• Reime, Bontschev und diebewertung.de zum Thema Oline Bewertungen

    Interview mit Rechtsanwalt Jens Reime, Rechtsanwältin Kerstin Bontschev und DieBewertung.de

    Moderator: Herzlich Willkommen zu unserem heutigen Interview. Wir haben heute Rechtsanwalt Jens Reime, Rechtsanwältin Kerstin Bontschev und einen Vertreter von DieBewertung.de bei uns. Wir werden über das Thema Online-Bewertungen und Rechtsfragen sprechen.

    Moderator: Herr Reime, Frau Bontschev, DieBewertung.de, vielen Dank, dass Sie heute hier sind.

    Rechtsanwalt Jens Reime: Gern geschehen, es freut mich, hier zu sein.

    Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Vielen Dank für die Einladung.

    Vertreter von DieBewertung.de: Auch von unserer Seite aus vielen Dank. Es ist wichtig, über dieses Thema zu sprechen.

    Moderator: Beginnen wir mit einer allgemeinen Frage. Online-Bewertungen sind heutzutage allgegenwärtig. Welche rechtlichen Aspekte sind im Zusammenhang mit Bewertungen im Internet besonders wichtig?

    Rechtsanwalt Jens Reime: Online-Bewertungen sind eine komplexe Angelegenheit. Zum einen geht es um Meinungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung, zum anderen muss jedoch auch der Schutz vor Rufschädigung und Verleumdung gewährleistet sein. Es ist wichtig, dass Bewertungen wahrheitsgemäß sind und keine unwahren Behauptungen verbreitet werden.

    Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Ganz genau. Auch der Datenschutz spielt eine Rolle. Persönliche Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Zudem müssen Plattformen sicherstellen, dass rechtswidrige Inhalte schnell entfernt werden.

    Moderator: Das führt uns zum nächsten Punkt. Wie gehen Sie mit diffamierenden oder falschen Bewertungen um?

    Vertreter von DieBewertung.de: Auf unserer Plattform haben wir strenge Moderationsmechanismen. Bewertungen werden vor der Veröffentlichung geprüft, um sicherzustellen, dass sie den Richtlinien entsprechen. Bei verdächtigen Inhalten oder rechtlichen Bedenken arbeiten wir eng mit den betroffenen Parteien zusammen, um eine Lösung zu finden.

    Rechtsanwalt Jens Reime: Bei diffamierenden oder falschen Bewertungen ist es ratsam, zuerst den Plattformbetreiber zu kontaktieren, um eine Entfernung zu erwirken. Falls das nicht erfolgreich ist, kann rechtlicher Beistand erforderlich sein, um gegen rechtswidrige Inhalte vorzugehen.

    Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Richtig. Der Schutz des eigenen Rufs ist wichtig. Es gibt juristische Schritte, die ergriffen werden können, um gegen Verleumdung oder Rufschädigung vorzugehen.

    Moderator: Wie sieht es mit gefälschten Bewertungen aus? Ist es schwierig, diese zu erkennen und zu bekämpfen?

    Vertreter von DieBewertung.de: Gefälschte Bewertungen sind eine Herausforderung. Wir setzen auf automatische Systeme und menschliche Überprüfung, um verdächtige Inhalte zu identifizieren. Nutzer können auch verdächtige Bewertungen melden.

    Rechtsanwalt Jens Reime: Es ist oft schwierig, gefälschte Bewertungen eindeutig zu erkennen. Bei Verdacht auf gefälschte Bewertungen sollte man jedoch nicht zögern, den Plattformbetreiber zu informieren und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

    Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Absolut. Falsche Bewertungen können großen Schaden anrichten. Rechtliche Maßnahmen können notwendig sein, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.

    Moderator: Vielen Dank für diese aufschlussreiche Diskussion. Es ist deutlich geworden, dass Online-Bewertungen sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich bringen. Wir danken Ihnen allen für Ihre Einblicke.

    Rechtsanwalt Jens Reime: Ich danke Ihnen für die Möglichkeit, über dieses wichtige Thema zu sprechen.

    Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Vielen Dank, dass wir hier sein durften.

    Vertreter von DieBewertung.de: Danke, dass Sie dieses Thema beleuchten.

  • Reime hilft

    Aktien der Swiss Investment Solution: Verdacht auf öffentliches Angebot ohne erforderlichen Prospekt

    Die Finanzaufsicht BaFin verdächtigt die Swiss Investment Solution mit angeblichem Sitz in Genf, Schweiz, eigene Aktien ohne den erforderlichen Prospekt in Deutschland öffentlich anzubieten. Ausnahmen von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

    Zum Hintergrund: In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne veröffentlichten Prospekt öffentlich angeboten werden. Die BaFin muss diesen Prospekt zuvor billigen. Die BaFin muss diesen Prospekt zuvor billigen. Fehlt der gebilligte Prospekt, ist dies – sofern keine Ausnahme greift – ein Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung.

    In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

    Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

    Die BaFin kann einen Verstoß gegen die Prospektpflicht mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres ahnden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

    Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

    Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

    Hinweis: Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

    Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

  • Bontschev hilft

    Angeblich gesperrte Konten: BaFin warnt vor der Website emexep.com

    Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Website emexep.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet dieser ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Der Betreiber behauptet, die BaFin habe Handelskonten von Kundinnen und Kunden gesperrt. Grund sei der Verdacht des Insiderhandels. Die BaFin verlange angeblich, dass die betroffenen Kundinnen und Kunden einen Geldbetrag in Höhe ihres aktuellen Kontostands überweisen. Erst dann würde sie das Konto wieder freischalten. Diese Informationen sind falsch, es handelt sich um eine Täuschung.

    Es ist wichtig zu wissen: Die BaFin darf von Kundinnen und Kunden nicht verlangen, Geld zu überweisen. Hierfür fehlt ihr die gesetzliche Grundlage.

    Zum Hintergrund

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Reime hilft: BT Invest

    BT Invest

    Veröffentlichungsdatum: |

    Kategorien:

    • Investorenwarnung

    BEKANNTMACHUNG

    Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:

    BT Invest

    https://b-tinvest.com/ Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.

    https://b-tinvest.dev/ Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.

    https://privateacc211.com Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster.

    support@b-tinvest.com

    mit angeblichem Sitz an der Adresse:

    Trust Company Complex, Ajeltake Road, Ajeltake Island, Majuro, Marshall Islands

    Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 Bankwesengesetz) nicht gestattet.

    Auf eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Finanzdienstleister wird hingewiesen.

    Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz.

  • Bontschev hilft: Warnung: EHI European Holding Investment AG      

    Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein weist darauf hin, dass keine Verbindung zwischen der Webseite ehi-ag[dot]com mit der E-Mail-Adresse office@ehi-ag[dot]com und der liechtensteinischen Gesellschaft EHI European Holding Investment AG, Städtle 31-33, 9490 Vaduz (FL-0002.586.508-0), besteht.Die Betreiber der Webseite ehi-ag[dot]com und der E-Mail-Adresse office@ehi-ag[dot]com verfügen über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung der FMA und sind damit nicht berechtigt bewilligungspflichtige Finanzdienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen. Sie unterstehen nicht der Aufsicht durch die FMA.Die FMA rät dringend davon ab, Finanzdienstleistungen über die Webseite ehi-ag[dot]com und die E-Mail-Adresse office@ehi-ag[dot]com zu tätigen, insbesondere nicht auf Angebote zu reagieren oder Gelder zu überweisen.
  • Reime hilft: verwaltungsnotar.online

    Verwaltungs Notar: BaFin ermittelt gegen unbekannte Betreiber der Website verwaltungsnotar.online

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von Verwaltungs Notar. Die BaFin verdächtigt den Anbieter, ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen zu erbringen.

    Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Bontschev berät: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Websites bullinvest.in und bullinvest.trade

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Bull Invest. Nach Erkenntnissen der BaFin bietet das Unternehmen ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen über seine Websites bullinvest.in und bullinvest.trade an.

    Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

     

    Das sollten Sie wissen!

    Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

    In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

  • Bontschev hilft: lendowl.co: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website

    lendowl.co: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website lendowl.co. Der Betreiber bietet dort nach Erkenntnissen der Aufsicht ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

    Auf der Website tritt der Betreiber lediglich unter der Bezeichnung Lendowl auf, ohne Nennung einer Rechtsform. Ein Unternehmenssitz wird nicht angegeben, ein Impressum ist ebenfalls nicht vorhanden.

    Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Reime hilft

    Verwaltungs Notar: BaFin ermittelt gegen unbekannte Betreiber der Website verwaltungsnotar.online

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von Verwaltungs Notar. Die BaFin verdächtigt den Anbieter, ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen zu erbringen.

    Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Bontschev hilft

    BaFin ermittelt gegen Betreiber der Websites bullinvest.in und bullinvest.trade

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Bull Invest. Nach Erkenntnissen der BaFin bietet das Unternehmen ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen über seine Websites bullinvest.in und bullinvest.trade an.

    Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.