• Rechtsanwalt Reime hilft

    ProReal Europa 9 GmbH: Zahlungsverzug wegen Aussetzung von Zinszahlungen durch Vertragspartner

    Die Finanzaufsicht BaFin macht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung die Veröffentlichung der ProReal Europa 9 GmbH gemäß § 11a Absatz 1 Vermögensanlagengesetz bekannt.

    Grund ist, dass die ProReal Europa 9 GmbH vertragsgemäße Zinszahlungen für das vierte Quartal 2023, die am 15. Januar 2024 fällig sind, nicht fristgerecht leisten wird. Das Unternehmen begründet dies mit dem für ihre Vertragspartner herausfordernden Marktumfeld der Immobilienprojektentwicklung. Angesichts der Marktlage führen die Vertragspartner der ProReal Europa 9 GmbH eine Risikoanalyse ihrer Bauvorhaben durch, die im ersten Quartal 2024 abgeschlossen werden soll. Bis zum Abschluss dieser Analyse hat die ProReal Europa 9 GmbH mit den Vertragspartnern eine Stundung der Zinszahlungen für das vierte Quartal 2023 vereinbart.

    Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.

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    universaltrade.io: BaFin warnt vor UniversalTrade

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von UniversalTrade. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber der Website universaltrade.io ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    de-finanz.de: BaFin warnt vor Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website de-finanz.de. Nach ihren Erkenntnissen bietet der unbekannte Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Verbraucherinnen und Verbraucher können über die Website angeblich mit Kryptowährungen und Derivaten handeln.

    Der Betreiber der Website ist nicht eindeutig identifizierbar. Er tritt nur unter dem Namen De-Finanz Group GmbH auf. Er nennt keine Geschäftsadresse, ein Impressum ist auf der Website ebenfalls nicht vorhanden.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Genossenschaftsbanken: BaFin veröffentlicht neue Allgemeinverfügung zu Instrumenten des harten Kernkapitals

    Eine neue Allgemeinverfügung der Finanzaufsicht BaFin regelt, inwiefern neu begebene Geschäftsanteile an Genossenschaftsbanken mit ihrer Erlaubnis als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft werden können. In der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung setzt die BaFin zudem fest, unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund gekündigter Genossenschaftsanteile vorab genehmigt ist.

    Die Allgemeinverfügung gilt bis Ende 2024. Sie betrifft ausschließlich Genossenschaftsbanken, die nicht der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank unterliegen. Hintergrund sind die Vorgaben der Europäischen Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) und der ergänzenden Delegierten Verordnung, die die Europäische Kommission für die Anforderungen an Eigenmittel erlassen hat.

    Die vorhergehende Allgemeinverfügung zu Instrumenten des harten Kernkapitals bei Genossenschaftsbanken war bis zum 31. Dezember 2023 befristet.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    finanzst.com: BaFin ermittelt gegen finanzST Limited

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website finanzst.com. Die angeblich in London, Berlin, Zürich und Wien ansässige finanzST Limited bietet dort ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen sowie Zahlungsdienste. Konkret bietet sie den Handel mit Aktien, Rohstoffen, Indizes, Devisenpaaren und Kryptowerten an. Außerdem verspricht sie, im Forex- und Online-Handel verlorene Gelder wiederzubeschaffen.

    Wer in Deutschland Zahlungsdienste, Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

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    ZhongDe Waste Technology AG: BaFin setzt Geldbußen fest

    Die Finanzaufsicht BaFin hat am 18. Oktober 2023 Geldbußen in Höhe von 331.500 Euro gegen die ZhongDe Waste Technology AG festgesetzt. Grund war, dass das Unternehmen gegen Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen hatte. Die ZhongDe Waste Technology AG hatte nicht bekannt gegeben, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2021 öffentlich zugänglich war. Hinzu kam, dass sie den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 nicht zur Verfügung gestellt hatte. Sie hatte zudem nicht bekannt gegeben, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 öffentlich zugänglich war.

    Jahresfinanzberichte und Halbjahresfinanzberichte sind zwar grundsätzlich auch im Unternehmensregister verfügbar. Unternehmen müssen aber darüber informieren, wann und wo sie darüber hinaus ihre Finanzberichte veröffentlichen.

    Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
    Zum Hintergrund:

    Finanzberichte stellen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dar. Diese Informationen sind für Anlegerinnen und Anleger wichtig, um eine fundierte Investitionsentscheidung treffen zu können. Unternehmen wie die ZhongDe Waste Technology AG, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums einen Halbjahresfinanzbericht veröffentlichen.

    Sie müssen zudem bekanntmachen, wann und wo sie ihre Jahresfinanzberichte und Halbjahresfinanzberichte der Öffentlichkeit über das Unternehmensregister hinaus zur Verfügung stellen (Hinweisbekanntmachung). Die Hinweisbekanntmachung ist spätestens vier Monate bzw. im Falle des Halbjahresfinanzberichts drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums sowie vor den Finanzberichten zu veröffentlichen.

    Wenn das Unternehmen Finanzberichte und Hinweisbekanntmachungen nicht rechtzeitig oder gar nicht veröffentlicht, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Die BaFin kann dies jeweils mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.

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    coinmarkupp.com: BaFin warnt vor Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website coinmarkupp.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet der unbekannte Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Der Betreiber der Website ist nicht eindeutig identifizierbar. Er tritt nur unter dem Namen Coinmark auf und nennt keine Rechtsform. Ein Impressum ist auf der Website nicht vorhanden. Als Geschäftssitz wird lediglich Kanada angegeben, eine vollständige Geschäftsadresse fehlt. Angeblich verfügt der Betreiber zudem über weitere Niederlassungen in Ost-Asien.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

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    Europäisch-Iranische Handelsbank AG: BaFin setzt Bußgelder fest

    Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Europäisch-Iranische Handelsbank AG zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 30.000 Euro festgesetzt. Grund für die Bußgelder waren mehrere Verstöße gegen das Kreditwesengesetz (KWG). Das Unternehmen hatte die Anzeige des Jahresabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 verspätet eingereicht.

    Der Bescheid ist rechtskräftig.
    Zum Hintergrund:

    Wenn Institute einen Prüfer bestellen, müssen sie diesen der BaFin und der Deutschen Bundesbank unmittelbar nach Bestellung anzeigen (§ 28 KWG). Diese Anzeigepflicht soll es der Aufsicht ermöglichen, die Bestellung eines Prüfers zu verhindern. Und zwar dann, wenn zu befürchten ist, dass der Zweck der Prüfung auf Grund von Gegebenheiten, die mit dem bestellten Prüfer zusammenhängen, nicht erreicht wird.

    Die Europäisch-Iranische Handelsbank AG hatte gegen diese Norm durch die verspäteten Anzeigen verstoßen.

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    bitopya.net: BaFin ermittelt gegen Bitopya

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten des Betreibers der Online-Handelsplattform Bitopya. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen auf seiner Website bitopya.net ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen an. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

    Wer in Deutschland Finanzdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

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    Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen die ZhongDe Waste Technology AG

    Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 13. November 2023 ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro zulasten der ZhongDe Waste Technology AG festgesetzt.

    Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die ZhongDe Waste Technology AG hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2021 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

    Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.