Die Gewerkschaft der Lokführer verschärft ihr Vorgehen im aktuellen Tarifkonflikt mit der Bahn. Der Vorstand beschloss am Abend, eine Urabstimmung einzuleiten. Falls die erforderliche Mehrheit zustande kommt, sind dann unbefristete Streiks möglich. Der Aufruf richtet sich an GdL-Mitglieder bei der Deutschen Bahn sowie einigen weiteren Unternehmen. Die Gewerkschaft will eine Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich durchsetzen. Einen Warnstreik hat es in dieser Woche bereits gegeben.
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Urabstimmung
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Zusage
Israel hat zugesagt, pro Tag zwei Tanklaster mit Treibstoff in den Gazastreifen zu lassen. Der Diesel soll über den Grenzübergang Rafah geliefert werden. Hilfsorganisationen hatten gewarnt, die humanitäre Unterstützung drohe wegen Spritmangels zusammenzubrechen. Ob die isrealische Zusage dafür ausreicht, ist allerdings fraglich. Vor dem Krieg fuhren nach UN-Angaben täglich etwa 45 Tanklastwagen in das Küstengebiet.
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Rechtsanwältin Bontschev hilft
Bitinvest8.com: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website
Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website bitinvest8.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet der Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.
Auf der Website bezeichnet er sich lediglich als Bitinvest8 und nennt keine Rechtsform, auch Angaben zum Unternehmenssitz und ein Impressum fehlen. Zudem ist die Website nahezu identisch mit der Website equityexperts.pro, vor der die BaFin bereits gewarnt hat.
Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Das sollten Sie wissen!
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.
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Reime hilft
visbeker.de: BaFin ermittelt gegen Nils Christian Christiansen
Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website visbeker.de. Nach derzeitigen Erkenntnissen betreibt der in Wildeshausen ansässige Nils Christian Christiansen dort ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen. Konkret vermittelt er Tagesgeld- und Festgeldanlagen bei Banken in Großbritannien.
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Das sollten Sie wissen!
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.
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Bontschev hilft
Identitätsmissbrauch: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website catenafarmscapital.net
Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen die unbekannten Betreiber der Website catenafarmscapital.net. Darüber betreiben sie ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen. Konkret bieten die Betreiber die Vermögensverwaltung an.
Es liegt ein Identitätsmissbrauch zu Lasten der Catena Capital GmbH, Berlin, vor. Diese steht in keiner Verbindung mit der Website catenafarmscapital.net.
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Das sollten Sie wissen!
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.
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Reime hilft
tetherusdtcoins.com: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website
Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website tetherusdtcoins.com. Nach ihren Erkenntnissen bieten die Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Der Inhalt der Website ist zudem nahezu identisch mit dem anderer dubioser Websites, vor denen die BaFin bereits am 12. September und am 8. November 2023 gewarnt hatte.
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Das sollten Sie wissen!
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.
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Bontschev hilft
BaFin warnt vor einem Identitätsdiebstahl zulasten der Blueport, Inc.
Nach Erkenntnissen der Finanzaufsicht BaFin nutzen unbekannte Täter den Namen Blueport, Inc., um unaufgefordert an Verbraucherinnen und Verbraucher heranzutreten. Dabei handelt es sich um einen Identitätsdiebstahl zulasten des gleichnamigen US-amerikanischen Unternehmens.
Die Betrüger kontaktieren ihnen bekannte Kundinnen und Kunden, denen sie bereits nichtexistente Aktien vermittelt haben. Die Täter bieten erneut ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Für ihre Tätigkeiten verweisen sie auf die Websites blueport24.eu und blueport24.com.
Auf den beiden Websites werden fälschlicherweise die Registrierungsnummer und Geschäftsadressen der in Massachusetts, USA, registrierten Gesellschaft Blueport, Inc. angegeben. Darüber hinaus werden dort weitere Anschriften in Schweden und im Vereinigten Königreich genannt.
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Das sollten Sie wissen!
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.
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Reime hilft
Aktien der Blue Energy Group AG: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt
Die Finanzaufsicht BaFin verdächtigt die Blue Energy Group AG, ihre Aktien ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt in Deutschland öffentlich anzubieten.
Ausnahmen von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
Zum Hintergrund
In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört aber nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.
Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben. (§§ 9 bzw. 10 WpPG).
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.
Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.
Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E–Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.
Bekanntmachung
Blue Energy Group AG: Verdacht auf öffentliches Angebot eigener Aktien ohne erforderlichen Wertpapierprospekt.
Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Blue Energy Group AG in Deutschland Wertpapiere in Form von auf ihren Namen lautenden Aktien mit der WKN: A3D3VP und der ISIN: DE000A3D3VP6 ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
Die Blue Energy AG hat ihren Sitz in Senden, Deutschland.
Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des hinreichend begründeten Verdachts eines öffentlichen Angebots ohne einen gebilligten Wertpapierprospekt basierend auf § 18 Absatz 3 Nr. 1 WpPG in Verbindung mit Artikel 3 der Prospekt-Verordnung.
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Bontschev hilft
confidainvest.com: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website und warnt vor einem Identitätsdiebstahl
Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website confidainvest.com. Nach ihren Erkenntnissen werden dort ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen angeboten.
Der angeblich in Zürich, Schweiz, ansässige Betreiber tritt auf der Website unter dem Namen Confida Invest auf. Er behauptet, dass Confida Invest eine Tochtergesellschaft der Schweizer Unternehmensberatung Confida Consulting AG (confida-consulting.ch) ist. Das ist nicht der Fall. Es liegt ein Identitätsdiebstahl zulasten der Confida Consulting AG vor.
Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
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Reime hilft
doublecapitals.com: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website
Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website doublecapitals.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet der Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.
Auf der Website bezeichnet er sich lediglich als Double Capitals und nennt keine Rechtsform. Zudem fehlen Angaben zum Unternehmenssitz und ein Impressum. Es fällt auf, dass in den auf der Website abrufbaren Geschäftsunterlagen abweichend Swapsco Market als Betreiber genannt wird. Die Website swapscomarket.com ist zurzeit inaktiv; zuvor waren beide Websites nahezu identisch.
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
