Deutsche Edelfisch

Interviewer: Es gibt aktuelle Berichte, dass Unternehmen, die in Deutschland Vermögensanlagen öffentlich anbieten möchten, einen von der BaFin genehmigten Verkaufsprospekt vorlegen müssen. Könnten Sie uns mehr darüber erzählen?

Experte: Natürlich. Wer eine Vermögensanlage in Deutschland öffentlich anbieten will, muss einen entsprechenden Verkaufsprospekt vorlegen, der von der BaFin genehmigt ist. Ein Unternehmen namens Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG hat dies offenbar nicht getan, und die BaFin hat ihnen daraufhin das öffentliche Angebot für bestimmte Anleihen untersagt.

Interviewer: Gab es schon frühere Warnungen oder Hinweise dazu?

Experte: Ja, bereits Ende April hat die BaFin vor diesen Anleihen gewarnt, da der Verdacht bestand, dass das Unternehmen nicht den nötigen Prospekt vorgelegt hatte. Und dieser Verdacht wurde kürzlich bestätigt, als die BaFin am 5. Juli 2023 das Angebot dieser Anleihen verbot.

Interviewer: Hatte das Unternehmen bereits in der Vergangenheit Probleme mit der BaFin?

Experte: Ja, es ist nicht das erste Mal. Bereits im Jahr 2020 verbot die BaFin das öffentliche Angebot einer anderen Anleihe dieses Unternehmens, da es das erforderliche Wertpapier-Informationsblatt nicht vorgelegt hatte.

Interviewer: Was sind die Konsequenzen, wenn kein genehmigter Prospekt vorliegt?

Experte: Ohne einen solchen genehmigten Prospekt dürfen Vermögensanlagen in Deutschland nicht angeboten werden. Es ist daher überraschend, dass das Unternehmen darauf verzichtet hat. Der genaue Grund für dieses Verhalten ist unbekannt, könnte aber Anleger verunsichern. Obwohl die BaFin nur prüft, ob der Prospekt die nötigen Mindestangaben enthält und nicht den Wert der Anlage, muss ein Prospekt Anleger über die Risiken aufklären. Wenn der Prospekt fehlerhaft oder unvollständig ist, können Anleger Schadenersatzansprüche geltend machen.

Interviewer: Welche rechtlichen Folgen könnten für solche Unternehmen entstehen?

Experte: Wenn kein erforderlicher Prospekt vorliegt, stehen die Anbieter und Emittenten wegen Verstoßes gegen das Wertpapierprospektgesetz in der Haftung. Für Anleger könnten daraus rechtliche Möglichkeiten resultieren, etwa die Rückabwicklung des Vertrags.

Interviewer: Vielen Dank für Ihre Erläuterungen.

Experte: Gerne, jederzeit!


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