• Rechtsanwalt Reime hilft

    Identitätsdiebstahl: BaFin warnt vor Website fx-flat.com

    Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen den bislang unbekannten Betreiber der Website fx-flat.com. Der Betreiber bietet darüber ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an. Die Website wird nicht von der FXFlat Bank GmbH betrieben. Es handelt sich um einen Identitätsdiebstahl zulasten des von der BaFin beaufsichtigten Wertpapierinstituts.

    Über die rein italienischsprachige Website versucht der angeblich in Ratingen ansässige Betreiber, Verbraucherinnen und Verbraucher dazu zu bringen, ein Handelskonto zu eröffnen. Dabei gibt er den alten Firmensitz (Josef-Schappe-Straße 21, Ratingen) und die Rufnummer der FXFlat Bank GmbH an. Außerdem wird auf der Website vorgetäuscht, dass das Unternehmen von der BaFin lizensiert ist und die Registrierungsnummer der FXFlat Bank GmbH bei der BaFin trägt.

    Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    BaFin konsultiert Merkblatt zur Mindestanzahl der Geschäftsleiterinnen und -leiter eines Wertpapierinstituts

    Die Finanzaufsicht BaFin hat einen Entwurf für ein Merkblatt zur erforderlichen Mindestanzahl der Geschäftsleiterinnen und -leiter eines Wertpapierinstituts zur Konsultation veröffentlicht. Ziel ist es, einheitliche Risikokriterien festzulegen.

    Der europäische Rechtsrahmen sieht für Wertpapierinstitute nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) mindestens zwei Geschäftsleiterinnen bzw. Geschäftsleiter vor. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist nur eine Geschäftsleiterin oder ein Geschäftsleiter erlaubt. So hat es auch die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities Markets Authority – ESMA) in ihrem Bericht zum Brexit Peer Review vom 8. Dezember 2022 empfohlen.

    Das Merkblatt der BaFin legt nun Kriterien fest, nach denen ein Wertpapierinstitut von mindestens zwei Geschäftsleiterinnen bzw. Geschäftsleitern geführt werden muss. Diese Anzahl an Geschäftsleiterinnen und -leitern ist notwendig, um die gesetzlichen Anforderungen des WpIG zu erfüllen: Und zwar die fachliche Eignung und zeitliche Verfügbarkeit der Geschäftsleitung sowie die Organisation eines Wertpapierinstituts.

    Stellungnahmen können bis zum 18.03.2024 ausschließlich per E-Mail an Konsultation-01-24@bafin.de eingereicht werden.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    gcninvestment.com: BaFin ermittelt gegen GCN Investment

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der GCN Investment. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen ohne Erlaubnis den Abschluss von Festgeldverträgen an. Zudem werden über die Webseite gcninvestment.com ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen angeboten. Eine GCN Investment wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

    Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    immediateconnect.ai: BaFin warnt vor Immediate Connect

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von Immediate Connect. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber der Website immediateconnect.ai ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    capitinvest.com: BaFin ermittelt gegen Capit Invest AG

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Capit Invest AG. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen ohne Erlaubnis den Abschluss von Festgeldverträgen an. Zudem werden über die Webseite capitinvest.com ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen angeboten. Eine Capit Invest AG wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Botschev hilft

    Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung verkündet

    Die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-InhKontrollV) ist am 15. Januar 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sie tritt am Folgetag in Kraft.

    Abrufbar ist die Rechtsverordnung auf der elektronischen Verkündungsplattform des Bundesgesetzblatts.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    walfa.co: BaFin warnt vor WALFA

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von WALFA. Es besteht der Verdacht, dass die Betreiber der Website walfa.co ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Swiss Euro Clearing Bank GmbH: BaFin setzt Bußgelder fest

    Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Swiss Euro Clearing Bank GmbH Bußgelder in Höhe von insgesamt 40.000 Euro festgesetzt. Grund für die Bußgelder waren mehrere Verstöße gegen das Kreditwesengesetz (KWG).

    Das Unternehmen hatte eine Anzeige über Finanzinformationen zum 31. Dezember 2022 verspätet bei BaFin und Deutscher Bundesbank eingereicht.

    Der Bescheid der BaFin ist seit dem 12. Dezember rechtskräftig.
    Zum Hintergrund:

    Institute müssen verschiedene Finanzinformationen regelmäßig oder ad-hoc bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank einreichen. Grund dieser Anzeigepflicht: Die Aufsichtsbehörden sollen sich jederzeit ein aktuelles und genaues Bild von der Finanzlage eines Instituts machen können.

    Die Swiss Euro Clearing Bank GmbH hatte dies erst mit Verspätung getan und damit gegen diese Anforderung des KWG verstoßen.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Bankwiz.io: BaFin warnt vor Bankwiz

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von Bankwiz. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber der Website Bankwiz.io ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Stifel Europe Bank AG: BaFin setzt Bußgelder fest

    Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Stifel Europe Bank AG sieben Bußgelder in Höhe von insgesamt 67.500 Euro festgesetzt. Grund für die Bußgelder waren mehrere Verstöße gegen das Kreditwesengesetz (KWG).

    Das Institut mit Geschäftssitz in Frankfurt am Main hatte eine Anzeige über Finanzinformationen zum 30. Juni 2021 bis heute nicht eingereicht. Eine solche Anzeige zum 30. Juni 2022 hatte das Institut verspätet eingereicht. Darüber hinaus zeigte die Stifel Europe Bank AG erst am 4. Juli 2023 an, dass sie den Geschäftsplan für ihre Zweigniederlassung in Madrid geändert hatte. Diese Änderung hätte die Bank bereits am 14. März 2023 anzeigen müssen.

    Der Bescheid der BaFin ist seit dem 15. Dezember rechtskräftig.
    Zum Hintergrund:

    Institute müssen verschiedene Finanzinformationen regelmäßig oder ad-hoc bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank einreichen. Grund dieser Anzeigepflicht: Die Aufsichtsbehörden sollen sich jederzeit ein aktuelles und genaues Bild von der Finanzlage eines Instituts machen können.

    Wenn Institute den Geschäftsplan einer Zweigniederlassung ändern, müssen sie dies sofort bei der BaFin, der Bundesbank und der zuständigen Behörde in dem Land innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) melden, in dem sich die Zweigniederlassung befindet. Diese Meldepflicht ist in § 24a KWG geregelt. Diese Regelung bestimmt, welche Aufsichtsbehörde zuständig ist, wenn eine Zweigniederlassung eines Instituts in einem anderen Staat des EWR errichtet wird oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbracht werden.

    Die Stifel Europe Bank AG hatte damit gegen Normen des KWG verstoßen.