• Rechtsanwalt Reime hilft

    Die Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV) ist am 11. Januar 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sie tritt am Folgetag in Kraft.

    Abrufbar ist die Rechtsverordnung auf der elektronischen Verkündungsplattform des Bundesgesetzblatts.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    xpinvestment.com: BaFin warnt vor Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website xpinvestment.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet der unbekannte Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Der Betreiber der Website ist nicht eindeutig identifizierbar. Er tritt nur unter dem Namen XPinvestment auf und nennt keine Rechtsform. Ein Impressum ist auf der Website nicht vorhanden. Es werden zwei Geschäftsanschriften angegeben, in London und Holyhead, beide Vereinigtes Königreich.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    digitalfinance.org.uk und exogroupltd.com: BaFin warnt vor Websites

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf den Websites digitalfinance.org.uk und exogroupltd.com. Nach ihren Erkenntnissen bieten die unbekannten Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Der Betreiber der Website digitalfinance.org.uk tritt lediglich als Digital Finance Online und ohne Nennung einer Rechtsform auf. Auf der Website werden zwei Geschäftsadressen angegeben: eine in London, Vereinigtes Königreich, und eine im australischen Sydney. Der Betreiber behauptet, bei der britischen Finanzmarktaufsicht FCA (Financial Conduct Authority) im Vereinigten Königreich reguliert zu sein. Das ist nicht der Fall.

    Die auf der Website digitalfinance.org.uk aufgeführte Unternehmensnummer („Company Number“) und die Geschäftsnummer („Business Number“) gehören zur Turret Investments PTY LTD. Diese Gesellschaft ist bei der australischen Finanzmarktaufsicht ASIC (Australian Securities and Investments Commission) registriert. In den Geschäftsunterlagen, die der Website digitalfinance.org.uk entnommen werden können, wird mehrfach die Website turretinvestmentspty.com genannt. Der BaFin liegen keine Hinweise vor, dass die Turret Investments PTY LTD in Verbindung mit dem Betreiber der Website digitalfinance.org.uk oder dessen Angeboten steht. Daher ist von einem Identitätsdiebstahl auszugehen.

    Auch der Betreiber der Website exogroupltd.com ist nicht eindeutig identifizierbar. Er nennt sich Exo Energy Group LTD und gibt zwei Geschäftsadressen in London an. Auch in diesem Fall werden in den Geschäftsunterlagen andere Unternehmen oder Websites aufgeführt. Nach Erkenntnissen, die der BaFin vorliegen, stehen diese nicht in Geschäftsbeziehungen mit dem Betreiber der Website exogroupltd.com oder den dort unterbreiteten Angeboten. Auch hier ist von einem Identitätsdiebstahl auszugehen.

    Der BaFin ist zudem bekannt geworden, dass die Betreiber der beiden Websites zusammenarbeiten. Sie vermitteln sich gegenseitig Kundinnen und Kunden.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen die German Values Property Group AG

    Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 23. November 2023 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zulasten der German Values Property Group AG festgesetzt.

    Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die German Values Property Group AG hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

    Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen die Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft

    Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 19. Oktober 2023 ein Ordnungsgeld in Höhe von 625 Euro zulasten der Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft festgesetzt.

    Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

    Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen die TELES Aktiengesellschaft

    Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 6. November 2023 ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro zulasten der TELES Aktiengesellschaft festgesetzt.

    Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die TELES Aktiengesellschaft hatte die Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

    Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung Beschwerde eingelegt.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen die Wild Bunch AG

    Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 6. November 2023 ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro zulasten der Wild Bunch AG festgesetzt.

    Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Wild Bunch AG hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

    Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung Beschwerde eingelegt.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Bekanntmachung zur Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank –

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – mit Schreiben vom 22. November 2023 angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) sicherzustellen. Mit Schreiben vom 23. November 2023 hat die BaFin zudem gegenüber der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – bis zur Beseitigung der organisatorischen Mängel zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 6c Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 KWG angeordnet.

    Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Prozesse des Informationssicherheits- und Informationsrisikomanagements mit den Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) nicht im Einklang stehen. Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG sowie des § 6c Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 KWG.

    Die Bescheide sind seit dem 28. Dezember 2023 bestandskräftig.

    Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    BaFin warnt vor Website softwaretrading.net

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website softwaretrading.net. Nach ihren Erkenntnissen bietet der Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Der Betreiber tritt auf der Website unter dem Namen ST-Management auf, ohne Nennung einer Rechtsform. Als Partner des Betreibers werden die Gesellschaften RoboForex und Mag Markets genannt. Dem Impressum auf der Website softwaretrading.net zufolge ist Mag Markets eine Marke der MAGMARKETS LLC, St. Vincent und die Grenadinen.

    Die BaFin stellt klar, dass das bei der BaFin registrierte zypriotische Wertpapierinstitut Robomarkets Ltd. in keiner Geschäftsbeziehung zu RoboForex oder dem Betreiber der Website softwaretrading.net steht.

    Die Betreiber verwenden das Geschäftslogo der Robomarkets Ltd. und machen Angaben auf der Website, die die beschriebene Geschäftsbeziehung vortäuschen. Es liegt ein Identitätsdiebstahl zulasten des Instituts vor.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    ProReal Europa 10 GmbH: Zahlungsverzug wegen Aussetzung von Zinszahlungen durch Vertragspartner

    Die Finanzaufsicht BaFin macht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung die Veröffentlichung der ProReal Europa 10 GmbH gemäß § 11a Absatz 1 Vermögensanlagengesetz bekannt.

    Grund ist, dass die ProReal Europa 10 GmbH vertragsgemäße Zinszahlungen für das vierte Quartal 2023, die am 15. Januar 2024 fällig sind, nicht fristgerecht leisten wird. Das Unternehmen begründet dies mit dem für ihre Vertragspartner herausfordernden Marktumfeld der Immobilienprojektentwicklung. Angesichts der Marktlage führen die Vertragspartner der ProReal Europa 10 GmbH eine Risikoanalyse ihrer Bauvorhaben durch, die im ersten Quartal 2024 abgeschlossen werden soll. Bis zum Abschluss dieser Analyse hat die ProReal Europa 10 GmbH mit den Vertragspartnern eine Stundung der Zinszahlungen für das vierte Quartal 2023 vereinbart.

    Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.