• Rechtsanwältin Bontschev hilft

    Depotüberträge: BaFin konkretisiert Verpflichtungen für Zwischennachrichten

    Die Finanzaufsicht BaFin hat ihre FAQ zu den zeitlichen Vorgaben bei der Bearbeitung von Depotüberträgen konkretisiert. Sie stellt klar, welches Institut die Kundin bzw. den Kunden benachrichtigen muss, wenn sich ein Depotübertrag verzögert: nämlich das Institut, das den Auftrag entgegengenommen hat. Dies kann der bisherige Depotführer sein, aber auch der künftige. Letzteres ist dann der Fall, wenn der künftige Depotführer den Auftrag als „Depoteinzug“ erhalten hat.

    Wenn der künftige Depotführer zur Zwischennachricht verpflichtet ist, die Gründe für die Verzögerung aber nicht bei ihm, sondern beim bisherigen Depotführer liegen, so muss er auf diesen Umstand hinweisen.

    Die BaFin hat ihre FAQ konkretisiert, weil Marktteilnehmer Fragen zu den beschriebenen Vorgaben hatten. Ergänzend wird in der FAQ klargestellt, dass weiterhin der bisherige und der künftige Depotführer dafür sorgen müssen, dass der Depotübertrag fristgerecht bearbeitet wird. Das gilt unabhängig davon, wer zur Zwischennachricht verpflichtet ist. Sollten der Auftragsausführung Hindernisse entgegenstehen, die der Kunde bzw. die Kundin ausräumen kann, dann müssen die Institute ihn bzw. sie unverzüglich kontaktieren.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    Identitätsdiebstahl: BaFin warnt vor Website blox-invest.com

    Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen den bislang unbekannten Betreiber der Website blox-invest.com. Darüber bietet er ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen an. Die Website wird nicht von dem schweizerischen Unternehmen Bloxolid AG, Zug, betrieben. Bei dem Betreiber der Website handelt es sich auch nicht um eine Tochtergesellschaft der Bloxolid AG. Entsprechende Angaben auf der Website sind falsch. Es liegt ein Identitätsdiebstahl zulasten der Bloxolid AG vor. Der unbekannte Betreiber verwendet deren Geschäftslogo widerrechtlich.

    Die auf der Website genannte Rufnummer einer deutschen Niederlassung in Düsseldorf ist nicht erreichbar. Die Geschäftsanschrift in Düsseldorf konnte nicht verifiziert werden.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte und/oder Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    coinprimemarket.com: BaFin warnt vor Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website coinprimemarket.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet deren Betreiber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Der Betreiber tritt unter dem Namen Coinprime Market auf und nennt keine Rechtsform. Auf der Website wird eine US-amerikanische Geschäftsadresse in New York angegeben. Der Betreiber behauptet, eine Lizenz der Financial Regulatory Services Authority (FRSA) zu besitzen. Es ist nicht klar, welche Aufsichtsbehörde damit gemeint ist.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    axsio.co und Capitalpartners Group: BaFin warnt vor Angeboten der Axsio

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Axsio. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen auf seiner Website www.axsio.co ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern werden Gewinne aus Handelsgeschäften mit Kryptowerten in Aussicht gestellt, wenn sie vorab eine „Steuerzahlung“ leisten. Diese wird mitunter von Mitarbeitern der Capitalpartners Group telefonisch angefordert. Die angekündigten Gewinne werden nicht ausgezahlt.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

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    DORA: BaFin informiert über neue Anforderungen an IKT-Drittdienstleister

    Am 26. Februar 2024 informiert die Finanzaufsicht BaFin von 10.00 bis 13.00 Uhr Dienstleister aus der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Drittdienstleister) über den Digital Operational Resilience Act (DORA). Schwerpunkt des digitalen Workshops ist das europäische Überwachungsrahmenwerk für kritische IKT-Drittdienstleister. Ein weiterer Fokus: die Anforderungen an die Verträge zwischen IKT-Dienstleistern mit Unternehmen des Finanzsektors.

    Mit DORA ändert sich die Regulierung von IKT-Drittparteirisiken für Unternehmen des Finanzsektors. Auch IKT-Drittdienstleister sind davon betroffen, sofern sie ihre Leistungen für die Finanzbranche anbieten. Diese Dienstleister werden künftig von den Europäischen Aufsichtsbehörden überwacht, wenn sie als kritisch eingestuft werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die von ihnen angebotenen Dienstleistungen nicht oder nur sehr schwer kurzfristig von anderen Dienstleistern übernommen werden könnten oder sie die Stabilität des Finanzsystems beeinflussen könnten. DORA enthält auch sehr konkrete Regelungen zu den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleistern.

    Im Workshop beantwortet die BaFin unter anderem folgende Fragen:

    Welche Unternehmen könnten konkret als kritische IKT-Drittdienstleister eingestuft werden?
    Was bedeutet eine Überwachung für den kritischen IKT-Drittdienstleister und die Aufsicht?
    Welche Anforderungen stellt DORA an die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Unternehmen des Finanzsektors und IKT-Drittdienstleistern?
    Welche Pflichten kommen auf IKT-Drittdienstleister zu?

    Der Workshop „DORA für IKT-Drittdienstleister“ richtet sich in erster Linie an Führungskräfte und Compliance-Expertinnen und -Experten von IKT-Drittdienstleistern, die unter das Überwachungsrahmenwerk fallen könnten oder dies beantragen möchten. Auch Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden der Finanzwirtschaft sind eingeladen.

    Mehr Informationen zur Teilnahme und Anmeldung finden Interessierte auf der Veranstaltungsseite.

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    EMIR-Meldungen: BaFin wendet neue ESMA-Leitlinien an

    Die Finanzaufsicht BaFin wendet die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für Meldungen gemäß der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) an. Konkret geht es dabei um die Meldepflicht für Derivate nach Artikel 9 EMIR und die Pflichten von Transaktionsregistern. Sie sind von den nach Artikel 9 EMIR meldepflichtigen Gegenparteien und den Transaktionsregistern ab dem 29. April 2024 anzuwenden. Die ESMA hatte die Leitlinien im Oktober 2023 veröffentlicht.

    Mit den Leitlinien werden die EMIR-Meldungen harmonisiert und standardisiert. Damit wird die Grundlage geschaffen, um hochqualitative Daten zu produzieren und Systemrisiken wirksam überwachen zu können. Ein weiterer Vorteil: Die Kosten entlang der gesamten Meldekette werden reduziert. Und zwar für die Gegenparteien, die die Daten melden, die Transaktionsregister, die die Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen, und die Behörden, die die Daten für aufsichtsrechtliche und regulatorische Zwecke verwenden.

    In den Leitlinien werden konkret unter anderem die Meldelogik, die Meldungen zu unterschiedlichen Arten von Derivaten und der Datenzugang präzisiert.

    Die Leitlinien basieren auf Artikel 16 Absatz 1 der ESMA-Verordnung.

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    vector-fin.com: BaFin warnt vor Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website vector-fin.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet deren Betreiber darüber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Der Betreiber tritt unter dem Namen Vector Fin auf und nennt keine Rechtsform. Auf der Website wird eine Geschäftsadresse im neuseeländischen Auckland angegeben.

    Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

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    finmarkethub.co: BaFin warnt vor Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website finmarkethub.co. Nach ihren Erkenntnissen bietet der Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Der Betreiber der Website tritt unter dem Namen FinMarketHub auf und nennt keine Rechtsform. Auf der Website wird eine unvollständige Geschäftsadresse in Saint-Josse-ten-Noode, Belgien, angegeben. Der Betreiber behauptet eine Lizenz der Europäischen Union (EU) zu besitzen. Es gibt jedoch keine Lizenz, die von der EU ausgestellt wird und EU-weit gültig ist.

    Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

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    Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen die ZhongDe Waste Technology AG

    Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 01.12.2023 ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,- Euro zulasten der ZhongDe Waste Technology AG festgesetzt.

    Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die ZhongDe Waste Technology AG hatte die Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

    Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.

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    schubkapitals.ltd: BaFin ermittelt gegen SchubKapitals

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von SchubKapitals. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen auf seiner Website schubkapitals.ltd ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen an. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

    Finanzdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.