• Reime hilft

    Enespa AG: Verdacht auf öffentliches Angebot von Namensaktien ohne erforderlichen Prospekt

    Die Finanzaufsicht BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Enespa AG in Deutschland Wertpapiere in Form von Namensaktien ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

    Zum Hintergrund:

    In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

    In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört aber nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

    Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben. (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

    Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

    Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

    Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

    Hinweis

    Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

    Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

  • Bontschev hilft

    nltrade.io: BaFin ermittelt gegen Betreiber der Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website nltrade.io. Die Betreiber bieten nach Erkenntnissen der Aufsicht dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Bankgeschäfte an.

    Der Betreiber der Website tritt unter der Bezeichnung NL Trade bzw. NL Trading auf, jeweils ohne Angabe einer Rechtsform. Des Weiteren fehlen ein Impressum oder sonstige Hinweise auf den Geschäftssitz oder die Geschäftsadresse des Betreibers. In den Allgemeinen Geschäftsunterlagen, die der Website entnommen werden können, wird Bezug genommen auf estnisches Recht und das Recht von St. Vincent und die Grenadinen. Zudem fällt auf, dass in sämtlichen Geschäftsunterlagen, die über die Website abrufbar sind, als Betreiber nicht NL Trade bzw. NL Trading genannt wird, sondern Mainrow. Der BaFin liegen Hinweise vor, dass die – inzwischen inaktive – Website mainrow.co vollständig kopiert und auf nltrade.io übertragen wurde.

    Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

     

    Das sollten Sie wissen!

    Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

    In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

  • Reime hilft

    bel-finanz.de: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website

    Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen die bislang unbekannten Betreiber der Website bel-finanz.de. Diese bieten ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an, etwa die Vermittlung von Fest- und Tagesgeldanlagen und Darlehen sowie die Verwaltung von ETF-Portfolios.

    Es liegt ein Identitätsmissbrauch zu Lasten der Colruyt Group, aus Halle in Belgien, vor. Diese steht in keiner Verbindung mit der Website bel-finanz.de.

    Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

     

    Das sollten Sie wissen!

    Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

    In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

  • Bontschev hilft

    BaFin ermittelt gegen die Skyline Digital Ltd

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Skyline Digital Ltd. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen auf seiner Website wnt.life Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis an. Die Gesellschaft wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

    Finanzdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

     

    Das sollten Sie wissen!

    Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

    In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

  • Interview mit Rechtsanwältin Bontschev

    Interviewer: Guten Tag, Frau Bontschev. Es gibt Berichte, dass die BaFin gegen die Betreiber der Website stocksint.com Ermittlungen aufgenommen hat. Könnten Sie uns darüber informieren?

    Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Guten Tag. Ja, das ist zutreffend. Die BaFin, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, hat vor den Angeboten von Stocks International gewarnt. Auf der Webseite stocksint.com/de scheinen unerlaubterweise Finanz- und Wertpapierdienstleistungen angeboten zu werden.

    Interviewer: Was wird den Betreibern genau vorgeworfen?

    Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Den Betreibern wird vorgeworfen, ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin in Deutschland Bankgeschäfte und Finanz- sowie Wertpapierdienstleistungen anzubieten. Sie bieten auf ihrer Webseite die Eröffnung verschiedener Handelskonten für Kunden an.

    Interviewer: Welche Risiken bestehen für die Kunden, die diese Dienstleistungen nutzen?

    Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Es besteht ein erhebliches Risiko für die Kunden. Ohne die notwendige Erlaubnis der BaFin ist das Unternehmen nicht ordnungsgemäß reguliert, und es besteht die Möglichkeit betrügerischer Aktivitäten, bei denen Kunden ihre Investitionen verlieren könnten.

    Interviewer: Wie können Kunden überprüfen, ob ein Unternehmen die notwendige BaFin-Erlaubnis hat?

    Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Die BaFin bietet eine Unternehmensdatenbank an, in der überprüft werden kann, ob ein Unternehmen eine gültige Erlaubnis für die Durchführung von Bankgeschäften oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen besitzt. Es ist ratsam, stets die Legitimität und Erlaubnis eines Unternehmens zu überprüfen, bevor man seine Dienstleistungen in Anspruch nimmt.

    Interviewer: Wir danken Ihnen für Ihre wertvollen Informationen und Einschätzungen, Frau Bontschev.

    Rechtsanwältin Kerstin Bontschev: Gerne geschehen. Bei finanziellen Angelegenheiten sollte man immer mit Bedacht vorgehen und die notwendigen Überprüfungen vornehmen.

  • Reime hilft

    alphascrypto.com: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der „AlphasCrypto“. Nach ihren Erkenntnissen bieten die Betreiber der Website alphascrypto.com ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen an. Eine „AlphasCrypto“ wird nicht von der BaFin beaufsichtigt und ist nicht mit dem von der britischen Financial Conduct Authority beaufsichtigten Unternehmen Alpha FX Limited und der in Deutschland lizensierten Alpha FX Europe Limited verbunden.

    Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Bontschev kümmert sich

    mexc.com: BaFin ermittelt gegen MEXC

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der MEXC. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis auf seiner Website mexc.com an.

    Finanzdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

     

    Das sollten Sie wissen!

    Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

    In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

  • Reime hilft

    Hotcapitalstox.com: BaFin ermittelt gegen Hotcapital Stox Group Limited

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von Hot Capital Stox. Nach ihren Erkenntnissen bieten die Londoner Betreiber auf der Website hotcapitalstox.com ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Die Betreiber täuschen potenzielle Interessenten mit der Behauptung, die „European Security Exchange Brokerage“ beaufsichtige das Unternehmen. Eine solche Behörde existiert nicht, das Unternehmen wird nicht beaufsichtigt.

    Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

  • Bontschev kümmert sich

    alphascrypto.com: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website

    Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der „AlphasCrypto“. Nach ihren Erkenntnissen bieten die Betreiber der Website alphascrypto.com ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen an. Eine „AlphasCrypto“ wird nicht von der BaFin beaufsichtigt und ist nicht mit dem von der britischen Financial Conduct Authority beaufsichtigten Unternehmen Alpha FX Limited und der in Deutschland lizensierten Alpha FX Europe Limited verbunden.

    Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

     

    Das sollten Sie wissen!

    Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern generell, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

    In der Folge „Vorsicht, Betrug“ des BaFin-Verbraucherschutzpodcasts erfahren Sie zudem, wie Sie sich vor Betrugsmaschen am Finanzmarkt schützen können.

  • Bontschev hilft

    bel-finanz.de: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website

    Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen die bislang unbekannten Betreiber der Website bel-finanz.de. Diese bieten ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an, etwa die Vermittlung von Fest- und Tagesgeldanlagen und Darlehen sowie die Verwaltung von ETF-Portfolios.

    Es liegt ein Identitätsmissbrauch zu Lasten der Colruyt Group, aus Halle in Belgien, vor. Diese steht in keiner Verbindung mit der Website bel-finanz.de.

    Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

    Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.