienste anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz und § 8 Absatz 7 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Betrug: BaFin warnt vor gefälschten E-Mails von info@bafin.holdings

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor E-Mails, die von der Domäne info@bafin.holdings versendet werden. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten darüber E-Mails von einer angeblichen Jessica Bolton. Sie gibt vor, im Auftrag der BaFin zu handeln. Das ist nicht der Fall.

    In der E-Mail behauptet die unbekannte Person, dabei zu helfen, verlorene Gelder von unseriösen, nicht-lizenzierten Online-Handelsplattformen zurück zu erlangen. Dazu sollen Verbraucherinnen und Verbraucher eine digitale Wallet einrichten. Die Betrügerinnen und Betrüger wollen dann per Fernwartungssoftware wie etwa AnyDesk auf die Computer der Verbraucherinnen und Verbraucher zugreifen. Das sollten sie auf keinen Fall zulassen.

    Die Aufsicht empfiehlt allen Personen, die ein entsprechendes Hilfsangebot erhalten, sich keinesfalls darauf einzulassen und Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten. Wer Zweifel hat, kann sich auch an die BaFin selbst wenden. Das Verbrauchertelefon ist kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 2 100 500 zu erreichen.

    Die BaFin beauftragt im Zusammenhang mit betrügerischen Online-Plattformen generell keine Dritten. Sie wendet sich auch nicht von sich aus an einzelne Personen.

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    IK Investment Group GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an und bestellt Abwickler

    Die Finanzaufsicht BaFin hat mit Bescheid vom 30. November 2023 angeordnet, dass die IK Investment Group GmbH ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft einstellen und abwickeln muss. Das Unternehmen bot „IK-Festzinskonten“ an. Anlegerinnen und Anlegern wurde dabei die Rückzahlung von Geldern mitsamt Zinsen versprochen.

    Auf diese Art nahm das Unternehmen über sieben Millionen Euro von Anlegerinnen und Anlegern entgegen. Damit betreibt die IK Investment Group GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

    Um Anlegergelder zu sichern, hat die BaFin alle bekannten Inlandskonten des Unternehmens und der einbezogenen Unternehmen gesperrt.

    Zudem hat die BaFin einen Abwickler bestellt. An ihn können sich betroffene Anlegerinnen und Anleger wenden:

    Rechtsanwalt Dr. Stefan Oppermann
    c/o Curator AG Insolvenzverwaltung,
    Niederlassung Nürnberg
    Nordostpark 7-9
    90411 Nürnberg
    Tel. 0911/5989020

    Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    BaFin warnt vor Website eatradingcenter.io

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website eatradingcenter.io. Nach Erkenntnissen der Aufsicht bietet der Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Der Betreiber tritt unter dem Namen EATradingcenter auf. Er nennt keine Rechtsform, ein Impressum ist auf der Website nicht vorhanden. Ebenso fehlt eine vollständige Geschäftsadresse, als Sitz gibt der Betreiber nur London, Vereinigtes Königreich, an. Die Website ist – bis auf die Eigenbezeichnung – vollkommen identisch mit den Websites tradecentrix.net, cmginternal.org und stateinvestments.co.uk, vor denen die BaFin bereits am 23. Oktober und am 24. November 2023 gewarnt hat.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Clever-Business GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

    Die Finanzaufsicht BaFin hat angeordnet, dass die in Handewitt ansässige Clever-Business GmbH sowie deren Geschäftsführer ihr Einlagengeschäft einstellen und abwickeln müssen. Sie haben dafür keine Erlaubnis.

    Die Clever-Business GmbH bot bis September 2022 die Teilnahme am „CASHCOW 24-7 Win-Win-Konzept“ an. Dabei konnten Anlegerinnen und Anleger Warenpakete erwerben. Das Unternehmen versprach, mindestens den Kaufpreis zurückzuzahlen.

    Die Einstellungs- und Abwicklungsanordnungen vom 15. Juni 2023 verpflichten die Clever-Business GmbH und ihren Geschäftsführer, ihre unerlaubt betriebenen Geschäfte sofort einzustellen und die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anlegerinnen und Anleger zurückzuzahlen.

    Die Bescheide der BaFin sind sofort vollziehbar und bestandskräftig.

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    Helena Verwaltungsgesellschaft mbH verstößt gegen Auskunfts- und Vorlagepflichten

    Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Helena Verwaltungsgesellschaft mbH ein Auskunfts- und Vorlageersuchen erlassen. Der Grund: Die Aufsicht prüft, ob das Unternehmen in Deutschland ein Direktinvestment ohne den erforderlichen Vermögensanlagenprospekt bewirbt. Konkret geht es um das Projekt „West Tiger“ der RAW Energy Investment Company, LLC.

    Die BaFin hat von der Helena Verwaltungsgesellschaft mbH Auskünfte zu dem Projekt „West Tiger“ und den damit beworbenen Direktinvestments angefordert. Die Informationen hat das Unternehmen nicht übermittelt. Damit ist es seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen.

    Das Auskunfts- und Vorlageersuchen ist bestandskräftig.

    Zum Hintergrund:
    In Deutschland dürfen Vermögensanlagen grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden.

    In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

    Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 21 Vermögensanlagengesetz – VermAnlG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben (§ 20 VermAnlG).

    Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

    Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

    Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

    Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

    Bekanntmachung:Helena Verwaltungsgesellschaft mbH: Verstoß gegen Auskunfts- und Vorlagepflichten

    Zur Überprüfung der von der Helena Verwaltungsgesellschaft mbH beworbenen Direktinvestments des Projekts „West Tiger“ der RAW Energy Investment Company, LLC im Hinblick auf ein öffentliches Angebot ohne Prospekt von Vermögensanlagen an Anlegerinnen und Anleger im Inland hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber der Helena Verwaltungsgesellschaft mbH ein Auskunfts- und Vorlageersuchen erlassen (Schreiben vom 2. August 2023, zugestellt am 8. August 2023).

    Die Helena Verwaltungsgesellschaft mbH hat der BaFin weder die angeforderten Auskünfte übersandt noch die ersuchten Informationen übermittelt. Damit ist sie einer Ihr obliegenden Pflicht nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 VermAnlG nicht nachgekommen.
    Das Auskunfts- und Vorlageersuchen ist bestandskräftig.