• Rechtsanwalt Reime hilft

    axsio.co und Capitalpartners Group: BaFin warnt vor Angeboten der Axsio

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Axsio. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen auf seiner Website www.axsio.co ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern werden Gewinne aus Handelsgeschäften mit Kryptowerten in Aussicht gestellt, wenn sie vorab eine „Steuerzahlung“ leisten. Diese wird mitunter von Mitarbeitern der Capitalpartners Group telefonisch angefordert. Die angekündigten Gewinne werden nicht ausgezahlt.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

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    DORA: BaFin informiert über neue Anforderungen an IKT-Drittdienstleister

    Am 26. Februar 2024 informiert die Finanzaufsicht BaFin von 10.00 bis 13.00 Uhr Dienstleister aus der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Drittdienstleister) über den Digital Operational Resilience Act (DORA). Schwerpunkt des digitalen Workshops ist das europäische Überwachungsrahmenwerk für kritische IKT-Drittdienstleister. Ein weiterer Fokus: die Anforderungen an die Verträge zwischen IKT-Dienstleistern mit Unternehmen des Finanzsektors.

    Mit DORA ändert sich die Regulierung von IKT-Drittparteirisiken für Unternehmen des Finanzsektors. Auch IKT-Drittdienstleister sind davon betroffen, sofern sie ihre Leistungen für die Finanzbranche anbieten. Diese Dienstleister werden künftig von den Europäischen Aufsichtsbehörden überwacht, wenn sie als kritisch eingestuft werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die von ihnen angebotenen Dienstleistungen nicht oder nur sehr schwer kurzfristig von anderen Dienstleistern übernommen werden könnten oder sie die Stabilität des Finanzsystems beeinflussen könnten. DORA enthält auch sehr konkrete Regelungen zu den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleistern.

    Im Workshop beantwortet die BaFin unter anderem folgende Fragen:

    Welche Unternehmen könnten konkret als kritische IKT-Drittdienstleister eingestuft werden?
    Was bedeutet eine Überwachung für den kritischen IKT-Drittdienstleister und die Aufsicht?
    Welche Anforderungen stellt DORA an die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Unternehmen des Finanzsektors und IKT-Drittdienstleistern?
    Welche Pflichten kommen auf IKT-Drittdienstleister zu?

    Der Workshop „DORA für IKT-Drittdienstleister“ richtet sich in erster Linie an Führungskräfte und Compliance-Expertinnen und -Experten von IKT-Drittdienstleistern, die unter das Überwachungsrahmenwerk fallen könnten oder dies beantragen möchten. Auch Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden der Finanzwirtschaft sind eingeladen.

    Mehr Informationen zur Teilnahme und Anmeldung finden Interessierte auf der Veranstaltungsseite.

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    EMIR-Meldungen: BaFin wendet neue ESMA-Leitlinien an

    Die Finanzaufsicht BaFin wendet die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für Meldungen gemäß der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) an. Konkret geht es dabei um die Meldepflicht für Derivate nach Artikel 9 EMIR und die Pflichten von Transaktionsregistern. Sie sind von den nach Artikel 9 EMIR meldepflichtigen Gegenparteien und den Transaktionsregistern ab dem 29. April 2024 anzuwenden. Die ESMA hatte die Leitlinien im Oktober 2023 veröffentlicht.

    Mit den Leitlinien werden die EMIR-Meldungen harmonisiert und standardisiert. Damit wird die Grundlage geschaffen, um hochqualitative Daten zu produzieren und Systemrisiken wirksam überwachen zu können. Ein weiterer Vorteil: Die Kosten entlang der gesamten Meldekette werden reduziert. Und zwar für die Gegenparteien, die die Daten melden, die Transaktionsregister, die die Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen, und die Behörden, die die Daten für aufsichtsrechtliche und regulatorische Zwecke verwenden.

    In den Leitlinien werden konkret unter anderem die Meldelogik, die Meldungen zu unterschiedlichen Arten von Derivaten und der Datenzugang präzisiert.

    Die Leitlinien basieren auf Artikel 16 Absatz 1 der ESMA-Verordnung.

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    vector-fin.com: BaFin warnt vor Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website vector-fin.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet deren Betreiber darüber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Der Betreiber tritt unter dem Namen Vector Fin auf und nennt keine Rechtsform. Auf der Website wird eine Geschäftsadresse im neuseeländischen Auckland angegeben.

    Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

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    finmarkethub.co: BaFin warnt vor Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website finmarkethub.co. Nach ihren Erkenntnissen bietet der Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Der Betreiber der Website tritt unter dem Namen FinMarketHub auf und nennt keine Rechtsform. Auf der Website wird eine unvollständige Geschäftsadresse in Saint-Josse-ten-Noode, Belgien, angegeben. Der Betreiber behauptet eine Lizenz der Europäischen Union (EU) zu besitzen. Es gibt jedoch keine Lizenz, die von der EU ausgestellt wird und EU-weit gültig ist.

    Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

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    Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen die ZhongDe Waste Technology AG

    Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 01.12.2023 ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,- Euro zulasten der ZhongDe Waste Technology AG festgesetzt.

    Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die ZhongDe Waste Technology AG hatte die Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

    Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.

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    schubkapitals.ltd: BaFin ermittelt gegen SchubKapitals

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von SchubKapitals. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen auf seiner Website schubkapitals.ltd ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen an. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

    Finanzdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

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    BaFin richtet Fokus zunehmend auf IT-Risiken

    Cyber-Attacken oder IT-Pannen sind aus Sicht der Finanzaufsicht BaFin eines der größten Risiken für den Finanzsektor. Diese Störungen müssen nicht einmal bei Banken oder Versicherern selbst auftreten. Auch plötzliche Probleme bei von ihnen beauftragten Dienstleistern können das ganze System beeinträchtigen. Das geht aus dem Bericht „Risiken im Fokus der BaFin 2024“ hervor, den die BaFin am 23. Januar 2024 veröffentlicht hat.

    „„Die Unternehmen des Finanzsektors müssen resilient sein – gegen finanzielle und operationelle Risiken““, sagte BaFin-Präsident Mark Branson anlässlich der Veröffentlichung des Berichts. Die Finanzbranche verdiene aktuell gut oder sehr gut, meinte Branson. „„Von den Gewinnen sollten nicht nur Aktionäre profitieren. Die Risikovorsorge darf nicht zu kurz kommen. Die Unternehmen müssen auch mehr denn je in ihre operationelle Sicherheit und Stabilität investieren““, betonte der BaFin-Präsident.

    In Deutschland bedienen in einigen Bereichen wenige spezialisierte IT-Dienstleister einen Großteil der Kreditinstitute und Versicherer. Deshalb richtet die BaFin in diesem Jahr ein besonderes Augenmerk auf Risiken, die sich durch solche Konzentrationen ergeben.

    Insgesamt hat die BaFin in ihrem Bericht sieben Risiken identifiziert, die aus ihrer Sicht die Finanzstabilität und die Integrität des deutschen Finanzsystems am meisten gefährden könnten. Auf diese richtet die Aufsicht 2024 ihr besonderes Augenmerk. In den „Risiken im Fokus der BaFin 2024“ erläutert die Aufsicht ferner, was sie unternimmt, um diese Risiken bestmöglich einzudämmen.

    Die aktuellen Hauptrisiken für den deutschen Finanzmarkt sind:

    Risiken aus signifikanten Zinsanstiegen
    Risiken aus Korrekturen an den Immobilienmärkten
    Risiken aus signifikanten Korrekturen an den internationalen Finanzmärkten
    Risiken aus dem Ausfall von Krediten an deutsche Unternehmen
    Risiken aus Cyberattacken mit gravierenden Auswirkungen
    Risiken aus unzureichender Geldwäscheprävention
    Risiken aus Konzentrationen bei der Auslagerung von IT-Dienstleistungen (neu)

    Zudem sieht die BaFin drei wesentliche Zukunftstrends, die Risiken bergen, mit denen sich die BaFin und die von ihr beaufsichtigten Unternehmen intensiv befassen müssen: die Themen „Nachhaltigkeit“, „Digitalisierung der Finanzbranche“ und „geopolitische Umbrüche“.

    Jacqueline Juknat © privat
    Kontakt:Jac­que­li­ne Ju­knat

    Leiterin Kommunikation
    Telefon: 0228 / 4108 – 4629
    E-Mail: Jacqueline.Juknat@bafin.de

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    Aufsichtsmitteilung

    Kreditzweitmarktgesetz: BaFin weist auf geänderte Einreichungsfristen hin

    Das Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute (Kreditzweitmarktgesetz – KrZwMG) ist bereits am 30. Dezember 2023 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt geht auf eine unvorhergesehene Beschleunigung im Gesetzgebungsverfahren zurück.

    Im Zuge dessen sind auch die ursprünglich im Regierungsentwurf enthaltenen Einreichungsfristen angepasst worden, was die betroffenen Unternehmen, aber auch die Aufsicht vor Herausforderungen stellt. Betroffen sind bereits am Markt tätige Unternehmen, die künftig weiterhin Kreditdienstleistungen im Sinne des Gesetzes erbringen möchten.

    Für die Absichtsanzeige, Kreditdienstleistungen länger als sechs Monate nach dem Inkrafttreten des KrZwMG erbringen zu wollen, haben die Unternehmen nach den derzeit geltenden Vorgaben sieben Wochen ab Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Dezember 2023 Zeit.

    Auch für die Einreichungsfrist für die Angaben und Unterlagen nach § 10 Abs. 3 KrZwMG scheint der derzeitige Wortlaut des Kreditzweitmarktgesetzes sieben Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Dezember 2023 vorzusehen. Dies war vom Gesetzgeber anders intendiert. Dem Gesetz liegt – wie bereits dem Referenten- und dem Regierungsentwurf – ein zweistufiger Ansatz zugrunde. Danach soll in der ersten Stufe die Absichtsanzeige erfolgen. In der zweiten Stufe sollen die erforderlichen Angaben und Unterlagen eingereicht werden.

    Laut der Gesetzesbegründung sollten die Fristen für die Absichtsanzeige und für die Einreichung der Angaben und Unterlagen nach § 10 Abs. 3 KrZwMG gestaffelt nacheinander ablaufen. Die Frist zur Einreichung der Angaben und Unterlagen nach § 10 Abs. 3 KrZwMG soll laut der Begründung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses darüber hinaus verlängert werden. Beabsichtigt hatte der Gesetzgeber nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen, dass für die Absichtsanzeige sieben Wochen nach Inkrafttreten und für die Einreichung der erforderlichen Angaben und Unterlagen weitere sieben Wochen zur Verfügung stehen sollten, also sieben plus sieben Wochen und damit insgesamt 14 Wochen.

    Das Bundesministerium der Finanzen hat auf Bitten aus dem Bundestag den Entwurf einer klarstellenden Formulierung zur Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes erstellt. Ziel ist, dass die Frist zur Einreichung der erforderlichen Angaben und Unterlagen der gesetzgeberischen Intention entspricht.

    Vor diesem Hintergrund wird die BaFin die Einreichung der Angaben und Unterlagen auch nach dem 16. Februar 2024 akzeptieren, und zwar bis spätestens zum 5. April 2024. Dies entspricht der vom Gesetzgeber intendierten Frist von insgesamt 14 Wochen.

    Die Anzeige der Absicht, Kreditdienstleistungen über den 29. Juni 2024 hinaus zu erbringen, ist in jedem Fall bis zum 16. Februar 2024 bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

    Zudem gilt für die Unternehmen, die vor Inkrafttreten des KrZwMG bis dahin erlaubnisfreie Kreditdienstleistungen erbracht haben, eine Übergangsfrist von sechs Monaten gemäß § 46 Abs. 1 KrZwMG. Das bedeutet zum einen: Unternehmen, die schon vor Inkrafttreten des KrZwMG Kreditdienstleistungen erbracht haben, dürfen ihre Tätigkeit ohne Erlaubnis bis zum 29. Juni 2024 weiter erbringen.

    Zum anderen werden den antragstellenden Unternehmen Einreichungsfristen von mehreren Wochen und der BaFin Bearbeitungsfristen von 45 bzw. 90 Tagen eingeräumt. Die BaFin kann einen Antrag auch nach dem 29. Juni 2024 bescheiden, wenn das Unternehmen alle Voraussetzungen erfüllt und BaFin und Bundesbank die eingereichten Unterlagen prüfen konnten. Dazu müssen die Unterlagen vollständig sein und den Erlaubnisvoraussetzungen entsprechen.

    Das Bundesministerium der Finanzen hat auch hierzu auf Bitten aus dem Bundestag einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes erstellt, mit dem das Verhältnis der sechsmonatigen Übergangsfrist zu den genannten Bearbeitungsfristen geklärt werden soll. Demnach sollen Unternehmen ihre zuvor erlaubnisfreien Tätigkeiten im Fall einer Anzeige bis zum 16. August 2024 ohne Erlaubnis weiter erbringen dürfen.
    Anzeige und Unterlagen: Möglichst früh und vollständig einreichen

    Trotz einer möglichen Verlängerung der Fristen weist die BaFin auf folgendes hin:

    Angesichts der ohnehin knappen Fristen sollten die Unternehmen ihre Anzeige inklusive der erforderlichen vollständigen Unterlagen schnellstmöglich bei BaFin und Deutscher Bundesbank einreichen. Im besten Fall erlaubt eine frühe Einreichung eine schnelle Rückmeldung der Aufsicht, falls Probleme bestehen oder Angaben bzw. Unterlagen nicht vollständig sind. Dauer und Erfolg eines Erlaubnisverfahrens hängen stark davon ab, dass die eingereichten Unterlagen vollständig sind und die erforderliche Qualität haben. Denn nur dann können BaFin und Bundesbank in der kurzen verbleibenden Zeit prüfen, ob das Unternehmen die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt.

    Die BaFin informiert auf ihrer Internetseite über alle wichtigen Fristen, Angaben und einzureichenden Unterlagen. Zudem beantwortet die BaFin dort die wichtigsten Fragen zum KrZwMG.

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    vipsmarkets.com: BaFin ermittelt gegen Vipsmarkets

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Vipsmarkets. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen über die Website vipsmarkets.com, telefonisch und per Email ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen an. Dabei wirbt Vipsmarkets mit einer BaFin-Zulassung. Diese gibt es nicht, eine Vipsmarkets wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.