• Rechtsanwalt Reime hilft

    BaFin warnt vor Website conceptmarkets.pro

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website conceptmarkets.pro. Nach ihren Erkenntnissen bietet der Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen über die Website angeblich mit Währungen und Derivaten handeln können.

    Der Betreiber tritt unter dem Namen Concept Markets auf. Er nennt keine Rechtsform, ein Impressum ist auf der Website nicht vorhanden, ebenso fehlt die Angabe einer Geschäftsadresse.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Identitätsmissbrauch: BaFin warnt vor den Websites freedominvestment.us und freedominvestment.de

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Websites freedominvestment.us und freedominvestment.de. Nach ihren Erkenntnissen bietet der unbekannte Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Der Betreiber tritt auf den Websites unter den Bezeichnungen Freedom Investments, FIT, FIT Freedom Investments Inc. German Branch, X-Trade Brokers, FIT S.A. und FIT Financial Services Inc. auf. Auf der Website freedominvestment.us wird behauptet, ihr Betreiber werde von der BaFin beaufsichtigt. Das ist nicht der Fall.

    Der Betreiber hat gegenüber Kundinnen und Kunden sowie auf seinen Websites verschiedene Geschäftsadressen angegeben. Diese umfassen zwei Standorte in den Vereinigten Staaten, sowie je eine Adresse in London, Vereinigtes Königreich, Diekirch in Luxemburg und Frankfurt am Main.

    Auf der Website freedominvestment.us nennt der Betreiber auch Handelsregisterdaten beim Amtsgericht Frankfurt am Main. Diese Daten und die Frankfurter Geschäftsanschrift gehören der XTB S.A. German Branch. Hierbei handelt es sich um die bei der BaFin registrierte Zweigniederlassung eines polnischen Wertpapierinstituts. Die XTB S.A. German Branch hat keine Geschäftsbeziehung zu dem Betreiber der Websites oder den dort unterbreiteten Angeboten. Es liegt ein Identitätsmissbrauch vor.

    Die Freedom Finance Germany GmbH in Berlin, ein vertraglich gebundener Vermittler der Freedom Finance Europe Limited aus Zypern, hat ebenfalls nichts mit der beschriebenen Geschäftstätigkeit zu tun. Auch besteht keine Verbindung zu der US-amerikanischen Gesellschaft Freedom Investments, Corp. aus New York, die bei der US-amerikanischen Finanzmarktaufsicht SEC (United States Securities and Exchange Commission) registriert ist. Es ist von einem Identitätsdiebstahl auszugehen.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Bekanntmachung zur MIH Varioplan Sachwerte GmbH & Co. KG:

    Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen in Form von Genussrechten.

    Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass Vermögensanlagen in Form von Genussrechten durch die Gesellschaft MIH Varioplan Sachwerte GmbH & Co. KG ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich angeboten werden.

    Ausnahmen von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    bitcoinminetrix.com: BaFin ermittelt gegen Cloud Tech X23 Ltd.

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Cloud Tech X23 Ltd. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen auf seiner Website bitcoinminetrix.com ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen an. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

    Wer Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Identitätsmissbrauch: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website qontigos.com

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website qontigos.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet der Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Verbraucherinnen und Verbraucher können auf der Website angeblich mit Derivaten auf Währungen und Kryptowährungen als Basiswerte handeln.

    Auf der Website bezeichnet sich der Betreiber als Qon Tigo LTD. Es fehlen Angaben zum Unternehmenssitz und ein Impressum. Zudem ist die Website nahezu identisch mit den Websites equityexperts.pro, bitinvesting8.com und bybitprofit.com, vor denen die BaFin bereits gewarnt hat. Ein Bezug zur Qontigo GmbH aus Eschborn besteht nicht. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    tools4deals.com: BaFin ermittelt gegen Betreiber

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website tools4deals.com. Nach ihren Erkenntnissen bieten die unbekannten Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    handeleu.com: BaFin warnt vor HandelEU

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der HandelEU. Das angeblich in Frankfurt am Main ansässige Unternehmen bietet nach ihren Erkenntnissen auf seiner Website handeleu.com ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an. Dort sollen Verbraucherinnen und Verbraucher angeblich mit Kryptowerten, Aktien und Rohstoffen handeln können.

    Im Impressum der Website erwecken die Betreiber den Eindruck, dass es sich bei HandelEU um ein von der BaFin lizenziertes Unternehmen handelt. Das ist falsch. Die BaFin beaufsichtigt das Unternehmen nicht.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    xcgin.com: BaFin warnt vor der Cansa Limited

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Cansa Limited. Das angeblich auf dem Inselstaat Dominica ansässige Unternehmen bietet nach ihren Erkenntnissen auf seiner Website xcgin.com ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Dort wird auch eine Adresse im niederländischen Amsterdam angegeben.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    BHW Bausparkasse AG: Fehlerbekanntmachung für den Jahresabschluss 2021

    Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der Jahresabschluss der BHW Bausparkasse AG zum Stichtag 31. Dezember 2021 fehlerhaft ist.

    Die BHW Bausparkasse AG hat im Jahresabschluss 2021 eine verpflichtende Angabe unterlassen. Sie hat im Anhang nicht angegeben, mit welchen Bewertungsmethoden sie die Risikovorsorge für Adressausfallrisiken ermittelt. Dies dient der Erläuterung der Bilanz und betrifft die Posten „Forderungen an Kreditinstitute“, „Forderungen an Kunden“ sowie die unter den „anderen Rückstellungen“ auszuweisende Risikovorsorge für „unwiderrufliche Kreditzusagen“.
    Rechtsgrundlagen der BaFin

    Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

    In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin Jahres- oder Konzernabschlüsse und die zugehörigen (Konzern-) Lageberichte. Stellt sie darin Fehler fest, veröffentlicht sie diese. Diese Transparenz soll das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern stärken. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.
    Fehlerbekanntmachung

    BHW Bausparkasse AG: Fehlerbekanntmachung für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2021 der BHW Bausparkasse AG, Hameln, gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG.

    Im Anhang der BHW Bausparkasse AG zum 31. Dezember 2021 sind die angewandten Bewertungsmethoden für Adressausfallrisiken zur Ermittlung der Risikovorsorge für folgende Bilanzposten nicht angegeben:

    „Forderungen an Kreditinstitute“ in Höhe von 1,078 Milliarden Euro,
    „Forderungen an Kunden“ in Höhe von 41,871 Milliarden Euro und
    unter den „anderen Rückstellungen“ (1,189 Milliarden Euro) auszuweisende Risikovorsorge, die für „unwiderrufliche Kreditzusagen“ in Höhe von 2,280 Milliarden Euro gebildet wird.

    Dies verstößt gegen § 340a Absatz 1 in Verbindung mit § 284 Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), wonach im Anhang die auf die Posten der Bilanz angewandten Bewertungsmethoden angegeben werden müssen. Dafür genügt es nicht, anzugeben, dass „angemessene Wertberichtigungen“ oder „alle bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erkennbaren Risiken“ berücksichtigt worden seien, weil es sich dabei lediglich um die Wiedergabe allgemeiner handelsrechtlicher Bewertungsgrundsätze aus § 252 HGB Absatz 1 Nummer 4 HGB und § 253 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz HGB handelt. Stattdessen wären die unternehmensindividuellen Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge anzugeben gewesen.

  • BaFin- Bilanzkontrolle

    Pressemitteilung | 27.12.2023

    ADLER Real Estate AG: BaFin stellt sechs Rechnungslegungsfehler in Konzernabschlüssen 2020 und 2021 fest und beendet Prüfungsverfahren

    Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Kontrolle der Konzernabschlüsse 2020 und 2021 der in Berlin ansässigen ADLER Real Estate AG (ADLER) insgesamt sechs Rechnungslegungsfehler festgestellt. Mit diesen Feststellungen beendet die BaFin das Bilanzkontrollverfahren zu den Konzernabschlüssen des Unternehmens.
    Die sechs Fehlerfeststellungen im Überblick:

    Konzernbilanz zum 31. Dezember 2020: Forderung aus Veräußerung von Anteilen an der Glasmacherviertel GmbH & Co. KG um mindestens 86 Millionen Euro zu hoch bewertet; Bewertung verbliebener KG-Anteile um mindestens 43 Millionen Euro zu hoch
    Konzernbilanz zum 31. Dezember 2021: Immobilienprojekt Glasmacherviertel zu hoch bewertet
    Konzernbilanz zum 31. Dezember 2020: restliche Kaufpreisforderung aus Verkauf von Aktien der ACCENTRO Real Estate AG wesentlich überbewertet
    Konzernbilanz zum 31. Dezember 2021: restliche Kaufpreisforderung aus Verkauf von Aktien der ACCENTRO Real Estate AG wesentlich überbewertet
    Konzernbilanz zum 31. Dezember 2020: Kaufpreisforderung gegen die AB Immobilien B.V. hätte zum ca. 18,9 Millionen Euro niedrigeren beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen
    Konzernanhang zum 31. Dezember 2021: fehlende Angabe zur Nicht-Besicherung eines Darlehens an die Muttergesellschaft Adler Group S.A.

    BaFin macht Bilanzkontrollverfahren transparent

    Die BaFin ist seit dem 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

    In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Mit der Bekanntmachung nach § 109 Absatz 2 WpHG macht sie festgestellte Fehler dem Kapitalmarkt bekannt. Damit informiert die BaFin über aufgetretene Rechnungslegungsverstöße und möchte so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern stärken.

    Grundsätzlich will die BaFin mit ihren Bekanntmachungen den Kapitalmarkt in die Lage versetzen, relevante Bilanzkontrollverfahren zur Kenntnis zu nehmen, sie adäquat zu bewerten und in Unternehmensbewertungen einfließen zu lassen. Gerade für Anlegerinnen und Anleger und ihre Investitionsentscheidungen sind anhängige oder abgeschlossene Rechnungslegungsprüfungen wichtig.

    Zudem verfolgt die BaFin mit der Feststellung und Bekanntmachung eines konkreten Rechnungslegungsfehlers einen generalpräventiven Zweck: Solche Bekanntmachungen sollen idealerweise andere Unternehmen dazu anhalten, die Rechnungslegungen in Konzernabschlüssen stets mit der gebotenen Sorgfalt vorzunehmen.
    Die Fehlerfeststellungen im Einzelnen:

    Überbewertungen im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt Glasmacherviertel in den Konzernabschlüssen 2020 und 2021

    Die in der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 133 Millionen Euro ausgewiesenen restlichen Forderungen aus der Veräußerung von 75 Prozent der Anteile an der Glasmacherviertel GmbH & Co. KG („Glasmacherviertel“) waren um mindestens 86 Millionen Euro und die in Höhe von 52 Millionen Euro ausgewiesenen zurückbehaltenen 25 Prozent der Anteile an der Glasmacherviertel waren um mindestens 43 Millionen Euro zu hoch bewertet.

    Die im Rahmen der Entkonsolidierung der Glasmacherviertel zum 31. März 2020 erstmalig anzusetzenden Forderungen und Anteile waren zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Stattdessen basierte die Bewertung der Forderungen und der Anteile auf einem von den Vertragsparteien festgelegten Wert für das Gerresheim-Areal in Höhe von 375 Millionen Euro. Diese Bewertung reflektierte jedoch nicht die mit dem Projekt verbundenen Unsicherheiten bezüglich des Bebauungsplans und der Erteilung einer Baugenehmigung.

    In der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2021 war das nach der Rückabwicklung der Verkaufstransaktion mit einem Betrag von 270 Millionen Euro wieder angesetzte Immobilienprojekt Glasmacherviertel zu hoch bewertet. ADLER hätte es zum beizulegenden Zeitwert ansetzen müssen. Das zur Bewertung genutzte Gutachten war dafür jedoch nicht geeignet. Insbesondere die ihm zugrundeliegenden Annahmen zur Offenlegung eines Bebauungsplans für das Areal und des Baubeginns zum Ende des Jahres 2022 bzw. zum Jahresanfang 2023 waren nicht plausibel. Zudem rechnete es mit einem durchschnittlichen Fertigstellungstermin zum 31. Dezember 2026. Eine Verzögerung des Baubeginns bzw. des durchschnittlichen Fertigstellungstermins hat für jedes Jahr, um das sich die Fertigstellung verzögert, eine Überbewertung des Immobilienprojekts von ca. 17 Millionen Euro zur Folge.

    Kaufpreisforderung aus Verkauf von Aktien der ACCENTRO Real Estate AG in Konzernabschlüssen 2020 und 2021 deutlich überbewertet

    In den Konzernbilanzen zum 31. Dezember 2020 und zum 31. Dezember 2021 war die in Höhe von 59 Millionen Euro ausgewiesene restliche Kaufpreisforderung, die auf den Verkauf von Aktien der ACCENTRO Real Estate AG im vierten Quartal 2017 zurückging, wesentlich überbewertet. ADLER hatte die ihr bekannten signifikanten Kredit- und Verwertungsrisiken – entgegen den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften – nicht berücksichtigt.

    Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderung zum 31. Dezember 2020 bzw. zum 31. Dezember 2021 stellte ADLER ausschließlich auf den Kurswert der verkauften Aktien zum Ende des Jahres 2020 bzw. zum 8. Dezember 2021 ab, obwohl der Schuldner der restlichen Kaufpreisforderung bereits vorab mehrere Zahlungsfristen fruchtlos verstreichen ließ. Da die Zahlungsfristen mehrmals ergebnislos verstrichen sind, stieg das Ausfallrisiko der Kaufpreisforderung signifikant. Das Unternehmen hätte die erwarteten Kreditverluste bemessen und dabei auch ein Verlustszenario berücksichtigen müssen.

    Fehler bei Kaufpreisforderung gegen AB Immobilien B.V. und Darlehen an Muttergesellschaft

    ADLER hatte die in der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 32,5 Millionen Euro ausgewiesene Kaufpreisforderung gegen die AB Immobilien B.V. aus der Veräußerung eines Immobilienportfolios zum Nennwert angesetzt. Diese Forderung wäre allerdings zum ca. 18,9 Millionen Euro niedrigeren beizulegenden Zeitwert zu bewerten gewesen.

    Überdies hatte das Unternehmen im Konzernanhang für das Geschäftsjahr 2021 nicht angegeben, dass das am 29. Dezember 2021 an die Muttergesellschaft Adler Group S.A. ausgereichte Darlehen in Höhe von 265 Millionen Euro nicht besichert war.

    Mit diesen Fehlerfeststellungen schließt die BaFin die Kontrolle der Konzernabschlüsse und der zusammengefassten Lageberichte 2019, 2020 und 2021 von ADLER ab. Die Rechnungslegungsfehler im Konzernabschluss 2019 hatte die BaFin bereits am 1. August 2022 und am 17. November 2022 bekannt gemacht.

    Christoph Blumenthal © privat
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