• Rechtsanwältin Bontschev hilft

    BaFin richtet Fokus zunehmend auf IT-Risiken

    Cyber-Attacken oder IT-Pannen sind aus Sicht der Finanzaufsicht BaFin eines der größten Risiken für den Finanzsektor. Diese Störungen müssen nicht einmal bei Banken oder Versicherern selbst auftreten. Auch plötzliche Probleme bei von ihnen beauftragten Dienstleistern können das ganze System beeinträchtigen. Das geht aus dem Bericht „Risiken im Fokus der BaFin 2024“ hervor, den die BaFin am 23. Januar 2024 veröffentlicht hat.

    „„Die Unternehmen des Finanzsektors müssen resilient sein – gegen finanzielle und operationelle Risiken““, sagte BaFin-Präsident Mark Branson anlässlich der Veröffentlichung des Berichts. Die Finanzbranche verdiene aktuell gut oder sehr gut, meinte Branson. „„Von den Gewinnen sollten nicht nur Aktionäre profitieren. Die Risikovorsorge darf nicht zu kurz kommen. Die Unternehmen müssen auch mehr denn je in ihre operationelle Sicherheit und Stabilität investieren““, betonte der BaFin-Präsident.

    In Deutschland bedienen in einigen Bereichen wenige spezialisierte IT-Dienstleister einen Großteil der Kreditinstitute und Versicherer. Deshalb richtet die BaFin in diesem Jahr ein besonderes Augenmerk auf Risiken, die sich durch solche Konzentrationen ergeben.

    Insgesamt hat die BaFin in ihrem Bericht sieben Risiken identifiziert, die aus ihrer Sicht die Finanzstabilität und die Integrität des deutschen Finanzsystems am meisten gefährden könnten. Auf diese richtet die Aufsicht 2024 ihr besonderes Augenmerk. In den „Risiken im Fokus der BaFin 2024“ erläutert die Aufsicht ferner, was sie unternimmt, um diese Risiken bestmöglich einzudämmen.

    Die aktuellen Hauptrisiken für den deutschen Finanzmarkt sind:

    Risiken aus signifikanten Zinsanstiegen
    Risiken aus Korrekturen an den Immobilienmärkten
    Risiken aus signifikanten Korrekturen an den internationalen Finanzmärkten
    Risiken aus dem Ausfall von Krediten an deutsche Unternehmen
    Risiken aus Cyberattacken mit gravierenden Auswirkungen
    Risiken aus unzureichender Geldwäscheprävention
    Risiken aus Konzentrationen bei der Auslagerung von IT-Dienstleistungen (neu)

    Zudem sieht die BaFin drei wesentliche Zukunftstrends, die Risiken bergen, mit denen sich die BaFin und die von ihr beaufsichtigten Unternehmen intensiv befassen müssen: die Themen „Nachhaltigkeit“, „Digitalisierung der Finanzbranche“ und „geopolitische Umbrüche“.

    Jacqueline Juknat © privat
    Kontakt:Jac­que­li­ne Ju­knat

    Leiterin Kommunikation
    Telefon: 0228 / 4108 – 4629
    E-Mail: Jacqueline.Juknat@bafin.de

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Aufsichtsmitteilung

    Kreditzweitmarktgesetz: BaFin weist auf geänderte Einreichungsfristen hin

    Das Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute (Kreditzweitmarktgesetz – KrZwMG) ist bereits am 30. Dezember 2023 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt geht auf eine unvorhergesehene Beschleunigung im Gesetzgebungsverfahren zurück.

    Im Zuge dessen sind auch die ursprünglich im Regierungsentwurf enthaltenen Einreichungsfristen angepasst worden, was die betroffenen Unternehmen, aber auch die Aufsicht vor Herausforderungen stellt. Betroffen sind bereits am Markt tätige Unternehmen, die künftig weiterhin Kreditdienstleistungen im Sinne des Gesetzes erbringen möchten.

    Für die Absichtsanzeige, Kreditdienstleistungen länger als sechs Monate nach dem Inkrafttreten des KrZwMG erbringen zu wollen, haben die Unternehmen nach den derzeit geltenden Vorgaben sieben Wochen ab Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Dezember 2023 Zeit.

    Auch für die Einreichungsfrist für die Angaben und Unterlagen nach § 10 Abs. 3 KrZwMG scheint der derzeitige Wortlaut des Kreditzweitmarktgesetzes sieben Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Dezember 2023 vorzusehen. Dies war vom Gesetzgeber anders intendiert. Dem Gesetz liegt – wie bereits dem Referenten- und dem Regierungsentwurf – ein zweistufiger Ansatz zugrunde. Danach soll in der ersten Stufe die Absichtsanzeige erfolgen. In der zweiten Stufe sollen die erforderlichen Angaben und Unterlagen eingereicht werden.

    Laut der Gesetzesbegründung sollten die Fristen für die Absichtsanzeige und für die Einreichung der Angaben und Unterlagen nach § 10 Abs. 3 KrZwMG gestaffelt nacheinander ablaufen. Die Frist zur Einreichung der Angaben und Unterlagen nach § 10 Abs. 3 KrZwMG soll laut der Begründung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses darüber hinaus verlängert werden. Beabsichtigt hatte der Gesetzgeber nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen, dass für die Absichtsanzeige sieben Wochen nach Inkrafttreten und für die Einreichung der erforderlichen Angaben und Unterlagen weitere sieben Wochen zur Verfügung stehen sollten, also sieben plus sieben Wochen und damit insgesamt 14 Wochen.

    Das Bundesministerium der Finanzen hat auf Bitten aus dem Bundestag den Entwurf einer klarstellenden Formulierung zur Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes erstellt. Ziel ist, dass die Frist zur Einreichung der erforderlichen Angaben und Unterlagen der gesetzgeberischen Intention entspricht.

    Vor diesem Hintergrund wird die BaFin die Einreichung der Angaben und Unterlagen auch nach dem 16. Februar 2024 akzeptieren, und zwar bis spätestens zum 5. April 2024. Dies entspricht der vom Gesetzgeber intendierten Frist von insgesamt 14 Wochen.

    Die Anzeige der Absicht, Kreditdienstleistungen über den 29. Juni 2024 hinaus zu erbringen, ist in jedem Fall bis zum 16. Februar 2024 bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

    Zudem gilt für die Unternehmen, die vor Inkrafttreten des KrZwMG bis dahin erlaubnisfreie Kreditdienstleistungen erbracht haben, eine Übergangsfrist von sechs Monaten gemäß § 46 Abs. 1 KrZwMG. Das bedeutet zum einen: Unternehmen, die schon vor Inkrafttreten des KrZwMG Kreditdienstleistungen erbracht haben, dürfen ihre Tätigkeit ohne Erlaubnis bis zum 29. Juni 2024 weiter erbringen.

    Zum anderen werden den antragstellenden Unternehmen Einreichungsfristen von mehreren Wochen und der BaFin Bearbeitungsfristen von 45 bzw. 90 Tagen eingeräumt. Die BaFin kann einen Antrag auch nach dem 29. Juni 2024 bescheiden, wenn das Unternehmen alle Voraussetzungen erfüllt und BaFin und Bundesbank die eingereichten Unterlagen prüfen konnten. Dazu müssen die Unterlagen vollständig sein und den Erlaubnisvoraussetzungen entsprechen.

    Das Bundesministerium der Finanzen hat auch hierzu auf Bitten aus dem Bundestag einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes erstellt, mit dem das Verhältnis der sechsmonatigen Übergangsfrist zu den genannten Bearbeitungsfristen geklärt werden soll. Demnach sollen Unternehmen ihre zuvor erlaubnisfreien Tätigkeiten im Fall einer Anzeige bis zum 16. August 2024 ohne Erlaubnis weiter erbringen dürfen.
    Anzeige und Unterlagen: Möglichst früh und vollständig einreichen

    Trotz einer möglichen Verlängerung der Fristen weist die BaFin auf folgendes hin:

    Angesichts der ohnehin knappen Fristen sollten die Unternehmen ihre Anzeige inklusive der erforderlichen vollständigen Unterlagen schnellstmöglich bei BaFin und Deutscher Bundesbank einreichen. Im besten Fall erlaubt eine frühe Einreichung eine schnelle Rückmeldung der Aufsicht, falls Probleme bestehen oder Angaben bzw. Unterlagen nicht vollständig sind. Dauer und Erfolg eines Erlaubnisverfahrens hängen stark davon ab, dass die eingereichten Unterlagen vollständig sind und die erforderliche Qualität haben. Denn nur dann können BaFin und Bundesbank in der kurzen verbleibenden Zeit prüfen, ob das Unternehmen die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt.

    Die BaFin informiert auf ihrer Internetseite über alle wichtigen Fristen, Angaben und einzureichenden Unterlagen. Zudem beantwortet die BaFin dort die wichtigsten Fragen zum KrZwMG.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    vipsmarkets.com: BaFin ermittelt gegen Vipsmarkets

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Vipsmarkets. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen über die Website vipsmarkets.com, telefonisch und per Email ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen an. Dabei wirbt Vipsmarkets mit einer BaFin-Zulassung. Diese gibt es nicht, eine Vipsmarkets wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Identitätsdiebstahl: BaFin warnt vor Website heptagoninvestments.com

    Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen den bislang unbekannten Betreiber der Website heptagoninvestments.com. Der Betreiber bietet darüber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Die Website wird nicht von der britischen Gesellschaft Heptagon Capital LLP betrieben. Es handelt sich um einen Identitätsdiebstahl zulasten des bei der britischen Finanzmarktaufsicht FCA (Financial Conduct Authority) registrierten Unternehmens.

    Die FCA warnt auf ihrer Website, dass ein betrügerischer Klon unter dem Namen Heptagon Capital LLP tätig ist. In diesem Kontext wird explizit die Website heptagoninvestments.com genannt.

    Gegenüber Kundinnen und Kunden tritt der Klon alternativ unter den Firmierungen Heptagon Capital Investments Ltd, Heptagon Capital, Heptagon Capital LLP bzw. Heptagon Capital Limited auf.

    Auf der Website sind zudem Geschäftsunterlagen abrufbar, in denen sich der Betreiber als FIBINANCE bezeichnet. Nach Kenntnis der BaFin hat er sich früher als AxianceFx benannt. Als Geschäftsadresse gibt der Betreiber zwei Anschriften an: eine in Valletta, Malta, sowie den Unternehmenssitz der bei der FCA registrierten Gesellschaft.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

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    „National Bank“: BaFin ermittelt gegen die Verantwortlichen

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Angeboten der „NBC National Bank“. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen mit angeblichem Sitz in Frankfurt am Main ohne Erlaubnis den Abschluss von Verträgen über Festzinsanlagen an.

    Bei diesen Verträgen werden Gelder von Dritten entgegengenommen, die zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezahlt werden müssen. Das Unternehmen erweckt den Anschein, von der BaFin beaufsichtigt zu werden. Das ist nicht der Fall.

    Es steht auch in keiner Verbindung zu der „NBC National Bank of Canada“ in Montreal, Quebec.

    Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    renovacapitalfinance.net: BaFin ermittelt gegen Renova Capital Finance

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Renova Capital Finance. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen auf seiner Website renovacapitalfinance.net ohne Erlaubnis die Vermögensverwaltung, Beratung zu Vermögensanlagen und festverzinsliche Geldanlagen an. Angeblich ist das Unternehmen in Bad Langensalza ansässig. Eine „Renova Capital Finance“ wird von der BaFin nicht beaufsichtigt.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    abilitymin.com: BaFin warnt vor Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website abilitymin.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet deren unbekannte Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Der Betreiber tritt lediglich als Abilityfx Mining und ohne Nennung einer Rechtsform auf. Die Website enthält zudem kein Impressum.

    Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    globgraph.com: BaFin warnt vor Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website globgraph.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet der Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Der Betreiber der Website tritt unter dem Namen Swiss Investment Funds auf und nennt keine Rechtsform. Auf der Website ist weder ein Impressum vorhanden noch lassen sich sonstige Hinweise auf die Geschäftsadresse des Betreibers finden.

    Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    paybackltd-lawyer.com: BaFin warnt vor Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website paybackltd-lawyer.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet deren unbekannte Betreiber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Die Website ist vollkommen identisch mit derjenigen der paybackltd.com, vor der die BaFin bereits am 24. November 2023 gewarnt hat.

    Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    apexplatform.tech: BaFin warnt vor Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website apexplatform.tech. Nach ihren Erkenntnissen bietet der unbekannte Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Die Website ist vollkommen identisch mit derjenigen der apex-platform.io, vor der die BaFin bereits am 28. September 2023 gewarnt hat. Die auf den beiden Websites genannte Geschäftsadresse entspricht zudem der angeblichen Unternehmensanschrift des Betreibers der Website styx-trade.com, vor der die Aufsicht am 20. Juli 2023 gewarnt hat. Es lassen sich darüber hinaus weitere Parallelen zwischen den beschriebenen Plattformen feststellen.

    Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.