• Rechtsanwältin Bontschev hilft

    xcgin.com: BaFin warnt vor der Cansa Limited

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Cansa Limited. Das angeblich auf dem Inselstaat Dominica ansässige Unternehmen bietet nach ihren Erkenntnissen auf seiner Website xcgin.com ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Dort wird auch eine Adresse im niederländischen Amsterdam angegeben.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    BHW Bausparkasse AG: Fehlerbekanntmachung für den Jahresabschluss 2021

    Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der Jahresabschluss der BHW Bausparkasse AG zum Stichtag 31. Dezember 2021 fehlerhaft ist.

    Die BHW Bausparkasse AG hat im Jahresabschluss 2021 eine verpflichtende Angabe unterlassen. Sie hat im Anhang nicht angegeben, mit welchen Bewertungsmethoden sie die Risikovorsorge für Adressausfallrisiken ermittelt. Dies dient der Erläuterung der Bilanz und betrifft die Posten „Forderungen an Kreditinstitute“, „Forderungen an Kunden“ sowie die unter den „anderen Rückstellungen“ auszuweisende Risikovorsorge für „unwiderrufliche Kreditzusagen“.
    Rechtsgrundlagen der BaFin

    Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

    In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin Jahres- oder Konzernabschlüsse und die zugehörigen (Konzern-) Lageberichte. Stellt sie darin Fehler fest, veröffentlicht sie diese. Diese Transparenz soll das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern stärken. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.
    Fehlerbekanntmachung

    BHW Bausparkasse AG: Fehlerbekanntmachung für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2021 der BHW Bausparkasse AG, Hameln, gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG.

    Im Anhang der BHW Bausparkasse AG zum 31. Dezember 2021 sind die angewandten Bewertungsmethoden für Adressausfallrisiken zur Ermittlung der Risikovorsorge für folgende Bilanzposten nicht angegeben:

    „Forderungen an Kreditinstitute“ in Höhe von 1,078 Milliarden Euro,
    „Forderungen an Kunden“ in Höhe von 41,871 Milliarden Euro und
    unter den „anderen Rückstellungen“ (1,189 Milliarden Euro) auszuweisende Risikovorsorge, die für „unwiderrufliche Kreditzusagen“ in Höhe von 2,280 Milliarden Euro gebildet wird.

    Dies verstößt gegen § 340a Absatz 1 in Verbindung mit § 284 Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), wonach im Anhang die auf die Posten der Bilanz angewandten Bewertungsmethoden angegeben werden müssen. Dafür genügt es nicht, anzugeben, dass „angemessene Wertberichtigungen“ oder „alle bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erkennbaren Risiken“ berücksichtigt worden seien, weil es sich dabei lediglich um die Wiedergabe allgemeiner handelsrechtlicher Bewertungsgrundsätze aus § 252 HGB Absatz 1 Nummer 4 HGB und § 253 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz HGB handelt. Stattdessen wären die unternehmensindividuellen Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge anzugeben gewesen.

  • BaFin- Bilanzkontrolle

    Pressemitteilung | 27.12.2023

    ADLER Real Estate AG: BaFin stellt sechs Rechnungslegungsfehler in Konzernabschlüssen 2020 und 2021 fest und beendet Prüfungsverfahren

    Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Kontrolle der Konzernabschlüsse 2020 und 2021 der in Berlin ansässigen ADLER Real Estate AG (ADLER) insgesamt sechs Rechnungslegungsfehler festgestellt. Mit diesen Feststellungen beendet die BaFin das Bilanzkontrollverfahren zu den Konzernabschlüssen des Unternehmens.
    Die sechs Fehlerfeststellungen im Überblick:

    Konzernbilanz zum 31. Dezember 2020: Forderung aus Veräußerung von Anteilen an der Glasmacherviertel GmbH & Co. KG um mindestens 86 Millionen Euro zu hoch bewertet; Bewertung verbliebener KG-Anteile um mindestens 43 Millionen Euro zu hoch
    Konzernbilanz zum 31. Dezember 2021: Immobilienprojekt Glasmacherviertel zu hoch bewertet
    Konzernbilanz zum 31. Dezember 2020: restliche Kaufpreisforderung aus Verkauf von Aktien der ACCENTRO Real Estate AG wesentlich überbewertet
    Konzernbilanz zum 31. Dezember 2021: restliche Kaufpreisforderung aus Verkauf von Aktien der ACCENTRO Real Estate AG wesentlich überbewertet
    Konzernbilanz zum 31. Dezember 2020: Kaufpreisforderung gegen die AB Immobilien B.V. hätte zum ca. 18,9 Millionen Euro niedrigeren beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen
    Konzernanhang zum 31. Dezember 2021: fehlende Angabe zur Nicht-Besicherung eines Darlehens an die Muttergesellschaft Adler Group S.A.

    BaFin macht Bilanzkontrollverfahren transparent

    Die BaFin ist seit dem 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

    In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Mit der Bekanntmachung nach § 109 Absatz 2 WpHG macht sie festgestellte Fehler dem Kapitalmarkt bekannt. Damit informiert die BaFin über aufgetretene Rechnungslegungsverstöße und möchte so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern stärken.

    Grundsätzlich will die BaFin mit ihren Bekanntmachungen den Kapitalmarkt in die Lage versetzen, relevante Bilanzkontrollverfahren zur Kenntnis zu nehmen, sie adäquat zu bewerten und in Unternehmensbewertungen einfließen zu lassen. Gerade für Anlegerinnen und Anleger und ihre Investitionsentscheidungen sind anhängige oder abgeschlossene Rechnungslegungsprüfungen wichtig.

    Zudem verfolgt die BaFin mit der Feststellung und Bekanntmachung eines konkreten Rechnungslegungsfehlers einen generalpräventiven Zweck: Solche Bekanntmachungen sollen idealerweise andere Unternehmen dazu anhalten, die Rechnungslegungen in Konzernabschlüssen stets mit der gebotenen Sorgfalt vorzunehmen.
    Die Fehlerfeststellungen im Einzelnen:

    Überbewertungen im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt Glasmacherviertel in den Konzernabschlüssen 2020 und 2021

    Die in der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 133 Millionen Euro ausgewiesenen restlichen Forderungen aus der Veräußerung von 75 Prozent der Anteile an der Glasmacherviertel GmbH & Co. KG („Glasmacherviertel“) waren um mindestens 86 Millionen Euro und die in Höhe von 52 Millionen Euro ausgewiesenen zurückbehaltenen 25 Prozent der Anteile an der Glasmacherviertel waren um mindestens 43 Millionen Euro zu hoch bewertet.

    Die im Rahmen der Entkonsolidierung der Glasmacherviertel zum 31. März 2020 erstmalig anzusetzenden Forderungen und Anteile waren zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Stattdessen basierte die Bewertung der Forderungen und der Anteile auf einem von den Vertragsparteien festgelegten Wert für das Gerresheim-Areal in Höhe von 375 Millionen Euro. Diese Bewertung reflektierte jedoch nicht die mit dem Projekt verbundenen Unsicherheiten bezüglich des Bebauungsplans und der Erteilung einer Baugenehmigung.

    In der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2021 war das nach der Rückabwicklung der Verkaufstransaktion mit einem Betrag von 270 Millionen Euro wieder angesetzte Immobilienprojekt Glasmacherviertel zu hoch bewertet. ADLER hätte es zum beizulegenden Zeitwert ansetzen müssen. Das zur Bewertung genutzte Gutachten war dafür jedoch nicht geeignet. Insbesondere die ihm zugrundeliegenden Annahmen zur Offenlegung eines Bebauungsplans für das Areal und des Baubeginns zum Ende des Jahres 2022 bzw. zum Jahresanfang 2023 waren nicht plausibel. Zudem rechnete es mit einem durchschnittlichen Fertigstellungstermin zum 31. Dezember 2026. Eine Verzögerung des Baubeginns bzw. des durchschnittlichen Fertigstellungstermins hat für jedes Jahr, um das sich die Fertigstellung verzögert, eine Überbewertung des Immobilienprojekts von ca. 17 Millionen Euro zur Folge.

    Kaufpreisforderung aus Verkauf von Aktien der ACCENTRO Real Estate AG in Konzernabschlüssen 2020 und 2021 deutlich überbewertet

    In den Konzernbilanzen zum 31. Dezember 2020 und zum 31. Dezember 2021 war die in Höhe von 59 Millionen Euro ausgewiesene restliche Kaufpreisforderung, die auf den Verkauf von Aktien der ACCENTRO Real Estate AG im vierten Quartal 2017 zurückging, wesentlich überbewertet. ADLER hatte die ihr bekannten signifikanten Kredit- und Verwertungsrisiken – entgegen den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften – nicht berücksichtigt.

    Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderung zum 31. Dezember 2020 bzw. zum 31. Dezember 2021 stellte ADLER ausschließlich auf den Kurswert der verkauften Aktien zum Ende des Jahres 2020 bzw. zum 8. Dezember 2021 ab, obwohl der Schuldner der restlichen Kaufpreisforderung bereits vorab mehrere Zahlungsfristen fruchtlos verstreichen ließ. Da die Zahlungsfristen mehrmals ergebnislos verstrichen sind, stieg das Ausfallrisiko der Kaufpreisforderung signifikant. Das Unternehmen hätte die erwarteten Kreditverluste bemessen und dabei auch ein Verlustszenario berücksichtigen müssen.

    Fehler bei Kaufpreisforderung gegen AB Immobilien B.V. und Darlehen an Muttergesellschaft

    ADLER hatte die in der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 32,5 Millionen Euro ausgewiesene Kaufpreisforderung gegen die AB Immobilien B.V. aus der Veräußerung eines Immobilienportfolios zum Nennwert angesetzt. Diese Forderung wäre allerdings zum ca. 18,9 Millionen Euro niedrigeren beizulegenden Zeitwert zu bewerten gewesen.

    Überdies hatte das Unternehmen im Konzernanhang für das Geschäftsjahr 2021 nicht angegeben, dass das am 29. Dezember 2021 an die Muttergesellschaft Adler Group S.A. ausgereichte Darlehen in Höhe von 265 Millionen Euro nicht besichert war.

    Mit diesen Fehlerfeststellungen schließt die BaFin die Kontrolle der Konzernabschlüsse und der zusammengefassten Lageberichte 2019, 2020 und 2021 von ADLER ab. Die Rechnungslegungsfehler im Konzernabschluss 2019 hatte die BaFin bereits am 1. August 2022 und am 17. November 2022 bekannt gemacht.

    Christoph Blumenthal © privat
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  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: Fehlerbekanntmachung für den gebilligten Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2021

    Bekanntmachung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der gebilligte Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2021 der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft, Berlin, fehlerhaft ist:

    1. In der Konzernbilanz zum 31.12.2021 war das unter dem Posten „Zur Veräußerung bestimmte langfristige Vermögenswerte“ mit einem Betrag von 270 Millionen Euro ausgewiesene Immobilienprojekt Glasmacherviertel in Düsseldorf, Stadtteil Gerresheim („Gerresheim-Areal“), zu hoch bewertet, weil dieses zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten war, dem angesetzten Buchwert dementgegen aber ein Bewertungsgutachten zugrunde lag, das zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts nicht geeignet war. Das Gerresheim-Areal wurde im Geschäftsjahr 2021 erstmals zum 30.09. bilanziert. Der Ansatz erfolgte, nachdem bereits mit der Rückabwicklung des im Jahr 2019 erfolgten Verkaufs des Gerresheim-Areals begonnen wurde. Die Rückabwicklung geschah vor dem Hintergrund, dass es den Vertragsparteien beginnend ab August 2021 unwahrscheinlich erschien, dass ein Bebauungsplan in naher Zukunft offengelegt werde. Die Offenlegung eines Bebauungsplans war eine Bedingung des Verkaufs des Gerresheim-Areals. Bei der Bewertung des Gerresheim-Areals zum 30.09.2021 nach der Residualwertmethode wurde dennoch die Offenlegung des Bebauungsplans und zugleich der Baubeginn für das Gesamtprojekt zum Ende des Jahres 2022 bzw. zu Beginn des Jahres 2023 als Annahme zugrunde gelegt. Dies geschah, obwohl bei einem der beiden Abschnitte des Bauvorhabens für die verkehrstechnische Anbindung noch ein Grundstückstausch als erforderlich angesehen wurde. Auch zum Bilanzstichtag 31.12.2021 lag noch kein Bebauungsplan für das auf dem Gerresheim-Areal geplante Wohnquartier vor. Weil darüber hinaus auch ein Bauzeitenplan für das in mehreren Phasen über einen geplanten Zeitraum von zehn Jahren zu errichtende Wohnquartier nicht vorlag, wurde für die Fertigstellung des Gesamtprojekts von dem mit der Bewertung zum 30.09.2021 beauftragten Gutachter ein durchschnittlicher Fertigstellungstermin zum 31.12.2026 als Annahme getroffen. Aufgrund der bei der Residualwertmethode vorzunehmenden Abzinsung zukünftiger Zahlungseingänge hatte eine Verzögerung des Baubeginns bzw. des durchschnittlichen Fertigstellungstermins für jedes Jahr, um das sich die Fertigstellung verzögert, eine Überbewertung des Immobilienprojekts von ca. 17 Millionen Euro zur Folge. Im Konzernanhang wurde schließlich als Gutachter eine Firma genannt, die nicht der Ersteller des Gutachtens zur Bewertung des Immobilienprojekts war.

    Dies verstößt gegen die International Financial Reporting Standards (IFRS) 13.9 in Verbindung mit IFRS 13.88 Satz 2, da der mit 270 Mio. Euro bestimmte Wert des Immobilienprojekts keinen beizulegenden Zeitwert im Sinne des IFRS 13 darstellte, der zum 30.09.2021 gemäß IFRS 3.18 und zum 31.12.2021 gemäß IAS 40.33 zu bemessen war. Ein Marktteilnehmer, der bereit gewesen wäre, das Gerresheim-Areal zu erwerben, hätte in Anbetracht der Projektverzögerung in der Vergangenheit, der Rückabwicklung des Kaufvertrags, der unplausiblen Annahme des sofortigen Baubeginns zum Zeitpunkt der Offenlegung des Bebauungsplans und der Aufteilung des Bauvorhabens in zwei Abschnitte seiner Preisfindung einen späteren Baubeginn als das Ende des Jahres 2022 bzw. den Beginn des Jahres 2023 sowie eine differenzierte Betrachtung nach Bauabschnitten zugrunde gelegt. Zudem hätte ein Marktteilnehmer bei einem Bauprojekt dieser Größenordnung die Zuordnung der künftigen Zahlungseingänge basierend auf einem Bauzeitenplan zu konkret erwarteten Zahlungszeitpunkten vorgenommen, anstatt einen durchschnittlichen Fertigstellungstermin anzunehmen.
    Die Nennung der Firma eines Gutachters, der das gegenständliche Gutachten nicht erstellt hat, verstößt gegen IAS 1.112(c), weil die Information nicht den Tatsachen entspricht und folglich auch nicht bereitgestellt werden durfte.

    2. In der Konzernbilanz zum 31.12.2021 war die unter dem Posten „Sonstige kurzfristige Vermögenwerte“ in Höhe von 59 Millionen Euro (einschließlich Zinsen) ausgewiesene restliche Kaufpreisforderung, die auf den Verkauf von Aktien der ACCENTRO Real Estate AG im vierten Quartal 2017 zurückging, wesentlich überbewertet, weil die zum Abschlussstichtag bekannten signifikanten Kredit- und Verwertungsrisiken entgegen der maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften nicht in die Bemessung einer Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste eingeflossen sind. Der Schuldner der restlichen Kaufpreisforderung ließ die Zahlungsfristen zum 31.12.2019, 30.06.2020, 31.12.2020 und 30.09.2021 fruchtlos verstreichen. Verlängerungen der eingeräumten Zahlungsfristen wurden zwar vorgenommen, jedoch stets erst mehr als 30 Tage nach Ablauf der zuvor eingeräumten Zahlungsfrist. Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderung zum 31.12.2021 stellte die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft wegen vereinbarter Sicherungsrechte ausschließlich auf den Kurswert der verkauften Aktien zum 08.12.2021 ab. Darauf aufbauend ermittelte die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft einen Betrag von 69 Millionen Euro, der aus ihrer Sicht nach den Ansprüchen anderer Gläubiger zur Befriedigung ihrer Ansprüche in Höhe von 59 Millionen Euro zur Verfügung stehen würde. Dabei ließ die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft unberücksichtigt, dass sie die Aktien bereits ohne Bedingung an den Erwerber übereignet hatte und sie nur noch über schuldrechtliche Sicherungsrechte verfügte. Diese wären basierend auf den Ergebnissen der Prüfung der Sicherheitenposition durch eine eigens von der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft hierfür beauftragte Anwaltskanzlei in einem komplexen Verfahren nach dem Recht der britischen Kanalinsel Guernsey durchzusetzen gewesen. Weiterhin sah sich die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft dem finanziellen Risiko ausgesetzt, bei der Durchsetzung der Sicherheiten ein Übernahmeangebot für die ausstehenden Aktien der ACCENTRO Real Estate AG abgeben zu müssen. Diese insgesamt mit der Verwertung der Sicherheiten verbundenen Risiken und Unsicherheiten fanden jedoch keinen Eingang in die Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderung.

    Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft hat damit gegen IFRS 9.5.5.1, IFRS 9.5.5.3 und IFRS 9.5.5.17 (a) in Verbindung mit IFRS 9.B5.5.55 verstoßen, weil sie keine Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste im Sinn der Definition des IFRS 9.Anhang A erfasste, die bei einer unverzerrten und wahrscheinlichkeitsgewichteten Betrachtung der verschiedenen möglichen Ereignisse zu erwarten waren. Durch die im Geschäftsjahr 2021 fortgesetzten fruchtlosen Abläufe der Zahlungsfristen hat sich die signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos der Kaufpreisforderung verfestigt und es mussten die über die Laufzeit der Forderung erwarteten Kreditverluste bemessen werden. Mit dem alleinigen Abstellen auf den Kurswert der Aktien der ACCENTRO Real Estate AG hat die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft keine unverzerrte Betrachtung noch zu erwartender Zahlungseingänge vorgenommen, denn die unterstellte unmittelbare Verwertbarkeit der Aktien entsprach aufgrund der bereits vorgenommenen Eigentumsübertragung nicht den rechtlichen Gegebenheiten. Auch fanden die mit einer Verwertung der schuldrechtlichen Sicherheiten verbundenen und ihr bekannten Risiken und Unsicherheiten keine Berücksichtigung. Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft hat mit ihrer Vorgehensweise zudem eine wahrscheinlichkeitsgewichtete Betrachtung unterlassen, die aufgrund der verschiedenen Möglichkeiten zur Verwertung der schuldrechtlichen Sicherheiten vorzunehmen war. Ein Verlustszenario, das gemäß IFRS 9.5.5.18 als mögliches Szenario hätte berücksichtigt werden müssen, fand keinen Eingang in die Betrachtung der noch zu erwartenden Zahlungseingänge, ebenso wenig wie ein Szenario, aufgrund finanzieller Risiken wegen einer möglichen Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots für die ausstehenden Aktien auf die Durchsetzung der Sicherheiten zu verzichten.

    3. Im Konzernanhang für das Geschäftsjahr 2021 wurde nicht angegeben, dass das am 29.12.2021 an die Muttergesellschaft Adler Group S.A. ausgereichte Darlehen in Höhe von 265 Millionen Euro nicht besichert war. Dies verstößt gegen IAS 24.18 (a), Unterpunkt (i), wonach zu einer ausstehenden Forderung gegen ein nahestehendes Unternehmen anzugeben ist, ob eine Besicherung besteht.

    Die Prüfung des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021 und des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2021 der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist mit der Feststellung der vorstehenden Fehler in der Rechnungslegung der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft abgeschlossen.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: Fehlerbekanntmachung für den gebilligten Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2020

    Bekanntmachung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der gebilligte Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2020 der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft, Berlin, fehlerhaft ist:

    1. a) In der Konzernbilanz zum 31.12.2020 waren die unter dem Posten „Sonstige langfristige Vermögenswerte“ in Höhe von 133 Millionen Euro ausgewiesenen restlichen Forderungen (einschließlich Zinsen von 1 Millionen Euro) aus der Veräußerung von 75 Prozent der Anteile der Glasmacherviertel GmbH & Co. KG („Glasmacherviertel“) zu hoch bewertet, da sie zum Nennwert angesetzt wurden, obwohl sie zum wesentlich niedrigeren beizulegenden Zeitwert zu bewerten waren. Bei der vorangegangenen Entkonsolidierung der Glasmacherviertel zum 31.03.2020 wurden die restlichen Forderungen aus der Anteilsveräußerung mit dem Nennwert von 132 Millionen Euro angesetzt, obwohl die Fälligkeiten der in Raten zu leistenden Zahlungen davon abhingen, dass für das geplante Wohnquartier auf dem Gerresheim-Areal in Düsseldorf ein Bebauungsplan offengelegt und eine Baugenehmigung erteilt wird. Zudem standen dem Erwerber der Anteile Kündigungsrechte zu, wenn diese Bedingungen nicht innerhalb bestimmter Fristen eintraten.

    Der Kaufpreis für die verkauften 75 Prozent der Anteile basierte auf einem von den Vertragsparteien festgelegten Wert für das Gerresheim-Areal in Höhe von 375 Millionen Euro. Zu dieser Bewertung des Gerresheim-Areals stellte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Bescheid vom 1. August 2022 fest, dass bezogen auf den vorangegangenen Bilanzstichtag zum 31.12.2019 eine Überbewertung in einer Größenordnung von mindestens 170 Millionen Euro bis höchstens 233 Millionen Euro vorlag. Unter Rückgriff auf diese Feststellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht lässt sich zum 31.12.2020 für die Forderungen die Überbewertung auf mindestens 86 Millionen beziffern.

    Der Ansatz der Kaufpreisforderungen zum 31.03.2020 zu einem Nennwert von 132 Millionen Euro verstößt gegen die International Financial Reporting Standards (IFRS) 10.B98(b)(i) in Verbindung mit IFRS 13.9 und IFRS 13.24, weil ein Käufer der Forderungen nicht bereit gewesen wäre, diesen Preis zu zahlen und somit kein beizulegender Zeitwert vorlag. Ein Käufer der Forderungen hätte bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf den erwarteten Barwert der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse abgestellt und bei deren Schätzung aufgrund der Unsicherheiten bezüglich der Offenlegung eines Bebauungsplans und der Erteilung einer Baugenehmigung zur Entwicklung des Wohnquartiers verschiedene Szenarien berücksichtigt. Infolge der fehlerhaften Zugangsbewertung zum 31.03.2020 verstößt in der Konzernbilanz zum 31.12.2020 die Bewertung der Kaufpreisforderung gegen IFRS 9.5.2.1 (c) in Verbindung mit IFRS 9.A, Definition „fortgeführte Anschaffungskosten“.

    b) Die unter dem Posten „Anteile an assoziierten Unternehmen“ in Höhe von 52 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nach der Equity-Methode bewerteten zurückbehaltenen 25 Prozent der Anteile an der Glasmacherviertel waren ebenfalls zu hoch angesetzt, weil diese erstmalig zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten waren, dementgegen aber der Zugangswert zum 31.03.2020 aus einem Kaufpreis abgeleitet wurde, der keinen beizulegenden Zeitwert darstellte, und der Buchwert der Anteile ausgehend von dieser fehlerhaften Grundlage zum 31.12.2020 fortentwickelt wurde. Der Zugangswert der zurückbehaltenen Anteile der Glasmacherviertel zum 31.03.2020 in Höhe von 52 Millionen Euro wurde aus dem Kaufpreis für die verkauften 75 Prozent der Anteile abgeleitet, der auf dem von den Vertragsparteien festgelegten Wert für das Gerresheim-Areal in Höhe von 375 Millionen Euro basierte. Unter Rückgriff auf die oben genannte Feststellung aus dem Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 01.08.2022 lässt sich zum 31.12.2020 für die Anteile die Überbewertung auf mindestens 43 Millionen Euro beziffern.

    Der Ansatz der zurückbehaltenen 25 Prozent der Anteile an der Glasmacherviertel in Höhe von 52 Millionen Euro zum 31.03.2020 verstößt gegen IFRS 10.B98(b)(iii) in Verbindung mit IFRS 13.9 und IFRS 13.24, weil ein Käufer der Anteile nicht bereit gewesen wäre, diesen Preis zu zahlen und somit kein beizulegender Zeitwert vorlag. Dem Kaufpreis für die verkauften Anteile, aus dem der Zugangswert von 52 Millionen Euro für den erstmaligen Ansatz der verbliebenen Anteile abgeleitet wurde, lag der Wert von 375 Millionen Euro für den wertbestimmenden Vermögenswert, das Gerresheim-Areal, zugrunde, der kein beizulegender Zeitwert im Sinne von IFRS 13.9 war. Infolge der fehlerhaften Zugangsbewertung zum 31.03.2020 verstößt in der Konzernbilanz zum 31.12.2020 die Bewertung der Anteile der Glasmacherviertel gegen IAS 28.10.

    2. In der Konzernbilanz zum 31.12.2020 war die unter dem Posten „Sonstige kurzfristige Vermögenwerte“ in Höhe von 59 Millionen Euro (einschließlich Zinsen) ausgewiesene restliche Kaufpreisforderung, die auf den Verkauf von Aktien der ACCENTRO Real Estate AG („ACCENTRO“) im vierten Quartal 2017 zurückging, wesentlich überbewertet, weil die zum Abschlussstichtag bekannten signifikanten Kredit- und Verwertungsrisiken entgegen der maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften nicht in die Bemessung einer Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste eingeflossen sind. Der Schuldner der restlichen Kaufpreisforderung ließ die Zahlungsfristen zum 31.12.2019, 30.06.2020 und 31.12.2020 fruchtlos verstreichen. Verlängerungen der eingeräumten Zahlungsfristen wurden zwar vorgenommen, jedoch stets erst mehr als 30 Tage nach Ablauf der zuvor eingeräumten Zahlungsfrist. Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderung zum 31.12.2020 stellte die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft ausschließlich auf den Kurswert der verkauften Aktien zum Ende des Jahres 2020 ab, obwohl sie die Aktien bereits ohne Bedingung an den Erwerber übereignet hatte und sie nur noch über schuldrechtliche Sicherungsrechte verfügte. Diese wären zudem in einem komplexen Verfahren nach dem Recht der britischen Kanalinsel Guernsey durchzusetzen gewesen. Zu dieser Einschätzung kam ein Mitglied des Vorstands der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft basierend auf den Ergebnissen der Prüfung der Sicherheitenposition durch eine eigens hierfür beauftragte Anwaltskanzlei. Die Anwaltskanzlei schränkte ihre Beurteilung aufgrund ihr nicht vollständig vorliegender Unterlagen ein. Sie wies im Ergebnis auf Unsicherheiten bei der Verwertung der Sicherheiten sowie allgemeine Risiken im Falle des Verzugs eines Schuldners hin. Diese dargelegten Unsicherheiten und Risiken fanden jedoch keinen Eingang in die Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderung durch die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft.

    Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft hat damit gegen IFRS 9.5.5.1, IFRS 9.5.5.3 und IFRS 9.5.5.17 (a) in Verbindung mit IFRS 9.B5.5.55 verstoßen, weil sie keine Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste im Sinn der Definition des IFRS 9.Anhang A erfasste, die bei einer unverzerrten und wahrscheinlichkeitsgewichteten Betrachtung der verschiedenen möglichen Ereignisse zu erwarten waren. Durch die fruchtlosen Abläufe der Zahlungsfristen war eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos der Kaufpreisforderung eingetreten und es mussten die über die Laufzeit der Forderung erwarteten Kreditverluste bemessen werden. Mit dem alleinigen Abstellen auf den Kurswert der Aktien der ACCENTRO hat die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft keine unverzerrte Betrachtung noch zu erwartender Zahlungseingänge vorgenommen, denn die unterstellte unmittelbare Verwertbarkeit der Aktien entsprach infolge der bereits vorgenommenen Eigentumsübertragung nicht den rechtlichen Gegebenheiten. Auch fanden die mit einer Verwertung der schuldrechtlichen Sicherheiten verbundenen Risiken keine Berücksichtigung, obwohl die Verwertung der Sicherheiten von einem Mitglied des Vorstands als komplex eingeschätzt wurde. Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft hat mit ihrer Vorgehensweise zudem eine wahrscheinlichkeitsgewichtete Betrachtung unterlassen, die aufgrund der verschiedenen Möglichkeiten zur Verwertung der schuldrechtlichen Sicherheiten vorzunehmen war. Auch ein Verlustszenario, das gemäß IFRS 9.5.5.18 als mögliches Szenario hätte berücksichtigt werden müssen, fand keinen Eingang in die Betrachtung der noch zu erwartenden Zahlungseingänge.

    3. Die in der Konzernbilanz zum 31.12.2020 unter dem Posten „Forderungen gegen und Ausleihungen an assoziierte Unternehmen“ in Höhe von 32,5 Millionen Euro ausgewiesene Kaufpreisforderung gegen die AB Immobilien B.V. („AB Immobilien“) aus der Veräußerung eines Immobilienportfolios wurde zum Nennwert angesetzt, obwohl sie zum ca. 18,9 Millionen Euro niedrigeren beizulegenden Zeitwert zu bewerten war. Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft bewertete diese Forderung zu fortgeführten Anschaffungskosten und erläuterte, dass dies unter Berücksichtigung von Ausfallrisiken geschehen sei. Die Forderung basierte jedoch auf einer variablen Kaufpreiskomponente, die innerhalb einer Unter- und Obergrenze wiederum vom erzielten Preis aus der Weiterveräußerung der einzelnen Immobilien durch die AB Immobilien abhing. Zudem war die an die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft zu leistende variable Kaufpreiszahlung gemäß einer vereinbarten Reihenfolge der Auszahlung verfügbarer Zahlungsmittel nachrangig im Verhältnis zu den Ansprüchen des anderen Gesellschafters der AB Immobilien, was die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft bei der Bewertung der Forderung nicht berücksichtigte.

    Dies verstößt gegen IFRS 9.5.2.1 (c), IFRS 9.4.1.4, IFRS 9.4.1.2 (b), IFRS 9.B4.1.15 f. und IFRS 9.B4.1.17, weil die Kaufpreisforderung erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert anstatt zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten und dabei auch die Reihenfolge der Auszahlung verfügbarer Zahlungsmittel der AB Immobilien zu berücksichtigen war. Denn die Zahlungsströme aus der Forderung stellten aufgrund ihrer Variabilität innerhalb der in den Vertragsbedingungen festgelegten Unter- und Obergrenze nicht ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen dar, die auf den ausstehenden Forderungsbetrag zu festgelegten Zeitpunkten zu leisten waren. Dies aber ist Voraussetzung für die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten. Auch waren die von der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft aus den verfügbaren Zahlungsmitteln der AB Immobilien zu erwartenden Zahlungsströme aufgrund ihrer Nachrangigkeit in einer Weise beschränkt, die nicht mit dem Charakter von zeitlich festgelegten Tilgungs- und Zinszahlungen im Einklang stand. Die Erläuterung der Bewertung unter Berücksichtigung von Ausfallrisiken entsprach zudem nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, denn der von der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft vorgenommene Bewertungsabschlag zielte auf die variable Kaufpreiskomponente und nicht auf Ausfallrisiken ab.

    Die Prüfung des Konzernabschlusses zum 31.12.2019 und des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Konzernabschlusses zum 31.12.2020 und des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2020 der ADLER Real Estate ist mit der Bekanntmachung dieser Fehlerfeststellungen abgeschlossen.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Sustainable Finance: neue Rubrik auf BaFin-Website

    Klimawandel und Umwelt, soziale Fragen und eine gute Unternehmensführung – diese Themen, oft mit dem Kürzel „ESG“ (Environmental, Social, Governance) zusammengefasst, gewinnen für den gesamten Finanzsektor zunehmend an Bedeutung. Auch die Finanzaufsicht BaFin beschäftigt sich intensiv mit ihnen.

    Unter der neuen Rubrik auf ihrer Website bietet die BaFin einen ersten Einblick in den Themenkomplex „Sustainable Finance“. Interessierte finden hier Informationen zu den folgenden Themen:

    EU-Offenlegungsverordnung
    EU-Taxonomieverordnung
    Nachhaltigkeitsberichterstattung
    Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen
    Greenwashing
    Risikomanagement

    Die BaFin plant, den Themenbereich kontinuierlich auszubauen und aktuelle Entwicklungen dabei zu berücksichtigen.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Krankenversicherung: Wahrscheinlichkeitstafeln 2022 veröffentlicht

    Die Finanzaufsicht BaFin hat neue Wahrscheinlichkeitstafeln gemäß § 159 Versicherungsaufsichtsgesetz veröffentlicht.

    Krankenversicherer können damit ihre Tarife kalkulieren. Berücksichtigt wurden die Beobachtungswerte der Jahre 2020 bis 2022. Diese hat die BaFin bei den Unternehmen erhoben.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    KION Group AG: BaFin setzt Geldbuße fest

    Die Finanzaufsicht BaFin hat am 7. Dezember 2023 eine Geldbuße in Höhe von 280.000 Euro gegen die KION Group AG festgesetzt. Das Unternehmen hatte gegen die Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) verstoßen. Es hatte eine Insiderinformation nicht bekannt gegeben.

    Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

    Zum Hintergrund: Unternehmen wie die KION Group AG, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere und andere Finanzinstrumente emittieren, unterliegen der Ad-hoc-Publizitätspflicht. Sie müssen also Insiderinformationen sofort veröffentlichen. Darunter versteht man Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind, die aber den Kurs eines Finanzinstruments erheblich beeinflussen können, falls sie bekannt werden. Verankert ist die Ad-hoc-Publizitätspflicht in der MAR.

    Dass Insiderinformationen sofort veröffentlicht werden, ist aus mehreren Gründen wichtig: Es soll verhindert werden, dass sich Insider mit ihrem Wissensvorsprung beim Handel mit Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten Vorteile verschaffen. Und es soll dafür gesorgt werden, dass Anlegerinnen und Anleger bei ihren Investitionsentscheidungen nicht irregeführt werden.

    Wenn ein Unternehmen eine Insiderinformation nicht veröffentlicht, verstößt es gegen die MAR, konkret gegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal 2,5 Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des Gesamtumsatzes.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Identitätsmissbrauch: BaFin warnt vor angeblicher Steubing AG Wertpapierhandelsbank

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der angeblichen Steubing AG Wertpapierhandelsbank. Es besteht der Verdacht, dass deren unbekannte Betreiber Verbraucherinnen und Verbrauchern ohne Erlaubnis Wertpapiere zum Kauf anbieten. Dabei erwecken sie den Eindruck, es bestehe ein Zusammenhang mit der von der BaFin beaufsichtigten Wolfgang Steubing AG Wertpapierdienstleister. Das ist falsch. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Identitätsmissbrauch: BaFin ermittelt gegen die BisonStuttgart-Finanzportal GmbH

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website bisonstuttgart.com. Es besteht der Verdacht, dass die als BisonStuttgart-Finanzportal GmbH bzw. BisonStuttgart auftretenden Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten.

    Im Impressum der Website geben die Betreiber die Handelsregisterdaten der EUWAX Aktiengesellschaft an. Dadurch täuschen sie vor, es handele sich um ein Angebot des von der BaFin lizenzierten Wertpapierinstituts. Das ist nicht der Fall. Die EUWAX Aktiengesellschaft steht in keiner Geschäftsbeziehung zu den Betreibern der Website bzw. den dort unterbreiteten Angeboten. Es liegt ein Identitätsmissbrauch vor.

    Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.