• Reime hilft

    Inhaberschuldverschreibungen der FIRE Group Limited: Verdacht auf öffentliches Angebot ohne erforderlichen Prospekt

    Die Finanzaufsicht BaFin verdächtigt die in Dubai ansässige FIRE Group Limited, in Deutschland Wertpapiere ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anzubieten. Konkret handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen mit der Bezeichnung FIRE. Die FIRE Group Limited gibt an, dass die Erlöse in den Bau von Hotels investiert werden.

    Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht.

    Zum Hintergrund

    In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

    Im einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

    Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

    Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

    Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

    Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

    Hinweis

    Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

    Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, EMail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

     

    Bekanntmachung

    FIRE Group Limited: Verdacht auf öffentliches Angebot von Inhaberschuldverschreibungen ohne erforderlichen Wertpapierprospekt.

    Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die FIRE Group Limited in Deutschland Wertpapiere in Form von Inhaberschuldverschreibungen (Produktname: „FIRE“) ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

    Die FIRE Group Limited hat ihren Sitz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate.

    Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des hinreichend begründeten Verdachts eines öffentlichen Angebots ohne einen gebilligten Wertpapierprospekt basierend auf § 18 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 WpPG in Verbindung mit Artikel 3 der Prospekt-Verordnung.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    BaFin warnt vor der Website stateinvestments.co.uk

    Nach Erkenntnissen der Aufsicht bietet der Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Der Betreiber tritt unter dem Namen StateInvestments auf. Er nennt keine Rechtsform, ein Impressum ist auf der Website nicht vorhanden. Ebenso fehlt eine vollständige Geschäftsadresse, als Sitz gibt der Betreiber nur London, Vereinigtes Königreich, an. Die Website ist – bis auf die Eigenbezeichnung – vollkommen identisch mit den Websites tradecentrix.net und cmginternal.org, vor denen die BaFin bereits am 23. Oktober 2023 warnte.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen oder Zahlungsdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    BaFin warnt vor den Websites bankkesh.com und paybackltd.com
    Nach Erkenntnissen der Finanzaufsicht BaFin bieten die Betreiber der Website bankkesh.com ohne Erlaubnis insbesondere Bank- und Zahlungsdienstleistungen an. Die Betreiber der Website paybackltd.com bieten in diesem Zusammenhang ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen an.

    Der BaFin ist bekannt geworden, dass Geschädigte, die bei früheren, betrügerischen Kapitalanlagen Geld verloren haben, unaufgefordert von der Gesellschaft PayBack LTD kontaktiert werden. Die PayBack LTD lockt die Geschädigten mit der Aussicht, verlorengegangenes Kapital wieder zurück zu erhalten. Zu diesem Zweck sollen sie ein Konto auf der Website bankkesh.com eröffnen.

    Auf der Website paybackltd.com fällt auf, dass ihr Betreiber dort sowohl unter der Firmierung PayBack LTD als auch unter Moneyback Ltd bzw. Money Back LTD auftritt.

    Der Betreiber der Website bankkesh.com verwendet dort ohne Nennung einer Rechtsform lediglich die von dem Domainnamen leicht abweichende Bezeichnung „Bankesh“. Gegenüber Kundinnen und Kunden erklärt er, „BankKesh“ sei ein Markenname der „KESHCITY LIMITED“, die in London, Vereinigtes Königreich, ansässig sei.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen oder Zahlungsdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

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  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    profiton.pro: BaFin ermittelt gegen Profiton

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Profiton. Nach Erkenntnissen der BaFin bietet das Unternehmen ohne Erlaubnis Finanz-dienstleistungen auf seiner Website profiton.pro an. Die Gesellschaft wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

    Finanzdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

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  • Rechtsanwalt Reime hilft

    FinsecApp: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website finsecapp.com. Nach ihren Erkenntnissen bieten die Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.