In Deutschland regelt das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) die Anforderungen an Wertpapierprospekte. Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) ist die zuständige Behörde für die Billigung von Prospekten.
Wann ist ein BaFin-gestatteter Prospekt erforderlich?
Ein Prospekt ist grundsätzlich erforderlich, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten werden oder eine Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt beantragt wird.
Ausnahmen von der Prospektpflicht:
Das WpPG sieht verschiedene Ausnahmen von der Prospektpflicht vor. Hier sind einige der wichtigsten Ausnahmen:
Angebote an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro EWR-Staat.
Angebote mit einem Gesamtnennbetrag oder -gegenwert von weniger als 8 Millionen Euro (über einen Zeitraum von 12 Monaten). Dies gilt für bestimmte Arten von Wertpapieren, einschließlich einiger Formen von Vermögensanlagen.
Angebote ausschließlich an qualifizierte Anleger. Hierunter fallen beispielsweise institutionelle Investoren wie Banken und Versicherungen.
Wertpapiere, die im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms angeboten werden.
Wertpapiere, die von einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft als einem Mitgliedstaat begeben oder garantiert werden.
Angebote von Aktien, die infolge einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung kostenlos an bestehende Aktionäre angeboten werden.
Es gibt noch weitere Ausnahmen und spezielle Regelungen, je nach Art der Wertpapiere und den genauen Umständen des Angebots.
Anleger und Emittenten sollten beachten, dass die Nichtbeachtung der Prospektpflicht zu rechtlichen Konsequenzen führen kann. Daher ist es ratsam, bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einzuholen, insbesondere wenn man plant, Wertpapiere öffentlich anzubieten oder an einem organisierten Markt zu handeln.
Die genannten Informationen können Änderungen unterliegen. Daher sollte man immer auf die aktuellste Fassung des WpPG und die aktuellen Veröffentlichungen der BaFin achten.