• Rechtsanwalt Reime hilft

    Präventive Maßnahmen gegen Terrorismusfinanzierung: Relevante Informationen für Anleger

    Die jüngste Meldung der BaFin, die Finanzinstitute zu verstärkten Anstrengungen im Kampf gegen Terrorismusfinanzierung auffordert, rückt dieses wichtige Thema für Anleger in den Vordergrund. Was bedeutet diese Entwicklung für die Sicherheit von Investitionen und welche Schritte sollten Anleger unternehmen?

    Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass die BaFin mit ihren Maßnahmen die Integrität des Finanzsystems stärken und somit das Vertrauen der Anleger in die Sicherheit ihrer Investitionen fördern möchte. Für Anleger bedeutet dies, dass sie sich der potenziellen Risiken bewusst sein sollten, gleichzeitig aber auch darauf vertrauen können, dass ihre Finanzinstitute reguliert und überwacht werden, um Missbrauch zu verhindern.

    Um die Auswirkungen dieser Entwicklungen auf ihre Investments zu minimieren, sollten Anleger folgende Schritte unternehmen:

    Kommunikation der Institute verfolgen: Anleger sollten die Informationen und Updates ihrer Institute zu den Maßnahmen gegen Terrorismusfinanzierung aufmerksam verfolgen. So erhalten sie ein besseres Verständnis darüber, wie ihre Investments geschützt werden.
    Portfolio diversifizieren: Eine Diversifizierung des Portfolios über verschiedene Anlageklassen und Regionen kann dazu beitragen, Risiken zu minimieren und die Widerstandsfähigkeit gegen potenzielle negative Auswirkungen von Terrorismusfinanzierung zu erhöhen.
    Direkter Kontakt mit den Instituten: Bei Fragen oder Bedenken hinsichtlich der Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen sollten Anleger direkt mit ihren Instituten in Kontakt treten. So können sie Unsicherheiten ausräumen und zusätzliches Vertrauen aufbauen.

    Anleger können verschiedene Faktoren berücksichtigen, um einzuschätzen, ob ihre Institute angemessene Maßnahmen gegen Terrorismusfinanzierung ergreifen:

    Transparenz: Institute, die transparent über ihre Strategien und Prozesse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung informieren, zeigen ein hohes Maß an Engagement.
    Offizielle Bewertungen: Anleger sollten auf Bewertungen und Berichte der BaFin und anderer Regulierungsbehörden achten, die Einblick in die Effektivität der Präventionsmaßnahmen der Institute geben.

    Neben den Maßnahmen der Institute tragen Anleger selbst Verantwortung für den Schutz ihrer Investments:

    Grundlagen verstehen: Anleger sollten sich über die Grundlagen der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention informieren, um die damit verbundenen Risiken und ihre Rolle bei der Prävention besser zu verstehen.
    Verdächtige Aktivitäten melden: Anleger sollten bei verdächtigen Aktivitäten, wie z.B. ungewöhnlichen Transaktionen oder unklaren Kontobewegungen, ihre Institute informieren.
    Regelmäßige Überprüfung: Anleger sollten ihre Anlagestrategie regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin ihren individuellen Risiko- und Renditezielen entspricht.

    Die verstärkten Anstrengungen im Kampf gegen Terrorismusfinanzierung werden langfristig zu einem stabileren und sichereren Finanzsystem beitragen. Dies stärkt das Vertrauen der Anleger und schafft eine positive Grundlage für nachhaltige Investments.

    Weitere Informationen:
    Website der BaFin: https://www.bafin.de/

    Hinweis: Diese Informationen dienen lediglich der Information und stellen keine Anlageberatung oder Rechtsberatung dar.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    zins-fox.com: BaFin ermittelt gegen „Zinsfox“

    Die BaFin hat vor „Zinsfox“ gewarnt und ermittelt gegen das Unternehmen wegen des Verdachts, dass es ohne Erlaubnis Festgeldverträge anbietet und unerlaubte Finanz- und Wertpapierdienstleistungen über die Website zins-fox.com anbietet.

    Was sollten Anleger tun, die bereits Angebote von „Zinsfox“ wahrgenommen haben?

    Handeln Sie unverzüglich: Die Warnung der BaFin weist auf schwerwiegende Probleme mit diesem Unternehmen hin. Es ist wichtig, schnell zu handeln, um Ihre finanziellen Interessen zu schützen.
    Dokumentieren Sie alles: Notieren Sie alle Details Ihrer Interaktionen mit „Zinsfox“, einschließlich aller Verträge, Dokumente und Korrespondenz.
    Überprüfen Sie Ihre Vereinbarungen: Lesen Sie alle Verträge und Dokumente, die Sie mit „Zinsfox“ abgeschlossen haben, sorgfältig durch. Achten Sie auf wichtige Informationen wie die Höhe der Zinsen, die Laufzeit der Anlage und die damit verbundenen Risiken.
    Wenden Sie sich an die BaFin: Informieren Sie die BaFin über Ihre Erfahrungen mit „Zinsfox“. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Website der BaFin.
    Suchen Sie rechtliche Beratung: Ein Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Ihre rechtlichen Optionen zu verstehen und Ihre Rechte zu schützen.
    Überprüfen Sie Ihre finanzielle Situation: Analysieren Sie Ihre finanzielle Lage und ergreifen Sie gegebenenfalls Maßnahmen, um Ihr Vermögen zu schützen.
    Mögliche Schritte zur Rückforderung von finanziellen Verlusten:

    Wenn sich herausstellt, dass „Zinsfox“ tatsächlich unerlaubt gehandelt hat, können Anleger Schadenersatzansprüche geltend machen.
    Die Erfolgsaussichten solcher Ansprüche hängen jedoch von vielen Faktoren ab und erfordern normalerweise eine gründliche rechtliche Prüfung.
    Wie Sie sich vor problematischen Angeboten schützen können:

    Prüfen Sie die Zulassung: Stellen Sie sicher, dass das Unternehmen die erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen von den zuständigen Aufsichtsbehörden besitzt.
    Recherchieren Sie: Informieren Sie sich über das Unternehmen und seine Angebote. Lesen Sie Bewertungen und suchen Sie nach Warnungen oder negativen Erfahrungen anderer Anleger.
    Seien Sie skeptisch: Seien Sie vorsichtig bei Angeboten, die zu gut klingen, um wahr zu sein.
    Lassen Sie sich rechtlich beraten: Ein Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, die Risiken einer Investition zu verstehen und zu minimieren.

    Weitere Informationen:

    Website der BaFin: https://www.bafin.de/
    Verbraucherzentrale Bundesverband: https://www.vzbv.de/

    Hinweis: Diese Informationen dienen lediglich der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.

  • Rechtsanwalt Reime hilft

    cytergo.com: BaFin warnt vor Cytergo LLC.

    Die Behörde hat den Verdacht geäußert, dass das Unternehmen ohne die erforderliche Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet.
    Empfehlungen für Anleger: Anleger, die bereits in Cytergo LLC investiert sind, sollten die Warnung der BaFin ernst nehmen und sofort Maßnahmen ergreifen, um ihr investiertes Kapital zu schützen.

    Mögliche Schritte:

    Kontakt mit Cytergo LLC: Anleger sollten versuchen, das Unternehmen zu kontaktieren und Informationen über ihre Investition und die aktuellen Entwicklungen zu erhalten. Es ist wichtig, alle relevanten Informationen schriftlich festzuhalten.
    Überprüfung der Verträge und Dokumente: Anleger sollten alle Verträge und Dokumente im Zusammenhang mit ihrer Investition gründlich überprüfen. Dies kann ihnen dabei helfen, ihre Rechte und Pflichten besser zu verstehen.
    Kontakt mit der BaFin: Anleger sollten die BaFin über ihre Investition und die Warnung informieren. Dies kann dazu beitragen, dass die Aufsichtsbehörde weitere Ermittlungen durchführt.
    Rechtliche Beratung: Es ist ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der auf Finanzrecht spezialisiert ist. Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen bei der Bewertung Ihrer rechtlichen Optionen und bei der Verfolgung eventueller Schadenersatzansprüche helfen.
    Überprüfung der finanziellen Situation: Anleger sollten ihre finanzielle Situation überprüfen und sicherstellen, dass sie notwendige Schritte unternehmen, um ihr Vermögen zu schützen. Dies kann auch die Kontaktaufnahme mit anderen Finanzexperten wie Steuerberatern beinhalten.
    Möglichkeiten zur Rückforderung des investierten Kapitals: Wenn sich herausstellt, dass Cytergo LLC tatsächlich ohne Erlaubnis operiert hat, können Anleger Schadenersatzansprüche geltend machen. Der Prozess kann jedoch komplex sein und von vielen Faktoren abhängen, einschließlich der genauen Umstände des Falles. Daher ist die Beratung durch einen Anwalt in solchen Situationen von entscheidender Bedeutung.
    Schutz vor solchen Investitionen: Anleger können sich vor solchen Problemen schützen, indem sie:
    Sicherstellen, dass das Unternehmen, in das sie investieren möchten, die erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen von den zuständigen Aufsichtsbehörden besitzt.
    Eigene Recherchen durchführen und prüfen, ob es Berichte über betrügerische Aktivitäten oder Warnungen vor dem Unternehmen gibt.
    Sich vor der Investition rechtlich beraten lassen, um sicherzustellen, dass alle Risiken und rechtlichen Aspekte verstanden werden.

    Fazit:

    Anleger, die in Cytergo LLC investiert sind, sollten die Warnung der BaFin ernst nehmen und umgehend handeln, um ihr investiertes Kapital zu schützen. Die rechtliche Beratung durch einen Anwalt kann in dieser Situation von entscheidender Bedeutung sein.

    Hinweis:

    Dieser Bericht dient lediglich der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine konkrete rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden.

  • Rechtsanwältin Bontschev hilft

    TRAVELING GmbH, Xanten (vormals: Travel INTERNET AG): BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts an

    Die Finanzaufsicht BaFin hat mit Bescheid vom 9. Januar 2024 angeordnet, dass die TRAVELING GmbH ihr Einlagengeschäft abwickeln muss. Sie hat dafür keine Erlaubnis.

    Das Unternehmen hat in erheblichem Umfang Gelder auf der Grundlage von Darlehensverträgen entgegengenommen und damit das Einlagengeschäft betrieben. Es verfügte jedoch nicht über die erforderliche Erlaubnis der BaFin gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Kreditwesengesetz.

    Die TRAVELING GmbH ist verpflichtet, die von Anlegerinnen und Anlegern ohne Erlaubnis angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.

    Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig

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    Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft: BaFin setzt Geldbuße fest

    Die Finanzaufsicht BaFin hat am 22. Januar 2024 eine Geldbuße in Höhe von 200.000 Euro gegen die Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft festgesetzt. Grund war, dass das Unternehmen gegen Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen hatte.

    Das Unternehmen hatte nicht bekannt gegeben, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2021 und der Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 öffentlich zugänglich waren.

    Jahresfinanzberichte und Halbjahresfinanzberichte sind zwar grundsätzlich auch im Unternehmensregister verfügbar. Unternehmen müssen aber darüber informieren, wann und wo sie darüber hinaus ihre Finanzberichte veröffentlichen.

    Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.
    Zum Hintergrund:

    Finanzberichte stellen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dar. Diese Informationen sind für Anlegerinnen und Anleger wichtig, um eine fundierte Investitionsentscheidung treffen zu können.

    Unternehmen wie die Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen bekanntmachen, wann und wo sie ihre Jahresfinanzberichte und Halbjahresfinanzberichte der Öffentlichkeit über das Unternehmensregister hinaus zur Verfügung stellen (Hinweisbekanntmachung). Die Hinweisbekanntmachung ist spätestens vier Monate bzw. im Falle des Halbjahresfinanzberichts drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums sowie vor den Finanzberichten zu veröffentlichen.

    Wenn das Unternehmen Finanzberichte und Hinweisbekanntmachungen nicht rechtzeitig oder gar nicht veröffentlicht, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Die BaFin kann dies jeweils mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.

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    BaFin-Schlichtungsstelle veröffentlicht Tätigkeitsbericht 2023

    Die Verbraucherschlichtungsstelle bei der Finanzaufsicht BaFin hat ihren Tätigkeitsbericht für das Berichtsjahr 2023 veröffentlicht.

    Der Bericht gibt einen Überblick über die eingereichten 460 Schlichtungsanträge. Wie im Vorjahr gab es die meisten Anträge zu Wertpapiergeschäften (181), Bankgeschäften (123) und Zahlungsdienstleistungen (89).

    Der Tätigkeitsbericht orientiert sich an den Vorgaben der Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV) und der Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBInfoV). Abrufbar ist der Bericht auf der Website der BaFin. In der Rubrik Schlichtungsstelle gibt es dort weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren und Antworten auf häufig gestellte Fragen.

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    ELTIF-Verordnung: BaFin veröffentlicht FAQs zur Neufassung

    Die BaFin hat eine Liste mit häufig gestellten Fragen (Frequently Asked Questions – FAQs) zur Neufassung der Verordnung über European Long-Term Investment Fund (ELTIF) (Verordnung (EU) 2015/760, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/606) veröffentlicht. Diese Verordnung, die am 10. Januar 2024 in Kraft trat, bringt Änderungen für den ELTIF mit sich.

    Das Finanzinstrument ELTIF wurde 2015 von der EU eingeführt, um langfristige Investitionen in die europäische Realwirtschaft zu fördern.

    Mit den neuen Regelungen können seit dem 10. Januar 2024 auch Privatanleger uneingeschränkt langfristig in Infrastrukturprojekte oder Sachwerte wie Windkraftanlagen investieren.

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    Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen die ZhongDe Waste Technology AG

    Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 15.Dezember 2023 ein Ordnungsgeld in Höhe von 750.000,- Euro zulasten der ZhongDe Waste Technology AG festgesetzt.

    Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die ZhongDe Waste Technology AG hatte die Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2020 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

    Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.

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    Finanzmarktaufsicht – künftig enge Zusammenarbeit Deutschlands und der Ukraine

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die ukrainische Wertpapieraufsicht National Securities and Stock Market Commission (NSSMC) wollen künftig eng zusammenarbeiten. Erster Meilenstein der Kooperation war ein gemeinsamer Online-Workshop zum Thema Virtual Assets am 30. Januar.

    „Wir freuen uns sehr über die enge Zusammenarbeit mit unserer Partnerbehörde in der Ukraine“, erklärt Rupert Schaefer, Exekutivdirektor Strategie, Policy und Steuerung der BaFin. „Wir möchten die ukrainische Aufsicht bestmöglich unterstützen und unsere Aufsichtserfahrungen im EU-Rechtsrahmen teilen. Aber genauso wichtig ist es uns, von unseren dortigen Kolleginnen und Kollegen zu lernen.“

    Auf der Agenda des ersten gemeinsamen Workshops standen grundsätzliche Fragen zu Virtual Assets, vor allem operative Aufsichtserfahrungen. Zum Umgang mit Krypto-Anlagen läuft zurzeit ein Gesetzgebungsverfahren in der Ukraine. In der Europäischen Union (EU) ist im vergangenen Jahr die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto Assets Regulation – MiCAR) in Kraft getreten.
    Langfristige Partnerschaft angestrebt

    BaFin und NSSMC wollen langfristig zusammenarbeiten, auf Grundlage einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung. Die Kooperation soll sich auf alle relevanten Themengebiete der Finanzaufsicht erstrecken.

    Die Zusammenarbeit der beiden Aufsichtsbehörden konkretisiert damit auch die gemeinsame Absichtserklärung zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen dem deutschen und dem ukrainischen Finanzministerium, die Bundesfinanzminister Christian Lindner im August 2023 mit seinem ukrainischen Kollegen Sergii Marchenko unterzeichnet hatte.
    Über die National Securities and Stock Market Commission

    Die National Securities and Stock Market Commission (NSSMC) ist die Regulierungsbehörde für die Kapitalmärkte in der Ukraine. Die NSSMC beaufsichtigt Wertpapierfirmen, verschiedene Handelsplätze, Investment- und Pensionsfonds und deren Verwaltungsgesellschaften sowie Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien und weitere Unternehmen im Bereich der Finanzmarktinfrastruktur.

    Christoph Blumenthal © privat
    Kontakt:Chri­stoph Blu­men­thal

    Leiter des Referats Presse und Social Media
    Telefon: +49 (0) 228 4108-7094
    E-Mail: christoph.blumenthal@bafin.de

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    BaFin veröffentlicht Aufsichtsmitteilung zu Auslagerungen an Cloud-Anbieter

    Die Finanzaufsicht BaFin hat eine Aufsichtsmitteilung für Auslagerungen an Cloud-Anbieter veröffentlicht. Sie basiert auf der Orientierungshilfe aus November 2018. Die Aufsichtsmitteilung zeigt praxisnah, wie die BaFin Auslagerungen an Cloud-Anbieter einschätzt. Außerdem enthält die Aufsichtsmitteilung Hilfestellungen für beaufsichtigte Unternehmen.

    Die BaFin hat in den vergangenen Jahren aus Prüfungen bei beaufsichtigten Unternehmen und im Dialog mit Vertreterinnen und Vertretern der beaufsichtigten Unternehmen und IT-Dienstleistern viele Erkenntnisse rund um das Thema Cloud gewonnen. In ihrer Aufsichtsmitteilung hat sie auf dieser Grundlage Inhalte zur Governance von Cloud-Auslagerungen, zu Einführungsprozessen und vertraglichen Mindeststandards aktualisiert. Außerdem hat die BaFin zwei neue Kapitel aufgenommen. Sie geben beaufsichtigten Unternehmen Hinweise zu Entwicklung, Betrieb und Cybersicherheit in der Cloud sowie zur konkreten Überwachung und Kontrolle von Leistung und Sicherheit des Cloud-Anbieters.
    Zwei neue Kapitel integriert

    Im neuen Kapitel zur sicheren Anwendungsentwicklung und zum IT-Betrieb in der Cloud weist die BaFin auf Architekturprinzipien für die Cloud-Entwicklung hin, wie etwa die Einschränkung und laufende Überwachung der Cloud-Umgebungen. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Cybersicherheit, da die Cloud üblicherweise über das Internet genutzt wird. Deshalb ist sie besonders von netzwerkbasierten Angriffsszenarien betroffen – also der Gefahr, dass Daten ungewollt abfließen oder die Cloud-Umgebung manipuliert wird.

    Das zweite neue Kapitel informiert darüber, wie aus Sicht der BaFin die Leistungserbringung des Cloud-Anbieters überwacht und kontrolliert werden sollte. Die BaFin hat insbesondere Hinweise auf das Modell der geteilten Zuständigkeit (Kapitel V.1), die Überwachung der Dienstleistungsgüte (Kapitel V.2.1) sowie die Themen Informationssicherheit (Kapitel V.3) und IT-Vorfälle (Kapitel V.3.2) aufgenommen. Im Fokus steht, ob die Prozess- und Informationsketten zwischen Cloud-Anbieter und beaufsichtigtem Unternehmen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind.

    Der ebenfalls in diesem Kapitel enthaltene Abschnitt zur Prüfung von Cloud-Anbietern (inkl. der Nutzung von Prüfungsberichten Dritter) war bereits in Teilen in der Orientierungshilfe enthalten. Die BaFin hat ihn an die Vorgaben der Europäischen Aufsichtsbehörden EBA, EIOPA und ESMA angepasst und in die Aufsichtsmitteilung integriert.
    Bestehende Anforderungen praxisnah präzisiert

    Bestehende sektorale Anforderungen an Auslagerungen oder Ausgliederungen bleiben unberührt. Die Aufsichtsmitteilung enthält keine neuen Anforderungen, sondern erläutert bereits bestehende Anforderungen mit Blick auf die Cloud. Auf den ab Januar 2025 anzuwendenden Digital Operational Resilience Act (DORA) geht die BaFin in Infokästen mit dem Titel „Ausblick DORA“ ein. Damit möchte die Aufsicht die betroffenen Unternehmen bereits jetzt auf relevante Aspekte aufmerksam machen, die sich durch diese EU-Verordnung ändern.

    Die Aufsichtsmitteilung richtet sich an die im Finanzsektor beaufsichtigten Unternehmen, unter anderem Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Pensionsfonds, Wertpapierinstitute, sonstige Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute. Die Veröffentlichung als Aufsichtsmitteilung anstelle eines Merkblatts erfolgt aufgrund interner Vorgaben der BaFin und hat keine Auswirkungen auf den Charakter der Veröffentlichung.